von Prof. Dr. Ronald Moeder
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[1.] Rm/Fragment 228 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-05-02 10:04:13 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Grote 1998a, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 228, Zeilen: 1-17 |
Quelle: Grote 1998a Seite(n): 345, Zeilen: 1ff |
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[...]1291 Im Verfahren des judicial review wird daher in Zukunft mit zweierlei Maß gemessen werden: Geht es um den Schutz der Konventionsrechte, so gilt der enge Maßstab von s. 7. Bei der Kontrolle der objektiven Rechtmäßigkeit nicht unmittelbar grundrechtsrelevanter Maßnahmen der Exekutive findet hingegen die weiter gefasste Antragsbefugnis nach s. 31 (3) Supreme Court Act 1981 Anwendung.
Darüber hinaus sieht s. 19 Human Rights Act 1998 präventive Kontrollmechanismen im Gesetzgebungsverfahren vor, um Verstöße gegen die Konvention bereits im Vorfeld auszuschließen. Zu diesem Zweck, [sic!] muss der zuständige Minister vor Beginn der zweiten Lesung des Gesetzesentwurfs gemäß s. 19 (1) (a) eine Erklärung des Inhalts abgeben, dass seiner Ansicht nach die Vorschriften in der Vorlage mit der EMRK vereinbar sind (statement of compatibility). Bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit des Gesetzesentwurfs mit der Konvention, so hat der Minister nach s. 19 (1) (b) ausdrücklich zu erklären, dass die Regierung eine Beratung der Vorlage durch das Parlament wünscht, obwohl sie eine Vereinbarkeitserklärung nicht abgeben kann. 1291 So auch Grote, ZAÖV 1998, 309 (344 f.). |
Im Rahmen des einheitlichen Verfahrens des judicial review werden künftig also unterschiedliche Anforderungen an die Antragsbefugnis gestellt werden, je nachdem, ob es um den Schutz der Konventionsrechte (enger Maßstab) oder um die Kontrolle der objektiven Rechtmäßigkeit nicht unmittelbar grundrechtsrelevanter Exekutivmaßnahmen (weiter Maßstab) geht.175
Der Regierungsentwurf für die Inkorporierung der EMRK will darüber hinaus sicherstellen, daß die sich aus der Konvention ergebenden Anforderungen bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gebührend berücksichtigt werden, um mögliche Kollisionen zwischen den vom Parlament verabschiedeten Gesetzen und der Konvention möglichst von vornherein zu vermeiden. Zu diesem Zweck sieht der Entwurf vor, daß der zuständige Minister vor Beginn der Zweiten Lesung einer Gesetzesvorlage eine Erklärung des Inhalts abgibt, daß seiner Ansicht nach die Vorschriften in der Vorlage mit den Konventionsrechten vereinbar sind. Bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit des Entwurfs mit der Konvention, muß der Minister ausdrücklich erklären, daß die Regierung eine Beratung der Vorlage durch das Parlament wünscht, obwohl sie eine Vereinbarkeitserklärung nicht abgeben kann.176 175 Pointiert zu der Möglichkeit der Anwendung unterschiedlicher Zulässigkeitsstandards innerhalb derselben Verfahrensart Lord Lester, HL Official Report, 24 November 1997, col. 827/828. 176 Sec. 19 Human Rights Bill. |
Inhaltlich identisch; in weiten Passagen wörtlich übereinstimmend; keine adäquate Kennzeichnung der Übernahmen. |
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