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|TextArbeit=Um die Bestandskraft dieses Verfahrens zu erhöhen, bestimmte Art. 7 A VI, dass Art. 7 A selbst nur auf die gleiche Art und Weise widerrufen (''repealed'') oder geändert (''amended'') werden könnte.
 
|TextArbeit=Um die Bestandskraft dieses Verfahrens zu erhöhen, bestimmte Art. 7 A VI, dass Art. 7 A selbst nur auf die gleiche Art und Weise widerrufen (''repealed'') oder geändert (''amended'') werden könnte.
   
Im Jahr 1930 kam durch Neuwahlen eine Labourregierung an die Macht, die die verfassungsrechtliche Bindung des parlamentarischen Gesetzgebers an einen Volksentscheid (''referendum'') nach Art. 7 A in Frage stellte. Ende 1930 gaben beide Kammern des neugewählten Parlaments der neuen Landesregierung ihre Zustimmung zu zwei Gesetzesentwürfen, von denen der erste den kontroversen Art. 7 A der Landesverfassung aufhob und der zweite das südwalisische Oberhaus für abgeschafft erklärte. [FN 551]
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Im Jahr 1930 kam durch Neuwahlen eine Labourregierung an die Macht, die die verfassungsrechtliche Bindung des parlamentarischen Gesetzgebers an einen Volksentscheid (''referendum'') nach Art. 7 A in Frage stellte. Ende 1930 gaben beide Kammern des neugewählten Parlaments der neuen Landesregierung ihre Zustimmung zu zwei Gesetzesentwürfen, von denen der erste den kontroversen Art. 7 A der Landesverfassung aufhob und der zweite das südwalisische Oberhaus für abgeschafft erklärte.<sup>551</sup>
   
Gleichwohl weigerte sich die Labourregierung hierüber ein Referendum abhalten zu lassen mit der Konsequenz, dass zwei Mitglieder des südwalisischen Oberhauses, unter ihnen ''Mr Trethowan'', beim ''Supreme Court of New South Wales'' eine einstweilige Verfügung (''injunction'') erwirkten, nach der der Regierung untersagt wurde, die beiden Gesetzesentwürfe vor einer Bestätigung durch Volksentscheid dem Generalgouverneur zur Erteilung des ''Royal Assent'' vorzulegen. [FN 552]
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Gleichwohl weigerte sich die Labourregierung hierüber ein Referendum abhalten zu lassen mit der Konsequenz, dass zwei Mitglieder des südwalisischen Oberhauses, unter ihnen ''Mr Trethowan'', beim ''Supreme Court of New South Wales'' eine einstweilige Verfügung (''injunction'') erwirkten, nach der der Regierung untersagt wurde, die beiden Gesetzesentwürfe vor einer Bestätigung durch Volksentscheid dem Generalgouverneur zur Erteilung des ''Royal Assent'' vorzulegen.<sup>552</sup>
 
Sowohl der ''High Court of Australia''<sup>553</sup> als auch der Rechtsausschuss des Geheimen Staatsrats ''(Judicial Committee of the Privy Council''<sup>554</sup>) in London, der bis zur Abschaffung von Art. 74 der australischen Verfassung <sup>555</sup> durch die ''Australia Act Commencement Order 1986'' noch das höchste Appellationsgericht für Verfassungs- und Organstreitigkeiten innerhalb des australischen Bundes darstellten<sup>556</sup>, hielten die Entscheidung des ''Supreme Court of New South Wales'' aufrecht.
 
Sowohl der ''High Court of Australia'' [FN 553] als auch der Rechtsausschuss des Geheimen Staatsrats ''(Judicial Committee of the Privy Council'' [FN 554]) in London, der bis zur Abschaffung von Art. 74 der australischen Verfassung [FN 555] durch die ''Australia Act Commencement Order 1986'' noch das höchste Appellationsgericht für Verfassungs- und Organstreitigkeiten innerhalb des australischen Bundes darstellten [FN 556], hielten die Entscheidung des ''Supreme Court of New South Wales'' aufrecht.
 
