von Prof. Dr. Ronald Moeder
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[1.] Rm/Fragment 219 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-05-03 16:52:57 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Grote 1998a, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 219, Zeilen: 1-28 |
Quelle: Grote 1998a Seite(n): 336, 337, Zeilen: S. 336: 19 ff., S. 337: 1 ff. |
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[Die Entscheidung, die EMRK zur Grundlage des ersten] modernen Grundrechtskatalogs der britischen Verfassungsgeschichte1245 zu machen, wird in den begleitenden Motiven der Regierung (white paper) mit dem Hinweis auf die Rolle Großbritanniens bei der Entstehung der Konvention und die Vertrautheit der Bevölkerung mit den dort garantierten Rechten begründet.1246
Gemäß s. 1 (1) des Human Rights Acts 1998 sind Artt. 2-12, Artt. 1-3 des ersten Protokolls sowie Artt. 1 und 2 des sechsten Protokolls i.V.m. Artt. 16-18 EMRK innerstaatlich verbindlich. Die vom Vereinigten Königreich gemäß Art. 15 EMRK vorgenommene Aussetzung der Anwedung [sic!] des Art. 5 III EMRK im Hinblick auf die Inhaftierung mutmaßlicher Terroristen wird bis auf weiteres aufrechterhalten.1247 Gemäß s. 16 (l)-(3) soll sie indes nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des Human Rights Act 1998 automatisch ihre Wirksamkeit verlieren, wenn sie nicht von dem zuständigen Minister mit Zustimmung der Lords und Commons für eine weitere Frist von fünf Jahren verlängert wird; dasselbe Erfordernis gilt auch für weitere Maßnahmen der Regierung, mit denen Konventionsrechte gemäß Art. 15 EMRK vorübergehend außer Kraft gesetzt werden. Der Human Rights Act 1998 inkorporiert indes nicht Art. 13 EMRK, der das Recht auf eine rechtsschutzwirksame Beschwerdemöglichkeit vor den nationalen Instanzen im Falle der Verletzung von Konventionsrechten regelt. Zur Begründung führt die Regierung an, dass die in s. 8 aufgeführten Rechtsbehelfe ausreichend seien. Gemäß s. 8 sind die britischen Gerichte ermächtigt, im Falle eines festgestellten Verstoßes gegen die EMRK unter den nach den einschlägigen Prozessvorschriften zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen (judicial remedies) dasjenige zu wählen, das den Umständen nach zur Abhilfe geeignet und angemessen erscheint. Eine Rechtsschutzlücke, die eines Rückgriffes auf Art. 13 EMRK bedürfe, sei demnach nicht vorstellbar.1248 1245 Vgl. die Erklärung von Innenminister Straw im House of Commons vom 16.02.1998, H.C. Official Report, col. 769. - Die Bill of Rights 1689 regelte das Verhältnis zwischen Parlament und Krone von Grund auf neu. Sie enthielt jedoch im dem Sinne keine Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat (vgl. oben § 1 A. I.) 1246 Vgl. Rights Brought Home (a.a.O., FN 1227), 4 (paras 1.2, 1.3). 1247 Vgl. a.a.O. (FN 1227), 16 (para 4.3). 1248 Vgl. die Stellungnahme von Lord Chancellor Irvine im House of Lords vom 18.11.1997, H.L. Official Report, cols. 477, 488. |
Die Entscheidung, die EMRK zur Grundlage des ersten modernen Grundrechtskatalogs der britischen Verfassungsgeschichte124 zu machen, wird in dem begleitenden white paper mit dem Hinweis auf die Rolle Großbritanniens bei der Entstehung
der Konvention und die Vertrautheit der Bevölkerung mit den dort garantierten Rechten begründet.125 1. Umfang der inkorporierten Konventionsrechte Der Gesetzentwurf der Regierung sieht die innerstaatliche Verbindlichkeit der in Art. 2-12 und Art. 14 sowie in Art. 1-3 des Ersten Protokolls i.V.m. Art. 16 bis 18 EMRK garantierten Rechte vor.126 Die vom Vereinigten Königreich nach dem Urteil des Gerichtshofes für Menschenrechte in der Rechtssache Brogan gemäß Art. 15 vorgenommene Aussetzung der Anwendung des Art. 5 Abs. 3 EMRK im Hinblick auf die Inhaftierung mutmaßlicher nordirischer Terroristen wird bis auf weiteres aufrechterhalten.127 Sie soll jedoch nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des Human Rights Act 1998 automatisch ihre Wirksamkeit verlieren, wenn sie nicht zuvor vom zuständigen Minister mit Zustimmung beider Kammern des Parlaments für eine weitere Frist von fünf Jahren verlängert wird. Dasselbe Erfordernis einer periodischen Erneuerung im Abstand von fünf Jahren soll auch für weitere Maßnahmen gelten, mit denen die Regierung künftig Konventionsrechte nach Art. 15 EMRK vorübergehend außer Kraft setzt.128 Nicht zu den inkorporierten Rechten gehört Art. 13 EMRK, der das Recht auf eine wirksame Beschwerdemöglichkeit vor den nationalen Instanzen im Falle der Verletzung einer Konventionsgarantie regelt. Der Grund hierfür liegt darin, daß Art. 8 des Gesetzentwurfs (dazu noch unten 3.) die britischen Gerichte ermächtigt, im Falle einer festgestellten Konventionsrechtsverletzung unter den nach den einschlägigen prozessualen Vorschriften zur Verfügung stehenden remedies dasjenige zu wählen, das den Umständen nach zur Abhilfe geeignet und angemessen erscheint. Die danach in Betracht kommenden Rechtsbehelfe decken nach Auffassung der Regierung alle denkbaren Fälle einer Konventionsrechtsverletzung ab. Eine Rechtsschutzlücke, die durch einen unmittelbaren Rückgriff auf Art. 13 EMRK geschlossen werden müßte, sei in diesem System nicht vorstellbar.129 124 Vgl. die Erklärung von Innenminister Straw im House of Commons vom 16.2.1998, HC Official Report, col. 769. 125 Rights Brought Home: The Human Rights Bill, Cm. 3782, paras. 1.2, 1.3. 126 Sec. 1 (1) Human Rights Bill. 127 Rights Brought Home (Anm. 125), para. 4.3. 128 Sec. 16 (l)-(3) Human Rights Bill. 129 Stellungnahme von Lord Chancellor Irvine im House of Lords vom 18.11.1997, HL Official Report, cols. 477, 478. |
Kein Verweis auf Grote. |
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