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Untersuchte Arbeit: Seite: 76, Zeilen: 1-6, 103 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 35-36, Zeilen: 28-32; 1-3, 101-102 |
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[Das System der Prä-]judizien beruht auf der Fiktion, dass der britische Richter, sofern das case law schweigt und auch kein einschlägiges Gesetz vorliegt, seine Entscheidung aus dem gemeinen Gewohnheitsrecht schöpft, das angeblich für jeden Rechtsstreit eine Problemlösung anbietet, die von dem erkennenden Gericht nur aufgefunden und erklärt zu werden braucht.419 Aus dieser Fiktion entwickelte sich der Grundsatz „stare decisis“420, des Beharrens bei der gefällten Entscheidung.421
420 Vgl. § 1 II. 421 Vgl. Radbruch, 33. |
Das ist eine Folge der Fiktion, daß der englische Richter, sofern das CASE LAW schweigt und auch kein einschlägiges Gesetz vorliegt, seine Entscheidung aus dem gemeinen Gewohnheitsrecht schöpft, das angeblich für jeden Rechtsstreit eine Entscheidungsnorm bereit hält, die von dem erkennenden Gericht nur ge-
funden und erklärt zu werden braucht158. Aus dieser Fiktion entwickelte sich auch der Grundsatz des „stare decisis“, des Beharrens bei der gefällten Entscheidung159. 158 Vgl. Geldart, S. 5; Jackson, S. 15. 159 Vgl. Radbruch S. 33. |
Vollmer wird im Zusammenhang mit dieser Passage nicht genannt. Erst in FN 423 findet man: "Vgl. Vollmer, 36." - Interessant auch die bei Rm und Vollmer identische (ziemlich ungewöhnliche) Präposition "bei" bei "beharren" (statt "auf"). Rm kopiert aus Vollmer (1969), der sich wiederum an Radbruch (1958) anlehnt. So kann es geschehen, dass eine 2002 veröffentlichte Dissertation eine Auffassung zum case law wiedergibt, die zu diesem Zeitpunkt schon längst als überwunden gilt. |
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