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|TextArbeit=[Kein Richter dürfe erlassene Gesetze in Zweifel ziehen und kein Gesetz dürfe den] Grundsatz von der Parlamentssouveränität begründen, ändern oder abschaffen. <sup>63</sup> Eine Regelung, die die Änderung bestimmter verfassungsrechtlich relevanter Gesetze erschwert oder verhindert, fehlt. Auch Gesetze verfassungsrechtlichen Inhalts sind daher mit einfacher Mehrheit abänderbar. <sup>64</sup>
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|TextArbeit=[Kein Richter dürfe erlassene Gesetze in Zweifel ziehen und kein Gesetz dürfe den] Grundsatz von der Parlamentssouveränität begründen, ändern oder abschaffen.<sup>63</sup> Eine Regelung, die die Änderung bestimmter verfassungsrechtlich relevanter Gesetze erschwert oder verhindert, fehlt. Auch Gesetze verfassungsrechtlichen Inhalts sind daher mit einfacher Mehrheit abänderbar.<sup>64</sup>
   
Die Definition von der Parlamentssouveränität erfasst damit zwei Komponenten: Eine positive in der unbegrenzten Gesetzgebungskompetenz des Parlaments und eine negative in dem Sinne, dass niemand, besonders nicht die Gerichte, die Gültigkeit von Gesetzen anzweifeln dürfen. <sup>65</sup>
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Die Definition von der Parlamentssouveränität erfasst damit zwei Komponenten: Eine positive in der unbegrenzten Gesetzgebungskompetenz des Parlaments und eine negative in dem Sinne, dass niemand, besonders nicht die Gerichte, die Gültigkeit von Gesetzen anzweifeln dürfen.<sup>65</sup>
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Ergänzt werden diese beiden Aspekte durch die sog. „Regel der konkludenten Rücknahme von Gesetzen“ (''„Rule of Implied Repeal"''). Aufgrund der Parlamentssouveränität gilt uneingeschränkt der Satz: ''lex posterior derogat legi priori''. Dabei wird i.d.R. bei Erlass eines Gesetzes ausdrücklich bestimmt, welche alten Bestimmungen geändert werden oder außer Kraft treten. Für den Fall, dass eine solche Bestimmung nicht getroffen wird, kommt die durch die Gerichte entwickelte ''„Rule of Implied Repeal"'' zur Anwendung.<sup>66</sup> Hiernach wird angenommen, dass das zuletzt erlassene Gesetz vorgeht und die zeitlich früheren implizit — also auch ohne ausdrückliche Benennung - aufhebt. Zwar findet sich eine ähnliche Regel wohl in allen Rechtssystemen. Im Vereinigten Königreich hat sie aber noch einen besonderen verfassungsrechtlichen Aspekt. Indem das Parlament seine Nachfolger nicht binden kann, hat es grundsätzlich auch keine Möglichkeit, den ''„implied repeal"'' zu verhindern und ein Gesetz - sei es auch verfassungsrechtlichen Inhalts - gegen „zufällige“ Änderungen zu schützen.<sup>67</sup>
   
Ergänzt werden diese beiden Aspekte durch die sog. „Regel der konkludenten Rücknahme von Gesetzen“ (''„Rule of Implied Repeal"''). Aufgrund der Parlamentssouveränität gilt uneingeschränkt der Satz: ''lex posterior derogat legi priori''. Dabei wird i.d.R. bei Erlass eines Gesetzes ausdrücklich bestimmt, welche alten Bestimmungen geändert werden oder außer Kraft treten. Für den Fall, dass eine solche Bestimmung nicht getroffen wird, kommt die durch die Gerichte entwickelte ''„Rule of Implied Repeal"'' zur Anwendung. <sup>66</sup> Hiernach wird angenommen, dass das zuletzt erlassene Gesetz vorgeht und die zeitlich früheren implizit — also auch ohne ausdrückliche Benennung - aufhebt. Zwar findet sich eine ähnliche Regel wohl in allen Rechtssystemen. Im Vereinigten Königreich hat sie aber noch einen besonderen verfassungsrechtlichen Aspekt. Indem das Parlament seine Nachfolger nicht binden kann, hat es grundsätzlich auch keine Möglichkeit, den ''„implied repeal"'' zu verhindern und ein Gesetz - sei es auch verfassungsrechtlichen Inhalts - gegen „zufällige“ Änderungen zu schützen. <sup>67</sup>
 
 
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<sup>67</sup> Vgl. Vauxhall Estates Ltd. v. Liverpool Corpn. [1932] 1 K.B., 733; Ellen Strett [sic!] Estates Ltd. v. Minister of Health [1934] 1 K.B., 590 (597).
 
