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Inzidente Gesetzesprüfung im Vereinigten Königreich: Eine rechtsvergleichende Studie unter Berücksichtigung der Europäisierung des britischen Rechts

von Prof. Dr. Ronald Moeder

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[1.] Rm/Fragment 184 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-01-30 09:53:49 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 184, Zeilen: 5-9, 102-111
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 132-133, Zeilen: 26; 1-5, 101-110
Aus alldem folgt, dass staatliche Normen - falls nicht die Verfassung (z.B. Art. 25 GG1051) ausnahmsweise etwas anderes bestimmt - grundsätzlich auch dann rechtsverbindlich sind, wenn sie gegen Völkerrecht verstoßen. Damit ist dieses nach der dualistischen Theorie per se nicht als Prüfungsmaßstab einer richterlichen Gesetzeskontrolle geeignet.1052

1051 Diese Vorschrift lässt sich m. E. sowohl mit dem Völkerrechtsprimat der monistischen Theorie als auch mit der völkerrechtsfreundlichen Meinung innerhalb der dualistischen Theorie vereinbaren. Misst man Art. 25 GG nur deklaratorische Bedeutung zu, so spräche dies für die monistische Theorie. Dann müßte [sic!] Art. 25 GG jedoch das gesamte Völkerrecht und nicht nur dessen „allgemeine Regeln“ für innerstaatlich verbindlich erklären. Entstehungsgeschichte und Wortlaut des Art. 25 GG unterscheiden hier jedoch zwischen den allgemeinen und den besonderen Regelungen des Völkerrechts. Mithin ist Art. 25 GG m. E. nur sinnvoll, wenn er als konstitutive Bestimmung verstanden wird, also lediglich den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ihre innerstaatliche Verbindlichkeit verleiht; so auch Maunz / Zippelius, § 16 I (S. 123).

1052 Vgl. Oppenheim / Lauterpacht, 37 f.. [sic!]

Zum anderen sind die


[Seite 133]

staatlichen Normen, falls nicht die Verfassung ausnahmsweise etwas anderes bestimmt 352, grundsätzlich auch dann rechtsverbindlich, wenn sie gegen das Völkerrecht verstoßen 353. Damit ist dieses nach der dualistischen Theorie per se nicht als Prüfungsmaßstab für eine richterliche Gesetzeskontrolle geeignet 354.


352 Vgl. Art. 25 GG. Diese Vorschrift läßt sich allerdings sowohl mit dem noch zu erörternden Völkerrechtsprimat der monistischen als auch der völkerrechtsfreundlichen Einstellung innerhalb der dualistischen Theorie vereinbaren; vgl. v. Mangoldt-Klein I, S. 673. Das Bundesverfassungsgericht scheint in BVerfGE Bd. 1, S. 233, der ersteren Auffassung zuzuneigen, während Maunz, S. 280, meint, nach Entstehungsgeschichte und Wortlaut scheine Art. 25 GG eher der Lehre von den zwei Rechtskreisen zu entsprechen. Art. 25 GG würde dann (ebenso wie Art. 4 WRV) die Transformation gewisser völkerrechtlicher Normen in das Staatsrecht der Bundesrepublik bewirken.

353 So die h.L. zu Art. 4 WRV; vgl. Anschütz, Anm. 2 zu Art. 4 WRV; Stier-Somlo, S. 341.

354 Vgl. Oppenheim-Lauterpacht, S. 37, 38.

Anmerkungen

Vollmer wird nicht genannt.

Sichter
(Morinola), SleepyHollow02



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:PlagProf:-), Zeitstempel: 20130226113919