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Untersuchte Arbeit: Seite: 56, Zeilen: 1-12 |
Quelle: von Bernstorff 1996 Seite(n): 19, Zeilen: 14-22, 108-112 |
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[Das Gericht tagt als letzte Instanz für Vorentscheidungen der Civil Division des Court of Appeal oder des High Court bei der „Sprungrevision“ (leapfrogging), des schottischen Court of Session in Zivilrechtsfällen, wenn einer oder zwei der schottischen Law Lords an der Entscheidung beteiligt] sind, oder des nordirischen Supreme Court of Northern Ireland, wenn ein Law Lord aus Nordirland beteiligt ist.305
Ein Rechtsmittel vom High Court direkt zum House of Lords unter Überspringen des Court of Appeal (leapfrogging method) - vergleichbar der „Sprungrevision“ im deutschen Prozessrecht gemäß § 566 ZPO bzw. § 335 StPO - ist jedoch nur ausnahmsweise zulässig. Der High-Court-Richter muss dazu urkundlich festgestellt haben, dass die streitgegenständliche Sache von allgemeiner Bedeutung ist und ausdrücklich die Entscheidung des House of Lords erbitten.306 Weitere Voraussetzung ist, dass der Rechtsstreit entweder zu einer neuen Rechtsprechung führen kann, oder der High-Court-Richter durch die bisherige Rechtsprechung des Court of Appeal oder des House of Lords gebunden ist. 305 Vgl. Graf v. Bernstorff, 19. 306 Vgl. FN 305 |
Ein Rechtsmittel vom High Court direkt zum House of Lords unter Überspringen des Court of Appeal (leapfrogging method) ist nur zulässig, wenn in einer Urkunde des Richters des High Court, die eine der Parteien beantragt haben muß, festgestellt worden ist, daß die anstehende Sache von allgemeiner Bedeutung ist, so daß das Hause of Lords um Entscheidung gebeten wird. Außerdem muß der Rechtsstreit entweder zu einer neuen Rechtsprechung führen können, [sic!] oder der Richter des High Court muß durch die bisherige Rechtsprechung des Court of Appeal oder des House of Lords gebunden sein.
44 Das Gericht tagt als letzte Instanz für Vorentscheidungen der Civil Division des Court of Appeal (oder des High Court beim Leapfrogging), des schottischen Court of Session in Scotland, wenn einer oder zwei der schottischen Law Lords an der Entscheidung beteiligt sind, oder des nordirischen Supreme Court of Northern Ireland, wenn ein Law Lord aus Nordirland beteiligt ist. |
Der "Vgl."-Verweis auf von Bernstorff lässt nicht erkennen, dass die Formulierungen weitgehend von dort übernommen wurden. Fortsetzung von Fragment_055_12. |
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