<sup>67</sup> Vgl. Vauxhall Estates Ltd. v. Liverpool Corpn. [1932] 1 K.B., 733; Ellen Strett [sic!] Estates Ltd. v. Minister of Health [1934] 1 K.B., 590 (597).
|TextQuelle=Wade sieht in der 'Sovereignty of Parliament' ein "ultimate legal principle (or grundnorm)", <sup>45</sup> wonach kein Richter erlassene Gesetze in Zweifel ziehen dürfe. Er ist der Ansicht, daß kein Gesetz diese "rule" begründen, ändern oder abschaffen könne. <sup>46</sup> Eine Regelung, die die Änderung bestimmter verfassungsrechtlich relevanter Gesetze erschwert oder verhindert, fehlt. Auch Gesetze verfassungsrechtlichen Inhalts sind daher mit einfacher Mehrheit abänderbar.
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|TextQuelle=Wade sieht in der 'Sovereignty of Parliament' ein "ultimate legal principle (or grundnorm)",<sup>45</sup> wonach kein Richter erlassene Gesetze in Zweifel ziehen dürfe. Er ist der Ansicht, daß kein Gesetz diese "rule" begründen, ändern oder abschaffen könne.<sup>46</sup> Eine Regelung, die die Änderung bestimmter verfassungsrechtlich relevanter Gesetze erschwert oder verhindert, fehlt. Auch Gesetze verfassungsrechtlichen Inhalts sind daher mit einfacher Mehrheit abänderbar.
   
 
Diese Doktrin beinhaltet also zwei Aspekte: Einen positiven in der unbegrenzten Gesetzgebungskompetenz des Parlaments und einen negativen in dem Sinne, daß niemand, besonders nicht die Gerichte, die Gültigkeit von Gesetzen anzweifeln kann. [...]
 
Diese Doktrin beinhaltet also zwei Aspekte: Einen positiven in der unbegrenzten Gesetzgebungskompetenz des Parlaments und einen negativen in dem Sinne, daß niemand, besonders nicht die Gerichte, die Gültigkeit von Gesetzen anzweifeln kann. [...]
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<sup>49</sup> ''Ellen Street Estates Ltd. v. Minister of Health'' [1934] 1 KB 590 (597). So auch schon ''Vauxhall Estates Ltd. v. Liverpool Corpn.'' [1932] 1 KB 733.
 
<sup>49</sup> ''Ellen Street Estates Ltd. v. Minister of Health'' [1934] 1 KB 590 (597). So auch schon ''Vauxhall Estates Ltd. v. Liverpool Corpn.'' [1932] 1 KB 733.
 
|Anmerkungen=''Schmidt-Steinhauser'' wird in den Fußnoten mehrmals genannt. Es wird aber nicht deutlich, dass die komplette Druckseite wortlautnah Satz für Satz der Vorlage ''Schmidt-Steinhausers'' folgt.
 
|Anmerkungen=''Schmidt-Steinhauser'' wird in den Fußnoten mehrmals genannt. Es wird aber nicht deutlich, dass die komplette Druckseite wortlautnah Satz für Satz der Vorlage ''Schmidt-Steinhausers'' folgt.
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Version vom 3. Mai 2013, 13:24 Uhr


Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 9, Zeilen: 1-23, 101-114
Quelle: Schmidt-Steinhauser_1994
Seite(n): 76-77, Zeilen: 9-18, 21-26, 106-115; 1-7, 106-107
[Kein Richter dürfe erlassene Gesetze in Zweifel ziehen und kein Gesetz dürfe den] Grundsatz von der Parlamentssouveränität begründen, ändern oder abschaffen.63 Eine Regelung, die die Änderung bestimmter verfassungsrechtlich relevanter Gesetze erschwert oder verhindert, fehlt. Auch Gesetze verfassungsrechtlichen Inhalts sind daher mit einfacher Mehrheit abänderbar.64

Die Definition von der Parlamentssouveränität erfasst damit zwei Komponenten: Eine positive in der unbegrenzten Gesetzgebungskompetenz des Parlaments und eine negative in dem Sinne, dass niemand, besonders nicht die Gerichte, die Gültigkeit von Gesetzen anzweifeln dürfen.65

Ergänzt werden diese beiden Aspekte durch die sog. „Regel der konkludenten Rücknahme von Gesetzen“ („Rule of Implied Repeal"). Aufgrund der Parlamentssouveränität gilt uneingeschränkt der Satz: lex posterior derogat legi priori. Dabei wird i.d.R. bei Erlass eines Gesetzes ausdrücklich bestimmt, welche alten Bestimmungen geändert werden oder außer Kraft treten. Für den Fall, dass eine solche Bestimmung nicht getroffen wird, kommt die durch die Gerichte entwickelte „Rule of Implied Repeal" zur Anwendung.66 Hiernach wird angenommen, dass das zuletzt erlassene Gesetz vorgeht und die zeitlich früheren implizit — also auch ohne ausdrückliche Benennung - aufhebt. Zwar findet sich eine ähnliche Regel wohl in allen Rechtssystemen. Im Vereinigten Königreich hat sie aber noch einen besonderen verfassungsrechtlichen Aspekt. Indem das Parlament seine Nachfolger nicht binden kann, hat es grundsätzlich auch keine Möglichkeit, den „implied repeal" zu verhindern und ein Gesetz - sei es auch verfassungsrechtlichen Inhalts - gegen „zufällige“ Änderungen zu schützen.67


63 Wade, C.L.J. 1955, 172 (190); ebenso O.H. Phillips, 49 ff.; die Abschaffung könne wohl nur durch eine „legal revolution” (Wade) bewirkt werden. Winterton, L.Q.R. 1976, 591 (613) kann sich in der Integration des Vereinigten Königreichs in die Europäischen Gemeinschaften durchaus einen solchen Wechsel der „Grundnorm” vorstellen.

