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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 81, Zeilen: 1-11, 14-23
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 5, 6, Zeilen: S. 5: 12ff, S. 6: 1ff
Der Lordkanzler konnte anfänglich in bestimmten Fällen einer Partei durch Verfügung (injuction) [sic!] verbieten, dass sie einen bestimmten Prozess vor den common-law-Gerichten einleitete, fortführte oder ein dort erwirktes Urteil tatsächlich vollstreckte.452 Aufgrund dieser Praxis kam es zu Beginn des 17. Jahrhunderts zu einem Kompetenzkonflikt zwischen dem Kanzler und den common-law-Gerichten, der durch König James I. (1603-1625) im Earl of Oxford’s Case453 zugunsten des Lordkanzlers entschieden wurde. Somit galt ab diesem Zeitpunkt der Grundsatz: In Konfliktfällen gebührt den equity-Regeln der Vorrang (equity shall pevail) [sic!]. Gleichwohl wurde die Gerichtsgewalt des Lordkanzlers auf solche Fälle beschränkt, in denen das common law keinen ausreichenden Rechtsbehelf gewähren konnte.454 Die equity hat sich damit, wie Graf v. Bernstorff zutreffend ausführt, „zu einem - nicht geschlossenen - System der Einzelfallgerechtigkeit weiterentwickelt455.


Da sich die Tätigkeit des Lordkanzlers immer stärker gerichtlich ausprägte, wurde innerhalb seiner Behörde ein Court of Chancery456 geschaffen, dem als Richter zuerst der Lordkanzlers und ab 1730 als ranghöchster Untergebener der Master of the Rolls457 angehörte.458 Die equity-Regeln und die Grundsätze des common law fielen, wie bereits angesprochen459, in den Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten. Erst durch die große Gerichtsreform von 1873 wurden diese Gerichtsbarkeiten zusammengelegt.460 Seither haben sämtliche Abteilungen des High Court of Justice461 und des englischen Court of Appeal462 alle Regeln des englischen Rechts, gleichgültig ob sie dem common law oder der equity entstammen, anzuwenden.


452 Vgl. FN 451.

453 Earl of Oxford's Case (1615), 1 W.&T., 615; 21 E.R., 485 (487); (1615) 1 Rep. Ch. 1; vgl. auch Zweigert / Kötz, Bd. I, 221.

454 Vgl. FN 451.

455 VGl. [sic!] FN 451.

456 Vgl. § 3 B. I. 1. a. ii.

457 Vgl. FN 296.

458 Vgl. FN 451.

459 Vgl. FN 266.

460 Vgl. FN 264.

461 Vgl. § 3 B. I. 1.

462 Vgl. § 3 B. I. 1. c.

463 Vgl. FN 266.

Da sich die Tätigkeit des Chancellors immer stärker gerichtlich ausprägte, wurde innerhalb seiner Behörde ein Court of Chancery gebildet, dem als Richter zuerst nur der Chancellor und ab 1730 als ranghöchster Untergebener der Master of the Rolls angehörte.


2. Grundsätze der Equity

Die Equity-Regeln und die Verfahren nach Common Law wurden, wie beschrieben, von verschiedenen Gerichten verwaltet. Dieses Verfahren wurde erst 1873 aufgehoben. Der Chancellor hatte anfänglich die Möglichkeit, in geeigneten Fällen einer Partei durch Verfügung (injunction) zu verbieten, daß sie einen bestimmten Prozeß vor den Common-Law-Courts einleitete, fortführte oder ein dort erwirktes Urteil vollstreckte. Dies führte im 17. Jahrhundert zu einem schweren Konflikt zwischen den Common-Law-Courts und dem Chancellor, so daß der damalige König eine Entscheidung dieses Streits herbeiführen mußte.7 König James I. entschied zugunsten des Chancellor, so daß seit 1615 der Grundsatz gilt: in Konfliktfällen haben die Equity-Regeln Vorrang (Equity shall prevail). Die Gerichtsgewalt des Chancellor wurde aber auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen das Common Law keinen ausreichenden Rechtsbehelf gewähren konnte. Somit hat sich die Equity als ein - nicht geschlossenes - System einer Einzelfallgerechtigkeit weiterentwickelt, die in dieser Weise mit der Entwicklung der deutschen Rechtsprechung zu § 242 BGB vergleichbar ist.

Eine Maxime der Equity ist diejenige, daß die Equity die vom Common Law gelassenen Lücken ausfüllen soll, um generellen Rechtsschutz bieten zu könnnen8, was sich auch in der Maxime "equity follows the law"

[Seite 6]

ausdrückt: danach will Equity nur als ergänzender Rechtsschutz verstanden sein, also nicht die Normen des Common Law aufheben9.

3. Entwicklung von Common Law und Equity

Das parallele Bestehen von Common Law und Equity wurde im ausgehenden 19. Jahrhundert dadurch abgeändert, daß mit dem Judicature Act 1873, in Kraft seit 1875, eine große Reform des Prozeß- und Gerichtsverfassungsrechts stattfand. Seither mußten alle Abteilungen des High Court of Justice und des englischen Court of Appeal alle Regeln des englischen Rechts, gleichgültig, ob sie dem Common Law oder der Equity entstammten, anwenden.


7 Earl of Oxford's Case (1615), 1 W.& T. 615, 21 Eng.Rep. 485, 487; (1615) 1 Rep. Ch. 1; Zweigert-Kötz; Band I, S. 221.

8 [...]

9 [...]

Anmerkungen

Der Text wird aus von Bernstorff entnommen und dabei leicht gekürzt. Vier Fußnoten verweisen indirekt auf von Bernstorff, der in Fußnote 451 als "Vgl." genannt wird.

Nicht als Plagiat gewertet wird der Satz mit dem Zitat aus von Bernstorff. Das kurze Zitat enthält vier Übertragungsfehler. Die vielen akkuraten Übernahmen des Wortlauts werden dagegen nicht gekennzeichnet.

In diesem Fragment ist immerhin das Bemühen erkennbar, durch eigene Formulierungen einen gewissen Abstand zum Ausgangstext zu erzeugen. Bei isolierter Betrachtung wäre eine Einstufung als "kW" möglich gewesen. Der Plagiatscharakter wird aber aus dem Zusammenhang deutlich.

Sichter
SleepyHollow02