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<sup>119</sup> Vgl. ''Kelsen'', 100 ff.
 
<sup>119</sup> Vgl. ''Kelsen'', 100 ff.
 
|TextQuelle=Nach orthodoxer Auffassung sind, wie bereits dargelegt, sowohl die formelle als auch die materielle Gesetzeskontrolle mit dem Gedanken der Parlamentssouveränität unvereinbar.
 
|TextQuelle=Nach orthodoxer Auffassung sind, wie bereits dargelegt, sowohl die formelle als auch die materielle Gesetzeskontrolle mit dem Gedanken der Parlamentssouveränität unvereinbar.
Diese Ansicht trifft für die materielle Gesetzeskontrolle sicherlich zu, da inhaltlich jeder positive Rechtssatz nur an einer ranghöheren Rechtsnorm gemessen werden kann und Normen, die dem STATUTE LAW im Range Vorgehen, vom parlamentarischen Souveränitätsstandpunkt aus nicht denkbar sind. Zweifelhaft erscheint jedoch, ob auch die formelle Gesetzeskontrolle einen gegenüber dem STATUTE LAW höherrangigen Prüfungsmaßstab voraussetzt und folglich den Grundsatz der Parlamentssouveränität begrifflich ausschließt.
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Diese Ansicht trifft für die materielle Gesetzeskontrolle sicherlich zu, da inhaltlich jeder positive Rechtssatz nur an einer ranghöheren Rechtsnorm gemessen werden kann und Normen, die dem STATUTE LAW im Range vorgehen, vom parlamentarischen Souveränitätsstandpunkt aus nicht denkbar sind. Zweifelhaft erscheint jedoch, ob auch die formelle Gesetzeskontrolle einen gegenüber dem STATUTE LAW höherrangigen Prüfungsmaßstab voraussetzt und folglich den Grundsatz der Parlamentssouveränität begrifflich ausschließt.
 
|Anmerkungen=''Vollmer'' wird in Fn 116 genannt.
 
|Anmerkungen=''Vollmer'' wird in Fn 116 genannt.
   

Aktuelle Version vom 18. Januar 2022, 08:36 Uhr


Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 21, Zeilen: 12-25
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 4, Zeilen: 19-29
1. Materielle Gesetzesprüfung und Parlamentssouveränität

Nach orthodoxer Theorie ist - wie im Vorwort bereits skizziert118 - sowohl die formelle als auch die materielle Gesetzesprüfung mit dem parlamentarischen Souveränitätsdogma unvereinbar. Diese Auffassung ist jedenfalls zutreffend, soweit es um die materielle Gesetzesprüfung geht. Denn - im Sinne der Kelsen’schen Theorie der Ableitungszusammenhänge119 - kann jeder positive Rechtssatz nur an einer ranghöheren Norm gemessen werden. Im Kontext der britischen Verfassungsordnung kann es aber wegen der Parlamentssouveränität und des Fehlens unterschiedlicher Schichten von Gesetzen kein höherrangiges Recht als Gesetzesrecht (statute law) geben.

2. Formelle Gesetzesprüfung und Parlamentssouveränität

Höchst fraglich erscheint allerdings, ob auch die formelle Gesetzesprüfung gegenüber dem statute law höherrangiges Recht voraussetzt und folglich aufgrund des Souveränitätsgrundsatzes per definitionem ausgeschlossen ist.


118 Vgl. Vorwort, FN 5 und 6.

119 Vgl. Kelsen, 100 ff.

Nach orthodoxer Auffassung sind, wie bereits dargelegt, sowohl die formelle als auch die materielle Gesetzeskontrolle mit dem Gedanken der Parlamentssouveränität unvereinbar.

Diese Ansicht trifft für die materielle Gesetzeskontrolle sicherlich zu, da inhaltlich jeder positive Rechtssatz nur an einer ranghöheren Rechtsnorm gemessen werden kann und Normen, die dem STATUTE LAW im Range vorgehen, vom parlamentarischen Souveränitätsstandpunkt aus nicht denkbar sind. Zweifelhaft erscheint jedoch, ob auch die formelle Gesetzeskontrolle einen gegenüber dem STATUTE LAW höherrangigen Prüfungsmaßstab voraussetzt und folglich den Grundsatz der Parlamentssouveränität begrifflich ausschließt.

Anmerkungen

Vollmer wird in Fn 116 genannt.

Inhaltlich identisch. Keine Kennzeichnung als Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02