von Prof. Dr. Ronald Moeder
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[1.] Rm/Fragment 226 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-05-02 17:05:27 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Grote 1998a, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 226, Zeilen: 1-21 |
Quelle: Grote 1998a Seite(n): 343-344, Zeilen: S.343,6-21.27-33 - S.344,1-3 |
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[Beruht eine Konventionsrechtswidrigkeit nicht unmittelbar auf Gesetz, so können die Gerichte unter den ihnen zur Verfügung stehenden Grundsätzen des] common law und verfahrensrechtlichen Vorschriften diejenige Abhilfemöglichkeit wählen, die ihnen nach den Umständen des Falles am sachgerechtesten und angemessensten erscheinen.1279 Bei der inzidenten Normenkontrolle, also dem Verfahren des judicial review1280, kommt die Verpflichtung zur Ausübung einer Befugnis in Übereinstimmung mit der EMRK (mandamus), die Aufhebung der Verordnung oder eines Verwaltungsaktes wegen Verstoßes gegen die Konventionsrechte (certiorari) oder die schlichte Feststellung der Konventionsrechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens der öffentlichen Gewalt (declaratory judgment) in Betracht.1281 Außerdem kann das Gericht dem in seinen Rechten Verletzten Schadensersatz nach s. 8 (2) zusprechen und muss dabei gemäß s. 8 (4) die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Art. 41 EMRK berücksichtigen. S. 9 (3) sieht indes eine Ausnahmeklausel für die in Art. 5 V EMKR vorgesehene Verpflichtung zum Schadensersatz für Fälle der Festnahme oder Inhaftierung unter Verstoß gegen die in Art. 5 normierten Verfahrensgarantien vor. S. 9 (3) enthält insoweit den Haftungsausschlusstatbestand der richterlichen Gutgläubigkeit. Eine Gewährung von Schadensersatz ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Verletzung der Konventionsrechte unmittelbar auf Gesetz basiert. Für diese Fälle ist nur das Verfahren der erforderlichen Gesetzesanpassung nach s. 10 geregelt, nicht die Rehabilitierung der Personen, die durch den Verstoß gegen die EMRK konkrete Nachteile erlitten haben.1282
1279 Vgl. Grote, ZAÖV 1998, 309 (343). 1280 Vgl. Fordham, 9. 1281 Vgl. de Smith / Woolf / Jowell, Rdnr. 16-010 ff. 1282 Vgl. Grote, ZAÖV 1998, 309 (344). |
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In den Fällen, in denen die Konventionsrechtswidrigkeit nicht unmittelbar auf Gesetz beruht, können die Gerichte unter den ihnen nach den einschlägigen verfahrensrechtlichen Regelungen und common-law-Prinzipien zur Verfügung stehenden Abhilfemöglichkeiten diejenige auswählen, die ihnen nach den Umständen des Falles als die sachgerechteste und angemessenste erscheint. Im Verfahren des judicial review kommen insbesondere in Betracht die Verpflichtung zur Ausübung einer Befugnis in Übereinstimmung mit den Konventionsrechten (mandamus), die Aufhebung einer Verordnung oder eines Verwaltungsaktes wegen Verletzung der Konventionsrechte (certiorari) oder die schlichte Feststellung der Konventionsrechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens der öffentlichen Gewalt (declaratory judgement).163 Daneben kann das Gericht dem in seinen Rechten Verletzten auch Schadensersatz zusprechen, soweit es über eine entsprechende Befugnis in zivilrechtlichen Streitigkeiten verfügt.164 Bei der Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe Schadensersatz zu gewähren ist, muß das Gericht die vom Gerichtshof für Menschenrechte für die Zubilligung einer gerechten Entschädigung nach Art. 41 EMRK165 entwickelten Grundsätze berücksichtigen.166 [...] Sie wurde daher im Zuge der Beratungen im House of Lords durch eine entsprechende Ausnahmeklausel ergänzt. Außerdem wurde das Erfordernis der richterlichen Gutgläubigkeit als Voraussetzung für den Haftungsausschluß hinzugefügt.168 Ebensowenig ist die Gewährung von Schadensersatz in den Fällen vorgesehen, in denen die Verletzung der Konventionsrechte unmittelbar auf Gesetz beruht. Für diesen Fall ist nur das Verfahren für die Durchführung der erforderlich [Seite 344] gewordenen Anpassung der Gesetzgebung geregelt, nicht jedoch die Rehabilitierung der Personen die durch die konventionsrechtswidrige Vorschrift bereits konkrete Nachteile erlitten haben. 163 Zu Voraussetzungen und Inhalt dieser Rechtsbehelfe im einzelnen vgl. de Smith / Woolf / Jowell (Anm. 27), Rdnr. 16-010ff. 164 Sec. 8 (2) Human Rights Bill. 165 Der Gesetzentwurf der Regierung folgt bereits der Artikelnumerierung, wie sie sich mit dem Inkrafttreten des Elften Zusatzprotokolls ergeben wird. 166 Sec. 8 (4) Human Rights Bill. [...] 168 Sec. 9 (3) Human Rights Bill in der vom House of Lords beschlossenen Fassung lautet: [...] |
Inhaltlich identisch; in weiten Passagen wörtlich übereinstimmend; die Abschnittsnummern entsprechen den Angaben in den ursprünglichen Fußnoten; keine adäquate Kennzeichnung der Übernahmen. Pro Seite der Quelle erfolgt genau ein Beleg. |
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