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Untersuchte Arbeit: Seite: 56, Zeilen: 22-26 |
Quelle: von Bernstorff 1996 Seite(n): 19, Zeilen: 10-13 |
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Das House of Lords fällt keine Sachentscheidung, sondern erklärt eine Appellation entweder für unbegründet (dismissed) oder für begründet (allowed). Ist die Appellation begründet, wird der Streitfall - ähnlich wie beim Bundesgerichtshof nach § 565 I ZPO bzw. § 354 II StPO - zur Sachentscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen. | Das House of Lords fällt keine Sachentscheidungen, sondern erklärt eine Appellation entweder für unbegründet (dismissed) oder für begründet (allowed). Ist die Appellation begründet, wird der Streitfall zur Sachentscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen. |
von Bernstorff wird zwar nicht hier erwähnt, aber mehrfach auf der Seite. Eines von insgesamt fünf Fragmenten, aus denen S. 56 zusammengesetzt ist. |
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