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Untersuchte Arbeit: Seite: 44, Zeilen: 12-18 |
Quelle: von Bernstorff 1996 Seite(n): 13, Zeilen: 9-16 |
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Das britische Gerichtsverfassungsrecht unterscheidet zwischen sog. Obergerichten (superior courts) und Untergerichten (inferior courts), wobei grundsätzlich eine Rechtsvermutung für eine unbeschränkte sachliche und örtliche Zuständigkeit der Obergerichte besteht. Deshalb kann ein Prozess vor einem Obergericht begonnen werden, obwohl ein unteres Gericht (z.B. vom Streitwert her) zuständig wäre. Allerdings kann das erstinstanzliche Obergericht die Sache dann nach seinem Ermessen an ein Untergericht verweisen.256
256 Vgl. Graf v. Bernstorff, 13 ff. |
Das englische Gerichtsverfassungsrecht verwendet das Begriffspaar inferior court (Untergericht) und superior court (Obergericht), wobei grundsätzlich eine Rechtsvermutung für eine unbeschränkte sachliche und örtliche Zuständigkeit der Obergerichte besteht. Deshalb kann ein Prozeß vor einem Obergericht begonnen werden, obwohl ein unteres Gericht (z.B. vom Streitwert her) zuständig wäre. Allerdings kann das erstinstanzliche Obergericht die Sache dann nach Ermessen an ein Untergericht verweisen. |
Nur ein "Vgl."-Verweis auf von Bernstorff. Die wörtlichen Übernahmen sind nicht gekennzeichnet. |
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