|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 77, Zeilen: 11, 16-23 |
Quelle: von Bernstorff 1996 Seite(n): 2, Zeilen: 23ff |
---|---|
2. Das System der Writs
[...] 433 So besteht die Besonderheit des common law in seinen strengen Regeln (ius strictum434) und darin, dass nicht etwa die Klage als Mittel der Durchsetzung eines beliebigen Anspruchs herangezogen wurde, sondern dass statt dessen ein Aktionenrecht anwendbar ist, dass auf dem System der writs aufbaut.435 Ein writ (abgeleitet von „to write“, schreiben, d.h., das Geschriebene) bezeichnet einen schriftlichen Befehl des Monarchen an einen Sheriff oder einen anderen Gerichtsherrn, womit dieser aufgefordert wird, bestimmte prozessuale Maßnahmen (z.B. die Vorladung des Beklagten) zu ergreifen.436 433 Vgl. Graf v. Bernstorff, 2 ff. 434 Vgl. dazu Radbruch, 31 f. 435 Vgl. Lord Justice Scarman, 6 ff. 436 Vgl. Kiralfy, 6 ff. |
1. System der writs
Die Besonderheit des Common Law besteht in seinen strengen Regeln und darin, daß nicht etwa die Klage als Mittel zur Durchsetzung eines beliebigen Anspruchs herangezogen wurde, sondern daß statt dessen ein Aktionenrecht gilt, bei dem auf dem Institut des writ aufbauend Ansprüche durchgesetzt wurden. Unter einem writ (abgeleitet von „[sic!] to write, schreiben, d.h., das Geschriebene) versteht man einen schriftlichen Befehl des Monarchen an einen Sheriff oder einen anderen Gerichtsherrn, womit dieser aufgefordert wird, bestimmte prozessuale Maßnahmen zu ergreifen (etwa Vorladung des Beklagten). |
Quelle wird in FN 433 genannt. |
|