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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 89, Zeilen: 13-26, 103-106, 110-114
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 41-42, Zeilen: 19-31, 107-111; 1-3, 101-102
Die Überschneidung von Judikative und Legislative wird besonders deutlich an der Figur des Lord Chancellor, der nicht nur als Minister der Krone Mitglied des jeweiligen Regierungskabinetts (government), sondern als Präsident des House of Lords zugleich Teilorgan des Gesetzgebers und oberster Gerichtsherr ist.517


Die Aufhebung von Gerichtsurteilen durch Parlamentsgesetz stellt damit keinen schlüssigen Beweis für die von der orthodoxen Lehre behauptete unbegrenzte Gesetzgebungszuständigkeit der „Queen in Parliament" dar.518 Denn die Kompetenz, Gerichtsentscheidungen durch Gesetz aufzuheben, besaßen auch die Kolonialparlamente, die von der orthodoxen Lehre stets als Musterbeispiel nicht-souveräner Gesetzgebungskörperschaften angeführt werden519, wenn auch in den Grenzen des Colonial Laws Validity Act 1865520. Hiernach wurde den britischen Kolonien für ihren Zuständigkeitsbereich die gleiche Machtfülle zugebilligt wie dem Westminster Parlament.521


513 Vgl. Coke I, 170; Holdsworth, Influence 5 ff. - Die Akte des High Court of Parliament wurden als Urteilsprüche (judgements) angesehen; vgl [sic] dazu z.B. den Chudleigh’s Case (1589-95) in Co.Rep. I, 113 (131 a und 132 b); Beinhart, S.A.L.R. 1954, 154 ff.; McIlwain, 109 f., 166.

517 Jennings, Constitution, 23.

518 Vgl. Vollmer, 41.

519 Vgl. Dicey, 102 ff.

520 28 & 29 Victoria, c. 63.

521 Vgl. R. v. Burah (1878), A.C. (P.C.) 1877/78, 889 ff. 

Dies zeigt vielleicht am deutlichsten die Figur des Lordkanzlers, der nicht nur Minister der Krone, sondern als Präsident des Oberhauses zugleich Teilorgan des Gesetzgebers und oberster Gerichtsherr ist 189. Der Grund für diese eigenartige Überschneidung von Rechtsprechung und Gesetzgebung in England dürfte darin liegen, daß die „Queen in Parliament” ursprünglich selbst als Gerichtshof, nämlich als HIGH COURT OF PARLIAMENT 190, und dementsprechend ihre Akte als Urteilssprüche (judgements) 191 angesehen wurden 192. Einen schlüssigen Beweis für die Omnipotenz des britischen Gesetzgebers stellt dessen Fähigkeit, Gerichtsentscheidungen revidieren zu können, jedenfalls nicht dar. Denn diese Fähigkeit besaßen auch die britischen Kolonialparlamente, die — von der orthodoxen Souveränitätslehre stets als Musterbeispiele nichtsouveräner Gesetzgebungskörperschaften angeführt 193


[Seite 42]

in den Grenzen des COLONIAL LAWS VALIDITY ACT, 1865 194, für ihren verfassungsmäßigen Zuständigkeitsbereich dieselbe Machtfülle hatten wie das Reichsparlament zu Westminster 195.


189 Vgl. Jennings, Constitution, S. 23.

190 Vgl. Coke I, sec. 170.

191 Vgl. z.B. CHUDLEIGH'S CASE (1589-95) in Co.Rep, I, S. 113 ff., auf S. 131a und S. 132b.

192 Vgl. Beinhart, Courts, in S.A.L.R. 1954, S. 154 ff.; McIlwain, S. 109, 110, 166.

193 Z.B. von Dicey, Constitution, S.102 ff.

194 28 & 29 Victoria c. 63.

195 Vgl. R. v. BURAH (1878) in A.C. (P.C.) 1877/78, S.889 ff.

Anmerkungen

Vollmer wird in Fn 518 mit "Vgl." zu einer Einzelaussage genannt.

Es wird nicht deutlich, dass der ganze Abschnitt Satz für Satz (mit einer Verlagerung eines Teils des zweiten Satzes von Vollmer in die Fn 513) wortlautnah der Vorlage von Vollmer folgt, einschließlich der Beispiele und Belegstellen.

Sichter
(Morinola), SleepyHollow02