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Untersuchte Arbeit: Seite: 13, Zeilen: 17-29 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 2-3, Zeilen: S.2, 20 ff. - S.3, 1-3 |
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C. Problemstellung
88 Vgl. Dicey, 49; Jennings, Constitution, 149. 89 Vgl. Jarass / Pieroth, Art. 97, Rdnr. 1. 90 Vgl. aber oben (§ 1), FN 1. 91 Lyall, 56 ff. |
Diese makabre These, die das positive Gesetz zum Maß aller Dinge macht und die unter der Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus in Deutschland blutige Wirklichkeit geworden ist, fordert zum Widerspruch heraus. Sie war der Anlaß zu der vorliegenden Untersuchung über die Idee der materiellen Gesetzeskontrolle in der englischen Rechtsprechung. Nach Auffassung der angelsächsischen Rechtslehre beruht nämlich der parlamentarische Souveränitätsgrundsatz auf der Anerkennung durch die englischen Gerichte. Von diesen wird - das ist, wie bereits angedeutet, die Kehrseite des Souveränitätsgrundsatzes - erwartet, daß sie in ihren Entscheidungen die Gesetzgebungsakte des Parlaments stets als verbindliches Recht anerkennen16. Das Dogma der Parlamentssouveränität beinhaltet, so betrachtet, letztlich also nichts anderes als den in den meisten Verfassungsurkunden der Welt verankerten Satz, daß der Richter dem Gesetz unterworfen sei17; freilich mit dem Unterschied, daß in England, wo es bekanntlich keine geschriebene Verfassung gibt18, diese Un-
terwerfung nicht auf einer ausdrücklichen positivrechtlichen Regelung, sondern auf einem stillschweigenden Einverständnis zwischen Rechtsprechung und Parlament beruht19. 16 Vgl. Dicey, Constitution, S. 40; Jennings, Constitution, S. 149. 17 Vgl. Maunz, S. 239. 18 Vgl. E. C. S. Wade-G. G. Phillips, S. 2. 19 Vgl. Holdsworth II, S. 440, 443; Marshall, Sovereignty, S. 55. |
Im Original schließt dieser Abschnitt unmittelbar an Rm/Fragment_010_01 an. Hier deutet sich die vollständige "Abhängigkeit" der Dissertation Rms von Vollmer (1969) bereits an, indem nämlich Vollmers Problemstellung fast im Wortlaut, nur mit leichten Adaptionen, übernommen wird. |
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