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Untersuchte Arbeit: Seite: 77, Zeilen: 1-10, 109-110 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 36, Zeilen: 11-24, 106 |
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[In diesem Sinne sind nach heutiger Auffassung – mit Ausnahme des House of Lords, das seit 1966 nicht mehr an seine Präjudizien gebunden ist426 – die county courts an die Entscheidungen des] High Court427, der High Court an die Judikatur des Court of Appeal428, der Court of Appeal an seine eigenen und die Entscheidungen des House of Lords429 gebunden.430 Von der Bindungswirkung sind zwar nur die tragenden Entscheidungsgründe (ratio decidendi) betroffen. Die in einem Präjudiz erkannte Rechtsregel ist, wie Radbruch zutreffend ausführt, „für die Folge nur insoweit verbindlich, als er zu der Entscheidung des damaligen Rechtsfalles notwendig war; ist er damals weiter gefasst [sic!] worden als notwendig gewesen wäre, so ist er insoweit nicht für die Zukunft maßgebliche ‚ratio decidendi‘ (Entscheidungsgrund), vielmehr unmaßgebliches ‚obiter dictum‘ (beiläufige Rechtsbemerkung) oder auch einfach ‚dictum‘ des Richters"431.
426 [...] 427 Vgl. § 3 B. I. 1. a. 428 Vgl. § 3 B. I. 1. c. 429 Vgl. § 3 B. I. 2. 430 Vgl. Geldart, 7; Jackson, 13; Radbruch, 33 431 Radbruch, 35. |
In diesem Sinn sind nach heutiger Auffassung die COUNTY COURTS an die Entscheidungen des HIGH COURT, der HIGH COURT an die Entscheidungen des COURT OF APPEAL, der COURT OF APPEAL an seine eigenen und die Entscheidungen des HOUSE OF LORDS und das HOUSE OF LORDS wiederum an seine eigenen Entscheidungen gebunden162. Von der Bindungswirkung sind freilich nur die tragenden Entscheidungsgründe betroffen. Der in einem Präjudiz ausgesprochene Rechtssatz ist, wie RADBRUCH treffend auseinandergelegt hat, „für die Folge nur insoweit verbindlich, als er zu der Entscheidung des damaligen Rechtsfalles notwendig war; ist er damals weiter gefaßt worden als notwendig gewesen wäre, so ist er insoweit nicht für die Zukunft maßgebliche ‘ratio decidendi‘ (Entscheidungsgrund), vielmehr ein unmaßgebliches ‘obiter dictum‘ (beiläufige Bemerkung) oder auch einfach ‘dictum‘ des Richters“163.
162 Vgl. Geldart, S. 7; Jackson, S. 13; Radbruch, S. 33. 163 Radbruch, S. 35. |
Fortsetzung des Fragments von der Vorseite. Vollmer wird nicht genannt. Das Radbruch-Zitat ist, obwohl zwischen Anführungszeichen stehend, an zwei Stellen gegenüber dem Original (und seiner Wiedergabe bei Vollmer) verändert. In der Wiedergabe des Radbruch-Zitats bei Vollmer fehlt hinter "insoweit nicht" das Wort "eine". Die Arbeit von Rm enthält denselben Fehler. |
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