   
 
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<sup>551</sup> Vgl. A.C. (P.C.) 1932, 526 ff.
   
 
<sup>552</sup> Vgl. ''Trethowan v. Peden'' (1930) in: S.R. (N.S.W.) 31, 183 ff.
   
[FN 551] Vgl. A.C. (P.C.) 1932, 526 ff.
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<sup>553</sup> Vgl. C.L.R. 44, 394 ff.
   
 
<sup>554</sup> Vgl. § 3 B. I. 3.
[FN 552] Vgl. ''Trethowan v. Peden'' (1930) in: S.R. (N.S.W.) 31, 183 ff.
 
   
 
<sup>555</sup> Vgl. den ''Commonwealth of Australia Act 1900'' (= 63 & 64 Victoria, c. 12).
[FN 553] Vgl. C.L.R. 44, 394 ff.
 
   
 
<sup>556</sup> Vgl. dazu ''Graf v. Bernstorff'', 20 sowie ''O.H.Philips'', 804.
[FN 554] Vgl. § 3 B. I. 3.
 
 
[FN 555] Vgl. den ''Commonwealth of Australia Act 1900'' (= 63 & 64 Victoria, c. 12).
 
 
[FN 556] Vgl. dazu ''Graf v. Bernstorff'', 20 sowie ''O.H.Philips'', 804.
 
 
|TextQuelle=Um die Bestandskraft dieses Verfahrens zu erhöhen, bestimmte darüber hinaus Absatz 6 der Vorschrift, daß Art. 7 A selbst nur auf die gleiche Art und Weise widerrufen bzw. geändert werden könne.
 
|TextQuelle=Um die Bestandskraft dieses Verfahrens zu erhöhen, bestimmte darüber hinaus Absatz 6 der Vorschrift, daß Art. 7 A selbst nur auf die gleiche Art und Weise widerrufen bzw. geändert werden könne.
   
Die damit bezweckte verfassungsrechtliche Bindung des Gesetzgebers an eine außerparlamentarische Instanz [...] wurde bereits im nächsten Jahr von einer inzwischen durch Neuwahlen an die Macht gekommenen Labourregierung [FN 44] in Frage gestellt. Ende 1930 gaben beide Kammern des neugewählten Parlaments der neuen Landesregierung ihre Zustimmung zu zwei Gesetzesvorlagen, von denen die erste den umstrittenen Art. 7 A der Landesverfassung aufhob, die zweite das südwalisische Oberhaus für abgeschafft erklärte [FN 45]. Da die Regierung sich nicht gewillt zeigte, hierüber ein Referendum herbeizuführen, erwirkten zwei Mitglieder der betroffenen Kammer – unter ihnen TRETHOWAN – beim SUPREME COURT von Neusüdwales eine einstweilige Verfügung (injunction), durch die der Regierung untersagt wurde, die beiden Gesetzentwürfe vor Annahme durch einen Volksentscheid dem Generalgouverneur zur Erteilung des ROYAL Assent vorzulegen [FN 46]. Sowohl der HIGH COURT OF AUSTRALIA [FN 47] als auch der Rechtsausschuß des Geheimen Staatsrats (JUDICIAL COMMITTEE OF THE PRIVY COUNCIL) in London [FN 48] – nach Art. 74 der australischen Verfassung [FN 49] auch heute noch oberstes Appellationsgericht für Verfassungs- und Organstreitigkeiten innerhalb des australischen Bundes [FN 50] – hielten diese Entscheidung aufrecht.
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Die damit bezweckte verfassungsrechtliche Bindung des Gesetzgebers an eine außerparlamentarische Instanz [...] wurde bereits im nächsten Jahr von einer inzwischen durch Neuwahlen an die Macht gekommenen Labourregierung <sup>44</sup> in Frage gestellt. Ende 1930 gaben beide Kammern des neugewählten Parlaments der neuen Landesregierung ihre Zustimmung zu zwei Gesetzesvorlagen, von denen die erste den umstrittenen Art. 7 A der Landesverfassung aufhob, die zweite das südwalisische Oberhaus für abgeschafft erklärte <sup>45</sup>. Da die Regierung sich nicht gewillt zeigte, hierüber ein Referendum herbeizuführen, erwirkten zwei Mitglieder der betroffenen Kammer – unter ihnen TRETHOWAN – beim SUPREME COURT von Neusüdwales eine einstweilige Verfügung (injunction), durch die der Regierung untersagt wurde, die beiden Gesetzentwürfe vor Annahme durch einen Volksentscheid dem Generalgouverneur zur Erteilung des ROYAL Assent vorzulegen <sup>46</sup>. Sowohl der HIGH COURT OF AUSTRALIA <sup>47</sup> als auch der Rechtsausschuß des Geheimen Staatsrats (JUDICIAL COMMITTEE OF THE PRIVY COUNCIL) in London <sup>48</sup> – nach Art. 74 der australischen Verfassung <sup>49</sup> auch heute noch oberstes Appellationsgericht für Verfassungs- und Organstreitigkeiten innerhalb des australischen Bundes <sup>50</sup> – hielten diese Entscheidung aufrecht.
   
