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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 79, Zeilen: 1-2, 101-104
Quelle: von Bernstorff 1996
Seite(n): 3, Zeilen: 8-14, 114-118
[Damit wuchsen die Kompetenzen der königlichen Gerichte unter gleichzeitiger Einschränkung der Earl’s und Baron’s Courts, die Heinrich III. im Jahre 1258 schließlich das] Zugeständnis abrangen, dass dem Chancellor nur dann ein writ-Findungsrecht zustehe, wenn der gesamte königliche Rat (Curia Regis) zugestimmt habe.441

441 Dies geschah durch die sog. Provisions of Oxford 1258; die Einschränkungen durch die Provisions of Oxford führten bald zur Einengung und Problemen, die durch das Statute of Westminster II 1285 gelöst wurde: Hiernach durfte der Lord Chancellor in ähnlichen Fällen (in consimili casu) neue writs erlassen; vgl. Read, 3 ff; Smith & Keenan's English Law, 7 ff.

Wegen dieser Ausweitung wuchs naturgemäß die Zuständigkeit und Machtfülle der königlichen Gerichte unter gleichzeitiger Einschränkung der Zuständigkeit lokaler Gerichte, der Earl's Courts und Baron's Courts, was diese zu Widerstand herausforderte. Die Grafen und Barone zwangen schließlich Heinrich III. zu dem Zugeständnis, daß der Chancellor nur noch dann neue Formen der writs ausstellen dürfe, wenn der gesamte königliche Rat (Curia Regis) zustimmte4.

4 Dies geschah in den sog. Provisions of Oxford, 1258, Smith & Keenan's, English Law, 10. Aufl., 1994 S. 7f.; hierzu auch Blumenwitz, S.5 und 6. Die Einschränkungen durch die Provisions of Oxford führten bald zur Einengung und zu Problemen, die durch das Statute of Westminster II, 1285 gelöst wurden: der Chancellor durfte seither in ähnlich gelagerten Fällen (in consimili casu) neue writs erlassen.

Anmerkungen

von Bernstorff wird in der vorausgehenden und der nachfolgenden Fußnote genannt. Alternativ kann dieses Fragment als Verschleierung gewertet werden.

Sichter
SleepyHollow02