|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 72, Zeilen: 1-25, 102-105, 112-114 |
Quelle: von Bernstorff 1996 Seite(n): 11, 12, Zeilen: 11: 20-22; 12: 3-24, 106-112 |
---|---|
[Hierin werden Interpretationen für die wichtigsten und typischen Begriffe der vom Parlament] erlassenen Gesetze gegeben. Im Fall Hutton v. Esher Urban District Council (1973)396 hat der Court of Appeal die Anwendbarkeit von Begriffsbestimmungen des Interpretation Act auf streitige Rechtsfragen ausdrücklich bestätigt.397
396 2 All E.R., 1123. 397 In dem Fall (vgl. FN 396) ging es um die Anwendbarkeit des Interpretation Act 1978 auf die Frage, ob das Wort „land" auch „buildings" (Gebäude) mit umfasst, was nach s. 5 und Schedule 1 des Interpretation Act 1978 zu bejahen ist. 398 Erstmals entwickelt im Heydon’s Case (1584), 3 Co. Rep. 7 a; vgl. die Rspr. in Gardiner v. Sevenoaks R.D.C. (1950) 66 T.L.R., 1091. 399 Vgl. zu den Auslegungsregeln im deutschen Zivilrecht Palandt/Heinrichs, § 133, Rdnrn. 22 ff. 400 Vgl. Lyall, 27 ff. 401 Vgl. Keene v. Muncaster (1980) R.T.R., 377. 402 Vgl. z. B. § 243 StGB. 403 Vgl. Lane v. London Electricity Board (1955) 1 All E.R., 324. In diesem Fall hatte sich ein Elektriker bei der Ausführung seiner Arbeiten verletzt, als er auf eine offenliegende Leitung trat, und verklagte das London Electricity Board, da der Arbeitsplatz nicht genügend [beleuchtet war, um eine Gefahr (danger) auszuschließen.] |
Ein erstes Hilfsmittel ist der sogenannte Interpretation Act, 1978, der für die wichtigsten und typischen Begriffe der vom Parlament erlassenen Gesetze eine Interpretation gibt28.
Daneben gibt es weitere, von der Rechtsprechung herausgebildete Interpretationsregeln. Mit der sogenannten Mischief Rule30 sind bei der Gesetzesauslegung die Fragen zu beantworten, welchen Inhalt das Common Law vor dem Gesetz hatte, welchem Mißstand (mischief) das Common Law nicht abhelfen konnte, und welche Abhilfe das Parlament vorgeschlagen hat. Die literal interpretation besagt, daß Ausdrücke eines Gesetzes so zu verstehen sind, wie sie von der Allgemeinheit (der von dem Gesetz betroffenen Personen) verstanden werden. Dabei ist der Sinn eines Ausdrucks maßgebend, welchen er im Zeitpunkt des Erlasses eines Gesetzes hatte. Die Golden Rule legt fest, daß bei der Auslegung eines Gesetzes von dem grammatikalischen und gewöhnlichen Sinn einer Formulierung nur dann abgewichen werden darf, wenn dies zu einem unsinnigen oder widersprüchlichen Ergebnis führen würde. Nach der ejusdem-generis-Regel ist eine nur eingeschränkte Interpretation derjenigen allgemeinen Begriffe möglich, die nach enumerativer Aufzählung besonderer Begriffe folgen. Fehlt dagegen ein allgemeiner Interpretationsbegriff nach Aufzählung vieler besonderer Begriffe, dann sind diese alleinstehenden besonderen Begriff exclusiv zu verstehen; eine weitergehende Interpretation ist dann nicht möglich (expressio-unius-est-exclusio-alterus-Regel). 28 Im Fall Hutton v. Esher Urban District Council (1973) 2 All E.R. 1123 wurde vom Court of Appeal die Anwendbarkeit von Begriffsbestimmungen des Interpretation Act auf streitige Rechtsfragen ausdrücklich bestätigt (hier: Anwendbarkeit des Interpretation Act auf die Frage, ob das Wort "land" auch "Gebäude" ("buildings") mit umfaßt, was nach s.5 und Sch.1 des Interpretation Act, 1978, zu bejahen ist. 30 Erstmals aufgestellt im Heydon's Case (1584), 3 Co. Rep. 7 a. 31 Zur mischief rule vgl. die Rspr. in Gardiner v. Sevenoaks R.D.C (1950) 66 T.L.R 1091, zur Golden Rule Keene v. Muncaster (1980) R.T.R. 377, zur Ejusdem Generis Rule Lane v. London Electricity Board (1955) 1 All E.R. 324 (Ein Elektriker verletzte sich bei Ausführung seiner Arbeiten, als er auf eine offenliegende Leitung trat, und verklagte das London Electricity Board, da der Arbeitsplatz nicht genügend beleuchtet war, um eine Gefahr (danger) auszuschließen. |
von Bernstorff wird in Fn 403 auf S. 73 genannt. Fortsetzung von Fragment_071_20, weitere Fortsetzung in Fragment_073_01. |
|