 
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<sup>44</sup> Vgl. Keith, States, S. 168; Marshall, Sovereignty, S. 106.
   
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<sup>45</sup> A.C. (P.C.) 1932, S. 526 ff.
   
 
<sup>46</sup> TRETHOWAN v. PEDEN (1930), in S.R. (N.S.W.) 31, S. 183 ff.
[FN 44] Vgl. Keith, States, S. 168; Marshall, Sovereignty, S. 106.
 
 
[FN 45] A.C. (P.C.) 1932, S. 526 ff.
 
 
[FN 46] TRETHOWAN v. PEDEN (1930), in S.R. (N.S.W.) 31, S. 183 ff.
 
 
[FN 47] C.L.R. 44, S. 394 ff.
 
   
 
<sup>47</sup> C.L.R. 44, S. 394 ff.
[FN 48] Wie Anm. 45.
 
   
 
<sup>48</sup> Wie Anm. 45.
[FN 49] COMMONWEALTH OF AUSTRALIA Act, 1900 (63 & 64 Victoria c. 12).
 
   
 
<sup>49</sup> COMMONWEALTH OF AUSTRALIA Act, 1900 (63 & 64 Victoria c. 12).
[FN 50] Vgl. O.H. Phillips, Const. Law, S. 804.
 
   
 
<sup>50</sup> Vgl. O.H. Phillips, Const. Law, S. 804.
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Version vom 18. April 2013, 07:53 Uhr


Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 95, Zeilen: 2-26, 101-106
Quelle: Vollmer_1969
Seite(n): 54, Zeilen: 9-32, 105-111
Um die Bestandskraft dieses Verfahrens zu erhöhen, bestimmte Art. 7 A VI, dass Art. 7 A selbst nur auf die gleiche Art und Weise widerrufen (repealed) oder geändert (amended) werden könnte.

Im Jahr 1930 kam durch Neuwahlen eine Labourregierung an die Macht, die die verfassungsrechtliche Bindung des parlamentarischen Gesetzgebers an einen Volksentscheid (referendum) nach Art. 7 A in Frage stellte. Ende 1930 gaben beide Kammern des neugewählten Parlaments der neuen Landesregierung ihre Zustimmung zu zwei Gesetzesentwürfen, von denen der erste den kontroversen Art. 7 A der Landesverfassung aufhob und der zweite das südwalisische Oberhaus für abgeschafft erklärte.551

