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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 91, Zeilen: 1-17, 101-103
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 42-43, Zeilen: 26-34; 1-9
Gleichwohl ist damit noch nicht gesagt, dass sich das britische Parlament endgültig gegenüber den britischen Gerichten durchgesetzt hat.530 Voraussetzung dafür wäre, dass die Gerichte im Vereinigten Königreich bedingungslos jeden Act of Parliament als verbindliches Recht anerkennen und anwenden würden. In diesem Fall wäre der Beweis erbracht, dass das Westminster Parlament – aus positivrechtlicher Sicht – keinerlei Bindungen unterliegt.531

Ließe sich allerdings Fallrecht auffinden, in dem die britischen Gerichte die Gesetzgebungsmaßnahmen der „Queen in Parliament“ nicht ungeprüft anwenden, sondern die Kompetenz der materiellen Gesetzesprüfung für sich beanspruchen, so wäre damit das Dogma von der Parlamentssouveränität widerlegt. Die formelle Gesetzesprüfung wird m.E. – entgegen der orthodoxen Lehre – durch das parlamentarische Souveränitätsdogma nicht beeinträchtigt.532

B. Konsequenzen für die weitere Untersuchung

Damit ist der Rahmen der nachfolgenden Untersuchung abgesteckt. Zunächst wird in der gebotenen Kürze das formelle Prüfungsrecht der Gerichte gegenüber Acts of Parliament dargestellt (§ 5) und anschließend das materielle Prüfungsrecht ausführlich gewürdigt (§ 6).


530 So zutreffend Vollmer, 42.

531 Vgl. FN 530.

532 Vgl. oben § 2.

Zweifelhaft erscheint jedoch, ob sich das britische Parlament auch gegenüber den englischen Gerichten endgültig durchgesetzt hat. Das wäre dann anzunehmen, wenn die englischen Gerichte bedingungslos jeden Gesetzgebungsakt des Parlaments stets als verbindliches Recht anerkennen und anwenden würden. In diesem Fall wäre der Beweis erbracht, daß der britische Gesetzgeber – jedenfalls aus positivrechtlicher Sicht – keinerlei Bindung unterläge. Ließe sich allerdings nachweisen, daß die englischen Gerichte die Gesetzgebungsmaßnahmen der „Queen in Parliament“ nicht ungeprüft hinnehmen, sondern eine materielle Gesetzes-


[Seite 43]

kontrolle für sich beanspruchen, so wäre damit das parlamentarische Souveränitätsdogma widerlegt. Die formelle Gesetzeskontrolle wird m.E. entgegen der Auffassung der orthodoxen Schule durch den Grundsatz der Parlamentssouveränität nicht berührt.

Damit ist die Ausgangsposition abgesteckt, von der aus im folgenden zunächst kurz die Haltung der englischen Rechtsprechung zur formellen Gesetzeskontrolle, alsdann ausführlich zur materiellen Gesetzeskontrolle dargestellt und – soweit notwendig – unter Berücksichtigung des einschlägigen Schrifttums gewürdigt werden soll.

Anmerkungen

Vollmer wird zum ersten Satz direkt und zum zweiten indirekt und mit "Vgl." genannt.

Es wird nicht erkennbar, dass der ganze Abschnitt in der Gedankenfolge Satz für Satz und nur wenig anders formuliert der Vorlage von Vollmer folgt, einschließlich des Fazits des Kapitels und des weiteren Prüfprogramms.

Bemerkenswert ist, dass Rm von Vollmer auch das m.E. übernimmt und damit Vollmers Einschätzung als eigene ausgibt.

Sichter
(Morinola), SleepyHollow02