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Inzidente Gesetzesprüfung im Vereinigten Königreich: Eine rechtsvergleichende Studie unter Berücksichtigung der Europäisierung des britischen Rechts

von Prof. Dr. Ronald Moeder

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[1.] Rm/Fragment 212 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-05-04 14:38:00 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Grote 1998a, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 212, Zeilen: 1-23
Quelle: Grote 1998a
Seite(n): 321-323, Zeilen: S. 321: 15 ff., S. 322: 15 ff., 31 ff.; S. 323: 1 ff.
e. Die Einwirkung der EMRK über das Europarecht


Darüber hinaus „strahlte“ die EMRK schon bisher über das Europarecht in das britische Recht. Gemäß s. 2 European Communities Act 1972 genießen primäres und sekundäres Gemeinschaftsrecht Vorrang vor innerstaatlichem Recht. Dies gilt auch dann, wenn es sich um nationale Rechtsvorschriften handelt, die in einem Parlamentsgesetz enthalten sind.1202 Dabei sind britische Gerichte gehalten, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu beachten, der eine Reihe von sog. Gemeinschaftsgrundrechten1203 entwickelt, für die sich der EuGH nach eigenen Angaben an der gemeinsamen Verfassungsüberlieferung der Mitgliedstaaten und den Prinzipien der EMRK orientiert.1204 Soweit es also um die Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen durch Parlament und Behörden des Vereinigten Königreichs geht, sind diese Gemeinschaftsgrundrechte auch von den britischen Gerichten zu beachten und anzuwenden.1205 Gleiches gilt entsprechend für die Marktfreiheiten.1206 Jedoch ist der im Gemeinschaftsrecht angelegte grundrechliche [sic!] bzw. grundrechtsähnliche Schutz begrenzt, da der Regelungsbereich des Europarechts funktionell begrenzt ist und sich schwerpunktmäßig lediglich auf wirtschaftlich bedeutsame Tätigkeiten erstreckt.1207

II. Die Umsetzungsdefizite der britischen Grundrechtspraxis

Die fehlende innerstaatliche Umsetzung der Konvention führte dazu, dass das Vereinigte Königreich neben Italien - seit der Anerkennung des Individualbeschwerderechts gemäß Art. 25 EMRK im Jahre 1966 - der am häufigsten verurteilte Mitgliedstaat der EMRK war.1208 Mitunter hat es die britische Regierung [nicht auf ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ankommen lassen, sondern die Feststellungen der Europäischen Menschenrechtskommission zur Konventionswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens akzeptiert und entsprechende Änderungen der innerstaatlichen Gesetzgebung und Rechtspraxis auch ohne vorherige Verurteilung vorgenommen.1209]


1202 Vgl. oben § 6 G. I. 1.

1203 Diese sind Rechtsgrundsätze des primären Gemeinschaftsrechts, die auf den Schutz der Gemeinschaftsbürger vor Grundrechtseingriffen der Gemeinschaftsorgane abzielen; siehe Grote, ZAÖV 1998, 309 (321).

1204 Vgl. Rs. 4/73, Slg. 1974, 491 (J. Nold, Kohlen- und Baustoffgroßhandlung gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften); Rs. 44/79, Slg. 1979, 3727 (Liselotte Hauer gegen Land Rheinland-Pfalz).

1205 Grote, ZAÖV 1998, 309 (321).

1206 Vgl. insoweit zum Verhältnismäßigkeitsprinzip Rs. C.55/94 (Reinhard Gebhard / Consiglio dell’ordine degli avocati e procuratori di Milano), NJW 1996, 579 (581).

1207 Vgl. Lord Browne-Wilkinson, P.L. 1992, 397 (401).

1208 Anlässlich der Vorstellung der Human Rights Bill im House of Lords sprach der Lord Chancellor von fünfzig Fällen, in denen das Vereinigte Königreich bisher wegen einer [Verletzung der Verpflichtungen aus der Konvention verurteilt worden sei, siehe H.L. Official Report, 3 November 1997, col. 1228.]

