D. Die denkbaren Maßstäbe der Gesetzesprüfung
Wie schon oben angedeutet407, ist bei der Frage, an welchen Prüfungsmaßstäben das so umrissene Gesetzesrecht zu messen ist, zwischen formeller und materieller Gesetzesprüfung zu unterscheiden. Die formelle Gesetzesprüfung beruht auf dem Gedanken der logischen Priorität der das Gesetzgebungsverfahren regelnden Vorschriften gegenüber den zu prüfenden Gesetzen. Für sie kommt es daher auf den Rang des Bewertungsmaßstabes gegenüber dem Gesetzesrecht nicht an. Eine Überprüfung von Gesetzen auf ihre formelle Rechtmäßigkeit ist deswegen grundsätzlich auch dort möglich, wo jene Verfahrensvorschriften – wie in Großbritannien – selbst nur einfache Gesetze sind. Dagegen setzt die materielle Gesetzesprüfung begrifflich stets eine gegenüber dem Gesetzesrecht höherrangige Norm voraus, da jeder positive Rechtssatz nur an einer ranghöheren Norm gemessen werden kann.408 Den Bestimmungen der ungeschriebenen britischen Verfassung409 kommt in ihrer Eigenschaft als Verfassungsbestimmungen keine erhöhte rechtliche Bestandsgewähr zu.410 Ob und inwieweit die Verfassung des Vereinigten Königreichs als Prüfungsmaßstab für eine materielle Gesetzeskontrolle geeignet ist, lässt sich damit nur aus dem individuellen Rangverhältnis der einzelnen Verfassungsregeln und Normarten zum englischen Gesetzesrecht bestimmen.
407 Vgl. das Vorwort sowie § 2.
408 Vgl. § 2.
409 Vgl. § 1.
410 Vgl. Beinhart, T.H.R. 1952, 103 ff; Jennings, Constitution, 66; Wade, C.L.J. 1955, 187 (188).
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IV. Die potentiellen Prüfungsmaßstäbe
Bei der Frage, an welchen Prüfungsmaßstäben das so umrissene Gesetzesrecht gemessen werden kann, ist zwischen formeller und materieller Gesetzeskontrolle zu unterscheiden. Die formelle Gesetzeskontrolle beruht, wie bereits dargelegt136, auf dem Gedanken der logischen Apriorität der den Gesetzwerdungsgang regelnden Verfahrensvorschriften gegenüber den zu prüfenden Gesetzen. Für sie kommt es daher auf den Rang des Bewertungsmaßstabes gegenüber dem Gesetzesrecht nicht an. Eine Überprüfung von Gesetzen auf ihr formgültiges Zustandekommen ist deswegen grundsätzlich auch dort möglich, wo jene Verfahrensvorschriften selbst nur einfache Gesetze sind. Dagegen setzt die materielle Gesetzeskontrolle begrifflich stets einen gegenüber dem STATUTE LAW
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höherrangigen Prüfungsmaßstab voraus, da jeder positive Rechtssatz inhaltlich nur an einer ranghöheren Norm gemessen werden kann.
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Den Bestimmungen der britischen Verfassung kommt dagegen lediglich in ihrer Eigenschaft als Verfassungsbestimmungen keine erhöhte rechtliche Bestandsgewähr zu.150 Ob und inwieweit die Verfassung des Vereinigten Königreichs als Prüfungsmaßstab für eine materielle Gesetzeskontrolle geeignet ist, läßt sich daher nur aus dem individuellen Rangverhältnis der einzelnen Verfassungsregeln und Normarten zum englischen Gesetzesrecht bestimmen.
136 Vgl. oben, Anm. 11.
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150 Vgl. Beinhart, Sovereignty, in T.H.R. 1952, S. 103 ff; Jennings, Constitution, S. 65; H.W.R.Wade, Basis, in C.L.J 1955, S. 187, 188.
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