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Materielle Normenkontrolle bezeichnet, wie bereits angedeutet, die richterliche Überprüfung von Rechtsätzen (Gesetzen, Verordnungen usw.) auf ihre inhaltliche Vereinbarkeit mit Rechtsnormen höheren Ranges, während sich die formelle Normenkontrolle damit befaßt, ob ein Gesetz oder eine Verordnung formal auf verfassungsmäßigem Wege zustande gekommen ist. |
Materielle Normenkontrolle bezeichnet, wie bereits angedeutet, die richterliche Überprüfung von Rechtsätzen (Gesetzen, Verordnungen usw.) auf ihre inhaltliche Vereinbarkeit mit Rechtsnormen höheren Ranges, während sich die formelle Normenkontrolle damit befaßt, ob ein Gesetz oder eine Verordnung formal auf verfassungsmäßigem Wege zustande gekommen ist. |
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+ | |Anmerkungen=Umgestellt aber inhaltlich identisch und im Wortlaut weitgehend übereinstimmend. Ein "Vgl." als einzige Kennzeichnung der Übernahme. Bei isolierter Betrachtung läge das Fragment eher am unteren Rand des Vorwerfbaren (die Ausagen sind juristisch eher allgemeingeläufig, leichte Umstellungen im Text sind erkennbar usw.). Der Zusammenhang zeigt indes, daß hier flächig ohne eigene gedankliche Leistung Text übernommen wurde. |
|FragmentStatus=Gesichtet |
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|Sichter=(Graf Isolan), SleepyHollow02 |
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Version vom 6. März 2013, 10:29 Uhr
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Untersuchte Arbeit: Seite: 21, Zeilen: 3-11 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 9, Zeilen: 14-24 |
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I. Der Begriff der richterlichen Gesetzesprüfung
Begrifflich ist zwischen zwei Arten des richterlichen Prüfungsrechts zu unterscheiden, der formellen und der materiellen Normenkontrolle. Gegenstand der formellen Normenkontrolle ist die Frage, ob ein Gesetz formal auf verfassungsmäßigem Wege zu Stande gekommen ist, ob also das vorgeschriebene Gesetzgebungs-/Normsetzungsverfahren eingehalten wurde.116 Hingegen bezeichnet materielle Normenkontrolle die richterliche Überprüfung von Rechtssätzen in Form von Gesetzen, Verordnungen etc. auf ihre inhaltliche Vereinbarkeit mit höherrangigen Rechtsnormen.117 116 Vgl. Vollmer, 11. 117 Vgl. Maunz / Zippelius, § 41 IV (S. 365 ff.). |
I. Begriff der richterlichen Normenkontrolle
Begrifflich ist zwischen zwei Arten des richterlichen Prüfungsrechts zu unterscheiden: der materiellen Normenkontrolle und der formellen Normenkontrolle. Materielle Normenkontrolle bezeichnet, wie bereits angedeutet, die richterliche Überprüfung von Rechtsätzen (Gesetzen, Verordnungen usw.) auf ihre inhaltliche Vereinbarkeit mit Rechtsnormen höheren Ranges, während sich die formelle Normenkontrolle damit befaßt, ob ein Gesetz oder eine Verordnung formal auf verfassungsmäßigem Wege zustande gekommen ist. |
Umgestellt aber inhaltlich identisch und im Wortlaut weitgehend übereinstimmend. Ein "Vgl." als einzige Kennzeichnung der Übernahme. Bei isolierter Betrachtung läge das Fragment eher am unteren Rand des Vorwerfbaren (die Ausagen sind juristisch eher allgemeingeläufig, leichte Umstellungen im Text sind erkennbar usw.). Der Zusammenhang zeigt indes, daß hier flächig ohne eigene gedankliche Leistung Text übernommen wurde. |
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