von Prof. Dr. Ronald Moeder
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[1.] Rm/Fragment 225 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-05-02 17:12:38 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Grote 1998a, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 225, Zeilen: 1-27 |
Quelle: Grote 1998a Seite(n): 342-343, Zeilen: S. 342: 4 ff., S. 343: 1 ff. |
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[Zuständig für die Feststellung der Konventionsrechtswidrigkeit sind nach s. 4 (5) (a)-(e) die Obergerichte1272, d.h. House of Lords, das Judicial Committee of the Privy Council,] der High Court und Court of Appeal (in England und Wales) bzw. der High Court of Justiciary und der Court of Session (in Schottland). Die Schaffung eines besonderen Verfassungsgerichts, das mit der Zuständigkeit für Feststellungsentscheidungen über die Unvereinbarkeit von Gesetzen mit der EMRK hätte betraut werden können, ist im Human Rights Act 1998 nicht vorgesehen.1273 Dabei kann eine Unvereinbarkeitsfeststellung des High Court bzw. des Court of Appeal, [sic!] mit der Revision zum House of Lords angegriffen werden.1274 In Strafsachen gilt dies gemäß s. 5 (2), (4) nur für England, Wales und Nordirland, nicht jedoch für Schottland. Nach s. 5 (2) ist die Regierung in Kenntnis zu setzen, wenn ein Obergericht eine Unvereinbarkeitsfeststellung erwägt; sie kann dem anhängigen Rechtsstreit in jeder Lage des Verfahrens beitreten.
Gemäß s. 10 Human Rights Act 1998 ist der zuständige Fachminister im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens (fast track procedure1277) - durch Verordnung (order in council1278) - berechtigt, sowohl primary als auch subordinate legislation entsprechend anzupassen, wenn es zu einer Unvereinbarkeitsfeststellung (declaration of incompatibility) nach s. 4 oder einer Verurteilung des Vereinigten Königreichs durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gekommen ist. Beruht eine Konventionsrechtswidrigkeit nicht unmittelbar auf Gesetz, so können die Gerichte unter den ihnen zur Verfügung stehenden Grundsätzen des [common law und verfahrensrechtlichen Vorschriften diejenige Abhilfemöglichkeit wählen, die ihnen nach den Umständen des Falles am sachgerechtesten und angemessensten erscheinen.1279] 1273 Bereits das Konsultationspapier lehnte die Errichtung eines solchen Gerichts ab; siehe Straw / Boateng, E.H.R.L.R. 1997, 75 (79). 1274 Vgl. a.a.O. (FN 1189), 9 (para 2.9). 1275 Vgl. oben § 3 B. II. 1276 Vgl. oben § 6 C I.; so bereits das white paper (a.a.O., FN 1227), 11 f. (para 2.21). 1277 Vgl. dazu weiterführend Gordon / Ward, 12 ff.; Wadham / Mountfield, 53 ff. 1278 Man spricht hier von einer sog. „Heinrich VIII.-Ermächtigung“ (Henry VIII power), die in den parlamentarischen Debatten zur Human Rights Bill heftig umstritten war; vgl. dazu Lord Hardie, St.L.R. (1999), vol. 20, no. 3,210 (212 ff.). |
Die Feststellung der Konventionsrechtswidrigkeit ist den Obergerichten vorbehalten, d. h. dem House of Lords, dem Judicial Committee of the Privy Council, dem High Court und dem Court of Appeal (in England, Wales und Nordirland) bzw. dem High Court of Justiciary und dem Court of Session (in Schottland).155 Von der Schaffung eines besonderen Verfassungsgerichts, bei dem die Zuständigkeit zu Feststellungsentscheidungen über die Unvereinbarkeit von Gesetzen mit den Konventionsrechten hätte konzentriert werden können, wurde hingegen abgesehen.156 Die Entscheidung des High Court oder des Court of Appeal, eine Unvereinbarkeitsfeststellung zu treffen oder nicht zu treffen, kann mit der Revision zum House of Lords angegriffen werden.157 Erwägt das Gericht, eine Unvereinbarkeitsfeststellung zu treffen, so ist die Regierung hiervon in Kenntnis zu setzen. Sie hat das Recht, dem anhängigen Rechtsstreit in jeder Lage des Verfahrens beizutreten.158
Der Gesetzentwurf sieht ein beschleunigtes Verfahren für die Anpassung der Gesetzgebung vor, die durch eine Unvereinbarkeitsfeststellung nach Sec. 4 der Human Rights Bill oder durch eine Verurteilung des Vereinigten Königreichs vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte notwendig wird. Um unnötige Verzögerungen, wie sie sich aus einem vollen parlamentarischen Terminkalender ergeben können, zu vermeiden, wird dem zuständigen Minister das Recht eingeräumt, die erforderlichen Ergänzungen bzw. Korrekturen der Gesetzgebung durch Verordnung ("Order in Council") vorzunehmen.160 [Seite 343] In den Fällen, in denen die Konventionsrechtswidrigkeit nicht unmittelbar auf Gesetz beruht, können die Gerichte unter den ihnen nach den einschlägigen verfahrensrechtlichen Regelungen und common-law-Prinzipien zur Verfügung stehenden Abhilfemöglichkeiten diejenige auswählen, die ihnen nach den Umständen des Falles als die sachgerechteste und angemessenste erscheint. 155 Sec. 4 (5) Human Rights Bill. 156 Bereits das Konsultationspapier hatte sich gegen die Errichtung eines solchen Gerichts ausgesprochen, s. Straw / Boateng (Anm. 120), 79. 157 Rights Brought Home (Anm. 125), para. 2.9. 158 Sec. 5 Human Rights Bill. 159 Rights Brought Home (Anm. 125), para. 2.21. 160 Sec. 10 Human Rights Bill. |
Grote wird auf der ganzen Seite nicht erwähnt. Fortsetzung von Fragment_224_01. |
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