Du bist aus den folgenden Gründen nicht berechtigt, diese Seite bearbeiten: Diese Aktion ist auf Benutzer beschränkt, die einer der Gruppen „Users, Fandom-Helfer, Wiki-Repräsentanten, Wiki-Spezialisten“ angehören. Diese Seite wurde geschützt, um Bearbeitungen sowie andere Aktionen zu verhindern. Fahren Sie mit der Maus über einen Begriff für eine kurze Erklärung. Bearbeiter: Fallkuerzel: Typus: KeinPlagiatKeineWertungBauernOpferKomplettPlagiatÜbersetzungsPlagiatVerschleierung SeiteArbeit: ZeileArbeit: Quelle: SeiteQuelle: ZeileQuelle: Markierungslaufweite: 23456 TextArbeit: Seine Definition geht zurück auf die Analyse der Traditionen und „Präzedenzfälle“ (''„precedents“'') durch die großen Kommentatoren des ''common law, Coke'' und ''Blackstone''.<sup>59</sup> Für ''Dicey'' ist die ''„Queen in Parliament“'' (d.h. die Königin, versammelt mit Ober- und Unterhausmitglieder im Parlament von Westminster) die oberste Autorität im Verfassungsrecht. Das so verstandene Parlament könne seine Nachfolger in keiner Weise durch bestimmte Gesetzesbestimmungen binden (''„Parliament cannot bind its successors"'') und seine Gesetze dürften nicht von den Gerichten für ungültig erklärt werden.<sup>60</sup> ''Wade'', einer der ''„High Priests"''<sup>61</sup> der ''Dicey’schen'' Lehre [sic!] formuliert dies so: ''„The Parliament is, in the eyes of the English Courts, a continuously sovereign legislature which cannot bind its successors as to manner and form or anything else; and that if a ,skilful draftsman’ attempted to entrench an Act of United Kingdom Parliament by forbidding repeal except after a referendum, that Act like any other could be repealed by an ordinary Act of the'' [sic!] ''Crown, Lords and Commons without a referendum“''<sup>62</sup>. Das Parlament wird als der absolute Souverän verstanden. Es sei nicht einmal in bezug auf seine Zusammensetzung und seine Verfahrensregeln gebunden. ---- <sup>58</sup> ''Dicey'', 39 ff. <sup>59</sup> ''Dixon'', 590 ff.; ''O.H. Phillips'', 49; ''Wade'', C.L.J. 1955, 172 (187 ff.); ''Wade / Phillips'', 70 sehen deshalb in der Parlamentssouveränität ein Prinzip des ''common law''. <sup>60</sup> Vgl. Art. 9 der ''Bill of Rights'' von 1688 (I Will & Mary, sess. 2, c. 2): ''„That the freedome of Speech and debates or proceedings in Parliament ought not to be impeached or questioned in any Courte or place out of Parliament."'' <sup>61</sup> Dieser Formulierung bedient sich ''Heuston'', 1. <sup>62</sup> ''Wade'', C.L.J. 1955, 172 (190); genauso argumentierte ''Lord Dilhorn'' 1962 in der Europadebatte: Das Parlament habe jederzeit die Möglichkeit, den Rechtsakt, der dem Beitritt zugrunde läge, wieder aufzuheben; vgl. zur Problematik des einseitig erklärten Austritts eines Mitgliedsstaates aus der Europäischen Union die vorzügliche Darstellung von Mittmann, 401 ff. TextQuelle: Seine Definition basiert wiederum auf der Analyse der Traditionen und precedents durch die großen Kommentatoren des 'common law', Coke und Blackstone.<sup>40</sup> Für Dicey ist die 'Queen in Parliament' (i.e. Queen, Lords und Commons assembled in Parliament) die oberste Autorität im Verfassungsrecht. Das so verstandene Parlament kann seine Nachfolger in keiner Weise, z.B. durch bestimmte Gesetzesbestimmungen binden ("Parliament cannot bind its successors")<sup>41</sup> und seine Gesetze können nicht von den Gerichten für ungültig erklärt werden.<sup>42</sup> Einer der "High Priests<sup>43</sup> der Ansicht von Dicey, Professor Wade, formulierte dies 1959 [sic!] so: [Seite 76] :"The Parliament is, in the eyes of the English Courts, a continuously sovereign legislature which cannot bind its successors as to "manner and form" or anything else; and that if a 'skillfull [sic!] draftsman' attempted to entrench an Act of United Kingdom Parliament by forbidding repeal except after a referendum, that Act like any other could be repealed by an ordinary Act of Crown, Lords and Commons without a referendum".<sup>44</sup> Das Parlament wird also als der absolute Souverän verstanden. Es sei nicht einmal in Bezug auf seine Zusammensetzung und seine Verfahrensregeln gebunden. ---- <sup>39</sup> DICEY, 39 f. <sup>40</sup> Daher wird auch gesagt, die 'Sovereignty of Parliament' sei ein Prinzip des 'common law', HOOD PHILLIPS, Lb, 49; vgl. hierzu auch DIXON, ALJ 1957, 240 (244); vgl. auch WADE/PHILLIPS, 70; WADE, CLJ 1955, 172 (187 ff.) [...]. <sup>41</sup> [...] <sup>42</sup> Vgl. so auch schon die Bill of Rights 1688 in Article 9: "Proceedings in Parliament ought not to be impeached or questioned in any court or place out of Parliament" [...]. <sup>43</sup> Diese Formulierung findet sich bei HEUSTON, 1. <sup>44</sup> WADE, CLJ 1955, 172 (190); genau so argumentierte Lord Dilhorn 1962 in der Europadebatte: das Parlament habe jederzeit die Möglichkeit, den Rechtsakt, der dem Beitritt zugrunde läge, wieder aufzuheben, vgl. MUCH, EuR 1972, 324 (333). Anmerkungen: ''Schmidt-Steinhauser'' wird nicht genannt. 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