6. Einwirkung der EMRK auf das innerstaatliche Recht über den Umweg des Gemeinschaftsrechts


Das Bild wäre allerdings nicht vollständig, ohne die Einwirkung zu erwähnen, welche die EMRK schon bisher auf den innerstaatlichen Rechtsraum durch die Vermittlung des EG-Rechts entfaltet hat. Nach Sec. 2 des European Communities Act 1972 genießt (primäres und sekundäres) Gemeinschaftsrecht den Vorrang vor entgegenstehendem innerstaatlichen Recht, und zwar auch dann, wenn es sich um nationale Rechtsvorschriften handelt, die in einem Parlamentsgesetz enthalten sind. Bei der Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts haben die britischen Gerichte die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu beachten. Der EuGH hat eine Reihe von Rechtsgrundsätzen des (primären) Gemeinschaftsrechts entwickelt, die auf den Schutz der Gemeinschaftsbürger vor Grundrechtseingriffen der Gemeinschaftsorgane abzielen. Bei der Ermittlung von Inhalt und Umfang der grundrechtlich geschützten Rechtsposition orientiert sich der Gerichtshof nach seinen eigenen Angaben an der gemeinsamen Verfassungsüberlieferung der Mitgliedstaaten und den Prinzipien der EMRK.41 Soweit es also um die Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen durch das Parlament und die Behörden des Vereinigten Königreichs geht, sind die Gemeinschaftsgrundrechte auch von den britischen Gerichten zu beachten und anzuwenden.

[Seite 322]

Der durch das Gemeinschaftsrecht vermittelte grundrechtliche bzw. grundrechtsähnliche Schutz ist allerdings begrenzt, da der Regelungsbereich des Gemeinschaftsrechts funktionell begrenzt ist und sich schwerpunktmäßig auf wirtschaftlich bedeutsame Tätigkeiten beschränkt.45 [...]

IV. Die britische Grundrechtspraxis vor den Straßburger Konventionsorganen

1. Art und Umfang der durch die Straßburger Organe festgestellten Konventionsverletzungen

[...] Großbritannien ist neben Italien das Land, das seit Anerkennung des Individualbeschwerderechts nach Art. 25 EMRK im Jahre 1966 am häufigsten vor den Europäischen Gerichtshof zitiert und

[Seite 323]

am häufigsten von ihm verurteilt worden ist.46 Mitunter hat die britische Regierung es nicht auf ein Verfahren vor dem Gerichtshof ankommen lassen, sondern die Feststellungen der Europäischen Menschenrechtskommission zur Konventionsrechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens akzeptiert und entsprechende Änderungen der innerstaatlichen Gesetzgebung und Rechtspraxis auch ohne vorherige Verurteilung vorgenommen.47


41 Rs. 4/73, Slg. 1974, 491 (J. Nold, Kohlen- und Baustoffgroßhandlung gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften); Rs. 44/79, Slg. 1979, 3727 (Liselotte Hauer gegen Land Rheinland-Pfalz).

42 Rs. C-55/94 (Reinhard Gebhard/Consiglio dell'ordine degli avocati e procuratori di Milano), NJW 1996, 579, 581.

43 R. v. Chief Constable of Sussex, ex p. International Traders' Ferry Ltd [1997] 2 CMLR 164 (Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit durch ungenügenden Polizeischutz von Schlachtviehtransporten).

44 Beloff/Mountfield (Anm. 14), 473 f. (m.N.).

45 Lord Browne-Wilkinson, The Infiltration of a Bill of Rights, Public Law 1992, 401.

46 Vgl. die detaillierte Statistik bei Francesca Klug/Keir Starmer/Stewart Weir, The Three Pillars of Liberty, London/New York 1996, 55. Anläßlich der Vorstellung des von der Regierung zur Inkorporierung der EMRK eingebrachten Gesetzentwurfs im House of Lords sprach der Lord Chancellor von fünfzig Fällen, in denen das Vereinigte Königreich bisher wegen einer Verletzung der Verpflichtungen aus der Konvention verurteilt worden sei, HL Official Report, 3 November 1997, col. 1228.

47 [...]

Anmerkungen

Grote wird zweimal für Detailfragen erwähnt.

Sichter
(PlagProf:-)), SleepyHollow02



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