64 So zutreffend Schmidt-Steinhauser, 76.

65 Vgl. Allen / Thompson / Walsh, 55 ff; ebenso Schmidt-Steinhauser, 76.

66 Vgl. Dean of Ely v. Bliss (1842), 5 Beav., 574 (582) per Lord Langdale (zit. nach Schmidt- Steinhauser, 76, FN 47): „If two inconsistent Acts be passed at different times, the last must be obeyed, and if obedience cannot be observed without derogating from the first, it is the first that [sic!] must give way... Every Act is made either for the purpose of making a change in the law, or for the purpose of better declaring the law, and its operation is not to be impeded by the mere fact that it is inconsistent with some previous enactment."

67 Vgl. Vauxhall Estates Ltd. v. Liverpool Corpn. [1932] 1 K.B., 733; Ellen Strett [sic!] Estates Ltd. v. Minister of Health [1934] 1 K.B., 590 (597).

Wade sieht in der 'Sovereignty of Parliament' ein "ultimate legal principle (or grundnorm)",45 wonach kein Richter erlassene Gesetze in Zweifel ziehen dürfe. Er ist der Ansicht, daß kein Gesetz diese "rule" begründen, ändern oder abschaffen könne.46 Eine Regelung, die die Änderung bestimmter verfassungsrechtlich relevanter Gesetze erschwert oder verhindert, fehlt. Auch Gesetze verfassungsrechtlichen Inhalts sind daher mit einfacher Mehrheit abänderbar.

Diese Doktrin beinhaltet also zwei Aspekte: Einen positiven in der unbegrenzten Gesetzgebungskompetenz des Parlaments und einen negativen in dem Sinne, daß niemand, besonders nicht die Gerichte, die Gültigkeit von Gesetzen anzweifeln kann. [...]

b. 'Rule of implied repeal'

Aufgrund der 'Sovereignty of Parliament' gilt uneingeschränkt der Satz: lex posterior derogat legi priori. Dabei wird i.d.R. bei Erlaß eines Gesetzes ausdrücklich bestimmt, welche alten Bestimmungen geändert werden oder außer Kraft treten. Für den Fall, daß eine solche Bestimmung nicht getroffen ist, haben die Gerichte die Lehre vom 'implied repeal' entwickelt; 47 auch hier wird angenommen, daß das zuletzt erlassene Gesetz vorgeht und die zeitlich früheren implizit - also ohne ausdrückliche Benennung - aufhebt. Zwar findet sich eine ähnliche Regel wohl in allen Rechtssystemen; im VK hat sie aber noch einen besonderen verfassungsrechtlichen Aspekt. Da das Parlament seine Nachfolger nicht binden kann, hat es grundsätzlich keine Möglichkeit, den 'implied repeal” zu verhindern und ein Gesetz - sei es auch verfassungsrechtlichen Inhalts - gegen "zufällige" Änderungen zu schützen.


45 [...]

46 WADE, CLJ 1955, 172 (190), ebenso HOOD PHILLIPS, Lb, 49 f.; die Abschaffung könnte wohl nur durch eine "legal revolution" (Wade) bewirkt werden. Es gibt Autoren, die sich in der Integration des VK in die Gemeinschaft durchaus einen solchen Wechsel der "grundnorm" vorstellen können, vgl. z.B. WINTERTON, LQR 1976, 591 (613).

47 Vgl. Lord Langdale in Dean of Ely v. Bliss (1842) 5 Beav. 574 (582): "If two inconsistent Acts be passed at different times, the last must be obeyed, and if obedience cannot be observed without derogating from the first, it is the first which must give way ... Every Act is made either for the purpose of making a change in the law, or for the purpose of better declaring the law, and its operation is not to be impeded by the mere fact that it is inconsistent with some previous enactment'.

48 [...]

49 Ellen Street Estates Ltd. v. Minister of Health [1934] 1 KB 590 (597). So auch schon Vauxhall Estates Ltd. v. Liverpool Corpn. [1932] 1 KB 733.

Anmerkungen

Schmidt-Steinhauser wird in den Fußnoten mehrmals genannt. Es wird aber nicht deutlich, dass die komplette Druckseite wortlautnah Satz für Satz der Vorlage Schmidt-Steinhausers folgt.

Sichter
(Morinola), SleepyHollow02