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Inzidente Gesetzesprüfung im Vereinigten Königreich: Eine rechtsvergleichende Studie unter Berücksichtigung der Europäisierung des britischen Rechts

von Prof. Dr. Ronald Moeder

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[1.] Rm/Fragment 217 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 08:21:37 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Grote 1998a, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 217, Zeilen: 1-25
Quelle: Grote 1998a
Seite(n): 334, 335, Zeilen: S. 334: 20ff, S. 335: 1ff
[Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts könnte nur dadurch beseitigt werden, dass der Gesetzgeber s. 2 des European Communities Act 1972 aufhebt oder abändert, was] gleichbedeutend mit einem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wäre.1234

Weniger einschneidend fällt die Konzeption der Canadian Charter of Rigths [sic!] and Freedoms aus, die integraler Bestandteil der kanadischen Bundesverfassung von 1982 ist.1235 Die in der Charter garantierten Grundrechte binden grundsätzlich auch den Gesetzgeber; dieser kann jedoch nach s. 33 (1) der Charter durch ausdrückliche Regelung im jeweiligen Gesetz bestimmen, dass die Vorschriften des Gesetzes ungeachtet ihrer möglichen Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen der Charter Anwendung finden sollen (sog. notwithstanding-clause). Das kanadische Parlament hat damit die Möglichkeit, sich seiner Bindung an die Grundrechte zu entziehen, wenn es seinen Willlen [sic!] dahingehend ausdrücklich kundgetan hat. Dies dürfte in der Praxis oftmals schwierig sein.1236

Als weiteres Inkorporierungsmodell wurde die neuseeländische Bill of Rights 1990 herangezogen.1237 Diese lässt die parlamentarische Entscheidungsfreiheit weitgehend unberührt, da sie lediglich eine Auslegungsklausel enthält, wonach alle Gesetze in Übereinstimmung mit der Bill of Rigths [sic!] auszulegen sind, soweit dies möglich ist.1238 Der Gesetzgeber kann sich hiernach auch konkludent über die in der Bill of Rights verbrieften Recht hinwegsetzen, soweit die entsprechenden gesetzlichen Regelungen eindeutig genug gefasst sind.1239

Die potentiellen Auswirkungen der diskutierten Inkorporierungsmodelle auf das Prinzip der Parlamentssouveränität sind sehr unterschiedlich. Eine Inkorporierung nach dem Vorbild des European Communities Act 1972 hätte den Gerichten die Möglichkeit zu einer weitgehenden inhaltlichen Kontrolle der vom Parlament verabschiedeten Gesetze ermöglicht. Die Parlamentssouveränität wäre - aufgrund des parlamentarischen Letztentscheidungsrecht [sic!] - formell unan[getastet geblieben.1240]


1234 Vgl. Bradley in: Jowell / Oliver, The Changing Constitution, 79 (97).

1235 Vgl. Penner, P.L. 1996, 107.

1236 Bis in das Jahr 1996 hat das Bundesparlament von dieser Klausel allerdings noch keinen Gebrauch gemacht; vgl. Penner, P.L. 1996, 107 (110).

1237 Vgl. a.a.O. (FN 1227), 9 f. (para 2.11).

1238 S. 5 des New Zealand Bill of Rgihts [sic!] Acts 1990 lautet (zit. nach Grote, ZAÖV 1998, 309 (335), FN 115): „Wherever an enactment can be given a meaning that is consistent with the rights and freedoms contained in this Bill of Rights that meaning shall be preferred to any other meaning."

1239 Vgl. Grote, ZAÖV 1998, 309 (335).

Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts kann nur dadurch beseitigt werden, daß der Gesetzgeber Sec. 2 des European Communities Act aufhebt oder abändert, was allerdings gleichbedeutend mit einem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wäre.112

Weniger einschneidend fällt die Beschränkung der Handlungsfreiheit des Parlaments (d.h. des Bundesparlaments und der Provinzparlamente) im Falle der Canadian Charter of Rights and Freedoms aus, die integraler Bestandteil der kanadischen Bundesverfassung von 1982 ist.113 Die in der Charter garantierten Grundrechte binden grundsätzlich auch den Gesetzgeber. Nach Sec. 33(1) der Charter besitzt er jedoch die Möglichkeit, durch ausdrückliche Regelung im Gesetz zu bestimmen, daß die Vorschriften des Gesetzes ungeachtet ihrer möglichen Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen der Charter Anwendung finden sollen (sog. notwithstanding-clause). Dem Parlament wird in dieser Variante also das Recht eingeräumt, seine Bindung an die Grundrechte punktuell außer Kraft zu setzen, unter der Voraussetzung, daß es seinen dahingehenden Willen ausdrücklich kund-

[Seite 335]

tut, eine Voraussetzung, deren Erfüllung in der Praxis politisch schwierig sein kann.114

Die parlamentarische Entscheidungsfreiheit weitgehend unberührt läßt hingegen die dritte Lösung, die in der Aufnahme einer Auslegungsklausel in die Bill of Rights besteht, wonach alle Gesetze in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Bill of Rights auszulegen sind, soweit dies möglich ist. Diesem Ansatz folgt die neuseeländische Bill of Rights von 1990.115 Der Gesetzgeber kann sich danach auch konkludent über die in der Bill of Rights verbrieften Rechte hinwegsetzen, soweit die entsprechenden gesetzlichen Regelungen eindeutig genug gefaßt sind.

In der britischen Inkorporierungsdiskussion spielten alle vorstehend genannten Modelle eine Rolle. Ihre potentiellen Auswirkungen auf das Prinzip der Parlamentssouveränität waren freilich von sehr unterschiedlichem Gewicht. Eine Inkorporierung nach dem Vorbild des European Communities Act 1972 hätte den Gerichten die Möglichkeit zu einer weitgehenden inhaltlichen Kontrolle der vom Parlament verabschiedeten Gesetze eröffnet. Die Parlamentssouveränität wäre zwar - aufgrund des parlamentarischen Letztentscheidungsrechts über die Fortgeltung des Inkorporierungsgesetzes - formell unangetastet geblieben, ihre Ausübung in der Praxis indes, wie die Factortame-Rechtsprechung116 zeigt, nachhaltig eingeschränkt worden.


112 A.W. Bradley, The Sovereignty of Parliament – in Perpetuity?, in: Jowell/Oliver (Anm. 11), 79, 97.

113 Roland Penner, The Canadian Experience with the Charter of Rights: Are there Lessons for the United Kingdom?, Public Law 1996, 107.

114 Das Bundesparlament hatte bis 1996 von der Klausel noch keinen Gebrauch gemacht, vgl. Penner (Anm. 113), 110.

115 Sec. 5 New Zealand Bill of Rights Act 1990: "Wherever an enactment can be given a meaning that is consistent with the rights and freedoms contained in this Bill of Rights that meaning shall be preferred to any other meaning."

116 [...]

Anmerkungen

Korrekt als Übernahme von Grote ausgewiesen wird hier das Zitat in Fußnote 1238. Ein weiterer "Vgl."-Verweis auf Grote in Fußnote 1239 lässt nicht erahnen, dass, von einigen Änderungen im Wortlaut abgesehen, die gesamte Seite von Grote stammt.

Sichter
SleepyHollow02



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