VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki


Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 70, Zeilen: 1-19, 101-103, 105
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 31-32, Zeilen: 17-32, 107-111; 1-7, 101-104
[Darin unterscheiden sich die britischen Gesetze z.B. von den] deutschen, die zu ihrem Inkrafttreten der Verkündung im Bundesgesetzblatt gemäß Art. 82 I GG bedürfen. Zwar gibt es auch in Großbritannien eine offizielle, von Her Majesty’s Stationary [sic!] Office herausgegebene Gesetzessammlung, in der seit 1887 jährlich die in der Session und seit 1940 im Kalenderjahr zuvor ergangenen Public General Acts veröffentlicht werden.381 Diese Gesetzessammlung besitzt jedoch kein Publikations- und Authentifikationsmonopol wie das Bundesgesetzblatt und das vorherige Reichsgesetzblatt für die deutschen Gesetze.382 Als Verkündung, an die die Rechtskraft der britischen Gesetze knüpft, gilt vielmehr schon die Erteilung des Royal Assent, die auf der Fiktion beruht, „dass jeder Brite im Parlament vertreten sei und so am Gesetzesinhalt mitwirkend ihn kennen müsse“383. Die Funktion der Authentifikation hingegen ist der sog. Parlamentsrolle (Parliament Roll) vorbehalten. Diese wurde bis 1849 vom Clerk of Parliaments handschriftlich geführt und in der Chamber of the Rolls in der Chancery Division of the High Court of Justice384 aufbewahrt.385 Seit 1849 werden von jedem Gesetz, das den Royal Assent erhalten hat, in der königlichen Druckerei zwei authentische Pergamentsstücke angefertigt, von denen der eine im britischen Staatsarchiv (Public Record Office), der andern [sic!] in der Bibliothek des House of Lords hinterlegt wird.386

381 Vgl. Hatschek, 133; O.H. Phillips, 95.

382 Vgl. Vollmer, 31.

383 Vgl. Hatschek, 118.

384 Vgl. oben § 3 B. I. 1.

385 Vgl. Hatschek, 132; Maitland, History, 186 ff.

386 Vgl. Heuston, Essays, 17 f.

Darin unterscheiden sie sich von den kontinentaleuropäischen126, insbesondere den deutschen Gesetzen, die zu ihrem Inkrafttreten der Verkündung in dem zuständigen amtlichen Gesetzblatt bedürfen127. Zwar gibt es auch in Großbritannien eine offizielle, von HER MAJESTY’S STATIONARY [sic!] OFFICE herausgegebene Gesetzessammlung, in der seit 1887 jährlich die in der Session und seit 1940 die im Kalenderjahr zuvor ergangenen PUBLIC GENERAL ACTS veröffentlicht werden128. Diese besitzt aber kein Publikations- und Authentikationsmonopol wie das Bundesgesetzblatt oder früher das Reichsgesetzblatt für die deutschen Gesetze. Als Verkündung, an die sich die Verbindlichkeit der englischen Gesetze knüpft, gilt vielmehr schon die Erteilung des ROYAL ASSENT, der „königlichen Zustimmung im offenen Parlament“, die auf der Fiktion beruht, „dass jeder Engländer im Parlamente vertreten sei und so am Gesetzesinhalt mitwirkend ihn kennen müsse“129. Die Funktion der Authentikation hingegen ist der sog. Parlamentsrolle (PARLIAMENT ROLL) vorbehalten. Diese wurde bis 1849


[Seite 32]

vom CLERK OF PARLIAMENTS handschriftlich geführt und in der CHAPEL OF THE ROLLS im Kanzleigericht aufbewahrt130. Seit 1849 werden von jedem Gesetz, das den ROYAL ASSENT erhalten hat, in der königlichen Druckerei zwei authentische Pergamentsdrucke angefertigt, von denen der eine im britischen Staatsarchiv (PUBLIC RECORD OFFICE), der andere in der Bibliothek des HOUSE OF LORDS hinterlegt wird131.


126 Vgl. Hatschek, Engl. Staatsrecht I, S. 133

127 Vgl. Art. 2 RV; dazu Bornhak, S. 96; Art 71, 73 WRV; dazu Hatschek, Verwaltungsrecht, S. 50; Stier-Somlo, S. 619; Art. 82 GG; dazu Maunz, S. 202.

128 Vgl. Hatschek, Engl. Staatsrecht I, S. 133; O.H.Phillips, Const. Law, S. 95.

129 Hatschek, a.a.O., S. 118.

130 Vgl. a.a.O., S. 132; zur Geschichte der Parlamentsrolle, vgl. ferner Allen, Law, S. 423; Beinhart, Courts, in S.A.L.R. 1954, S. 165 Anm. 5, 169; Maitland, History, S. 186, 188; O.H.Phillips, a.a.O., S. 71; Richardson-Sayles, in L.Q.R. 1934, S. 206 ff. und S. 543 ff.

131 Vgl. Heuston, Essays, S. 17, 18; May, S. 599. O.H.Phillips, Engl. Law, S. 97.

Anmerkungen

In FN 382 wird Vollmer zu einer Einzelaussage genannt, ohne erkennen zu lassen, dass der ganze Abschnitt nahezu wörtlich übernommen ist.

Rm übernimmt von Vollmer die fehlerhafte Schreibweise von "Her Majesty's Stationary Office" (statt "Stationery"). So wird aus dem Büro für Druckwerke ihrer Majestät ein unbewegliches Büro.

Die Ersetzung von "Chapel" durch "Chamber" im vorletzten Satz dürfte ein Übertragungsfehler sein; der bezeichnete Raum heißt "Rolls Chapel".

Die Ersetzung von "Engländer" durch "Brite" im drittletzten Satz in dem zwischen Anführungszeichen stehenden Zitat aus dem Buch von Hatschek ist fehlerhaft. Bei Hatschek steht "Engländer".

Vollmer gibt in Fn 129 für das Hatschek-Zitat eine falsche Seitenzahl an ("118" statt richtig "119"). Derselbe Fehler findet sich in der untersuchten Arbeit in Fn 383.

Vollmer gibt in Fn 128 als Belegstelle die Seite 95 in O.Hood Phillips' Verfassungsrechtslehrbuch an. Das ist eine Verwechslung. Die zu belegende Aussage findet sich auf Seite 95 in O.Hood Phillips Einführungslehrbuch zum englischen Recht (vgl. auch Fn 131). In der untersuchten Arbeit ist das zweitgenannte Buch nicht im Literaturverzeichnis aufgeführt; dennoch ist in Fn 381 - wie bei Vollmer - die Seite 95 genannt, die im Verfassungsrechtslehrbuch einen anderen Inhalt hat.

Sichter
(Morinola), PlagProf:-)