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Untersuchte Arbeit: Seite: 21, Zeilen: 3-11 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 9, Zeilen: 14-24 |
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I. Der Begriff der richterlichen Gesetzesprüfung
116 Vgl. Vollmer, 11. 117 Vgl. Maunz / Zippelius, § 41 IV (S. 365 ff.). |
I. Begriff der richterlichen Normenkontrolle
Materielle Normenkontrolle bezeichnet, wie bereits angedeutet, die richterliche Überprüfung von Rechtsätzen (Gesetzen, Verordnungen usw.) auf ihre inhaltliche Vereinbarkeit mit Rechtsnormen höheren Ranges, während sich die formelle Normenkontrolle damit befaßt, ob ein Gesetz oder eine Verordnung formal auf verfassungsmäßigem Wege zustande gekommen ist. |
Umgestellt aber inhaltlich identisch und im Wortlaut weitgehend übereinstimmend. Ein "Vgl." als einzige Kennzeichnung der Übernahme. Bei isolierter Betrachtung läge das Fragment eher am unteren Rand des Vorwerfbaren (die Aussagen sind juristisch eher allgemeingeläufig, leichte Umstellungen im Text sind erkennbar usw.). Der Zusammenhang zeigt indes, dass hier flächig ohne eigene gedankliche Leistung Text übernommen wurde. |
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