Gleichwohl weigerte sich die Labourregierung hierüber ein Referendum abhalten zu lassen mit der Konsequenz, dass zwei Mitglieder des südwalisischen Oberhauses, unter ihnen Mr Trethowan, beim Supreme Court of New South Wales eine einstweilige Verfügung (injunction) erwirkten, nach der der Regierung untersagt wurde, die beiden Gesetzesentwürfe vor einer Bestätigung durch Volksentscheid dem Generalgouverneur zur Erteilung des Royal Assent vorzulegen.552 Sowohl der High Court of Australia553 als auch der Rechtsausschuss des Geheimen Staatsrats (Judicial Committee of the Privy Council554) in London, der bis zur Abschaffung von Art. 74 der australischen Verfassung 555 durch die Australia Act Commencement Order 1986 noch das höchste Appellationsgericht für Verfassungs- und Organstreitigkeiten innerhalb des australischen Bundes darstellten556, hielten die Entscheidung des Supreme Court of New South Wales aufrecht.


551 Vgl. A.C. (P.C.) 1932, 526 ff.

552 Vgl. Trethowan v. Peden (1930) in: S.R. (N.S.W.) 31, 183 ff.

553 Vgl. C.L.R. 44, 394 ff.

554 Vgl. § 3 B. I. 3.

555 Vgl. den Commonwealth of Australia Act 1900 (= 63 & 64 Victoria, c. 12).

556 Vgl. dazu Graf v. Bernstorff, 20 sowie O.H.Philips, 804.

Um die Bestandskraft dieses Verfahrens zu erhöhen, bestimmte darüber hinaus Absatz 6 der Vorschrift, daß Art. 7 A selbst nur auf die gleiche Art und Weise widerrufen bzw. geändert werden könne.

Die damit bezweckte verfassungsrechtliche Bindung des Gesetzgebers an eine außerparlamentarische Instanz [...] wurde bereits im nächsten Jahr von einer inzwischen durch Neuwahlen an die Macht gekommenen Labourregierung 44 in Frage gestellt. Ende 1930 gaben beide Kammern des neugewählten Parlaments der neuen Landesregierung ihre Zustimmung zu zwei Gesetzesvorlagen, von denen die erste den umstrittenen Art. 7 A der Landesverfassung aufhob, die zweite das südwalisische Oberhaus für abgeschafft erklärte 45. Da die Regierung sich nicht gewillt zeigte, hierüber ein Referendum herbeizuführen, erwirkten zwei Mitglieder der betroffenen Kammer – unter ihnen TRETHOWAN – beim SUPREME COURT von Neusüdwales eine einstweilige Verfügung (injunction), durch die der Regierung untersagt wurde, die beiden Gesetzentwürfe vor Annahme durch einen Volksentscheid dem Generalgouverneur zur Erteilung des ROYAL Assent vorzulegen 46. Sowohl der HIGH COURT OF AUSTRALIA 47 als auch der Rechtsausschuß des Geheimen Staatsrats (JUDICIAL COMMITTEE OF THE PRIVY COUNCIL) in London 48 – nach Art. 74 der australischen Verfassung 49 auch heute noch oberstes Appellationsgericht für Verfassungs- und Organstreitigkeiten innerhalb des australischen Bundes 50 – hielten diese Entscheidung aufrecht.


44 Vgl. Keith, States, S. 168; Marshall, Sovereignty, S. 106.

45 A.C. (P.C.) 1932, S. 526 ff.

46 TRETHOWAN v. PEDEN (1930), in S.R. (N.S.W.) 31, S. 183 ff.

47 C.L.R. 44, S. 394 ff.

48 Wie Anm. 45.

49 COMMONWEALTH OF AUSTRALIA Act, 1900 (63 & 64 Victoria c. 12).

50 Vgl. O.H. Phillips, Const. Law, S. 804.

Anmerkungen

Der Einschub im letzten Satz ist aktualisiert, ansonsten folgen Text und Fußnoten Vollmer.

Vollmer wird nicht genannt.

Sichter
(Morinola), SleepyHollow02