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Inzidente Gesetzesprüfung im Vereinigten Königreich: Eine rechtsvergleichende Studie unter Berücksichtigung der Europäisierung des britischen Rechts

von Prof. Dr. Ronald Moeder

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[1.] Rm/Fragment 216 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 08:21:20 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Grote 1998a, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 216, Zeilen: 1-24
Quelle: Grote 1998a
Seite(n): 332, 334, Zeilen: 332: 12ff, 334: 1ff
Der Schwerpunkt der Inkorporierungsdiskussion lag auf der Frage, welcher Rang den Konventionsbestimmungen im innerstaatlichen Recht beigelegt werden sollte, ob sie Bindungswirkung nur für die Ministerien, Behörden und Gerichte oder auch für den parlamentarischen Gesetzgeber entfalten sollten.1227


Die weitestgehende Lösung bestand darin, der EMRK - nach dem Vorbild der amerikanischen, deutschen oder österreichischen Verfassung - einen Rang über dem Parlamentsgesetz beizulegen. Dies brächte die Schaffung einer Verfassungsgerichtsbarkeit mit sich, die dann gehalten wäre, konventionswidrige Gesetze für nichtig zu erklären.1228 Diese Lösung liefe folglich auf die Beseitigung des Prinzips der parliamentary sovereignty hinaus, die im Vereinigten Königreich nur im Rahmen eines constitutional settlement, z.B. im Rahmen der Schaffung einer geschriebenen Verfassung, denkbar wäre.1229 Damit schied diese Lösungsmöglichkeit von vornherein aus.1230

Unterhalb dieser Schwelle kamen einige Lösungen in Betracht, die dem Gesetzgeber den Zugriff auf grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des einzelnen zwar erschweren, aber nicht unmöglich machen würden.1231 Denkbar war der Ansatz, der EMRK die gleiche Geltung zu verschaffen wie dem Europarecht gemäß s. 2 des European Communities Act 1972. Hiernach genießen gemeinschaftliche Regelungen Vorrang vor entgegenstehendem nationalen Recht einschließlich des Gesetzesrechts. Die einschlägige nationale Vorschrift wird von den Gerichten nicht angewandt1232, wenn und soweit dadurch die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts vereitelt oder beeinträchtigt würde.1233 Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts könnte nur dadurch beseitigt werden, dass der Gesetzgeber s. 2 des European Communities Act 1972 aufhebt oder abändert, was [gleichbedeutend mit einem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wäre.1234]


1227 Vgl. die Motive (White Paper) der Regierung, Rights Brought Home: The Human Rights Bill, Home Office, London 1998, CM 3782, 9 ff. (paras 2.11 ff.); Straw / Boateng, E.H.R.L.R. 1997, 75.

1228 Vgl. Grote, ZAÖV 1998, 309 (334).

1229 A.a.O. (FN 1228).

1230 A.a.O. (FN 1228).

1231 A.a.O. (FN 1228).

1232 Vgl. Gravells, P.L. 1989, 568 ff.

1233 Vgl. Factortame v. Secretary of State for Transport (No. 2) [1991] 1 A.C., 603 (659) (H.L.) per Lord Bridge: „Under the terms of the 1972 Act it has always been clear that it was the duty of a United Kingdom Court, when delivering final judgment, to override any rule of national law found to be in conflict with any directly enforceable rule of Community law."

Der Schwerpunkt der Diskussion lag auf der Frage, welcher Rang den Konventionsbestimmungen im innerstaatlichen Recht beigelegt werden sollte, ob sie Bindungswirkung nur für die Ministerien, Behörden und Gerichte oder auch für den parlamentarischen Gesetzgeber entfalten sollten.


[Seite 334]

Die weitestgehende Lösung bestünde darin, nach dem Vorbild der amerikanischen oder der deutschen Verfassung den Konventionsrechten einen Rang über dem Parlamentsgesetz beizulegen mit der Folge der - von den Gerichten auszusprechenden - Unwirksamkeit gesetzlicher Regelungen, die den Anforderungen der Konventionsrechte nicht entsprechen. Diese Lösung liefe jedoch auf die Beseitigung des Prinzips der parliamentary sovereignty hinaus, die nur im Rahmen eines neuen constitutional settlement, etwa im Rahmen der Schaffung einer geschriebenen Verfassung für das Vereinigte Königreich, verwirklicht werden könnte.

Unterhalb dieser Schwelle kommen eine Reihe von Lösungen in Betracht, die dem einfachen Gesetzgeber den Zugriff auf grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des einzelnen zwar erschweren, aber nicht unmöglich machen. Ein denkbares Modell ist in Sec. 2 des European Communities Act 1972 verwirklicht, welche die innerstaatliche Anwendbarkeit des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts im Vereinigten Königreich regelt. Die Gerichte legen diese Bestimmung dahin aus, daß gemeinschaftsrechtliche Regelungen Vorrang vor entgegenstehendem nationalen Recht einschließlich des Gesetzesrechts genießen. Die einschlägige nationale Regelung findet keine Anwendung, wenn und soweit dadurch die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts vereitelt oder beeinträchtigt würde.111 Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts kann nur dadurch beseitigt werden, daß der Gesetzgeber Sec. 2 des European Communities Act aufhebt oder abändert, was allerdings gleichbedeutend mit einem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wäre.112


111 Factortame v. Secretary of State for Transport (No. 2) [1991] 1 AC 603 659 HL (Lord Bridge): "Under the terms of the 1972 Act it has always been clear that it was the duty of a United Kingdom Court, when delivering final judgement, to override any rule of national law found to be in conflict with any directly enforceable rule of Community law".

112 [...]

Anmerkungen

Grote wird hier gleich viermal in den Fußnoten erwähnt, aber nicht kenntlich gemacht, dass der gesamte Seitentext mit leichten Änderungen aus Grote übernommen wird.

Sichter
SleepyHollow02



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