von Prof. Dr. Ronald Moeder
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[1.] Rm/Fragment 182 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-30 14:17:59 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 182, Zeilen: 1-18, 108-115 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 134-135, Zeilen: 20-34, 105-109; 1-12, 101-105 |
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Sie halten Kelsen zutreffend entgegen, „dass [sic!] die staatlichen Gerichte Organe einer bestimmten staatlichen Rechtsordnung sind und als solche jene Normen anzuwenden haben, die ihnen das eigene Recht vorschreibt"1033. Die gemässigten [sic!] Monisten beurteilen deshalb die bestehende Völkerrechtswidrigkeit innerstaatlichen Rechts als vörläufigen [sic!] Zustand, der sich - vorausgesetzt, die beteiligten Staaten halten sich an die von der internationalen Gemeinschaft anerkannten Spielregeln halten [sic!] - stets zu Gunsten des Völkerrechts auflöse.1034 Denn jeder Staat, der eine völkerrechtswidrige Norm erlasse, sei völkerrechtlich verpflichtet, diese auf Verlangen des dadurch verletzten Staates wiederaufzuheben oder abzuändern.1035 Darüber hinaus bestehe die Vermutung, dass kein Staat bewusst das Völkerrecht verletzen wolle.1036 Daher seien staatliche Normen, soweit wie möglich, völkerrechtskonform auszulegen.1037
1033 Verdross, 112. 1034 Vgl. Oppenheim / Lauterpacht, 39; Verdross, 113 und 115. 1035 Vgl. Verdross, 113 und 115. 1036 Vgl. a.a.O. (FN 1035). 1037 Vgl. Verdross, 112; vgl. insoweit bereits das Saar-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4.05.1955, NJW 1955, 865. 1038 Vgl. Verdross, 113 f.; vgl. zur amerikanischen Rechtslage Oppenheim / Lauterpacht, 42 ff. |
Ihr wird aus den Reihen des sog. „gemäßigten” Monismus 365 entgegengehalten, „daß die staatlichen Gerichte Organe einer bestimmten staatlichen Rechtsordnung sind und als solche jene Normen anzuwenden haben, die ihnen das eigene Recht vorschreibt” 366. Die insoweit bestehende Verbindlichkeit völkerrechtswidriger Gesetze wird von den gemäßigten Monisten aber nur für vorläufig angesehen. Auf die Dauer muß sich der ursprüngliche Konflikt zwischen Völkerrecht und staatlichem Recht (vorausgesetzt, daß sich die beteiligten Staaten an die von der internationalen Gemeinschaft anerkannten Spielregeln halten) stets zugunsten des Völkerrechts auflösen 367. Zwei Grundsätze — beide Ausfluß der Idee des Völkerrechtsprimats — wirken in diese Richtung: Nach dem ersten Grundsatz ist jeder Staat, der eine völkerrechtswidrige Norm erläßt, verpflichtet, diese auf Verlangen des dadurch verletzten Staates wiederaufzuheben oder abzuändern“368. Der zweite Grundsatz geht von der Vermutung aus, daß kein Staat be-
wußt das Völkerrecht verletzten will, und gebietet dementsprechend alle staatlichen Normen und Gesetze, soweit wie möglich, völkerrechtskonform auszulegen 369. „Nur wenn ein Gesetz klar und deutlich eine dem VR widersprechende Norm enthält, muß es von den staatlichen Gerichten angewendet werden . . . ” 370 Am Ende dieser Entwicklung steht, wenn sie programmgemäß verläuft, der Übergang zur richterlichen Normenkontrolle am Maßstab des Völkerrechts, wodurch die auch von den gemäßigten Monisten anerkannte und geforderte Einheit des Rechts auf der Grundlage der Verfassung der Völkerrechtsgemeinschaft erst richtig verwirklicht werden kann 371. 361 Vgl. Verdross, a.a.O., S. 117. 362 Vgl. v. Mangoldt-Klein I, S. 673; Verdross, Völkerrecht, S. 111. 363 Vgl. Verdross, a.a.O., S. 111, 112. 364 Kelsen, Souveränität, S. 148; vgl. aber derselbe, Unrecht, in ZÖR 1932, S. 481. 365 Verdross, a.a.O., S. 111, 113. 366 A.a.O., S. 112. 367 Vgl. Oppenheim-Lauterpacht. S. 39; Verdross, Völkerrecht, S. 113, 115; derselbe, Einheit, S. 162 ff. 368 Vgl. Verdross, Einheit, S. 162 ff.; derselbe, Völkerrecht, S. 113, 115. 369 Vgl. Saar-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1955, in NJW 1955, S. 865; Maunz, S. 243; Verdross, Völkerrecht, S. 112. 370 Verdross, a.a.O. 371 Vgl. a.a.O., S.113, 114; Oppenheim-Lauterpacht, S. 42 ff., zur amerikanischen Rechtslage. |
Vollmer wird nicht genannt. |
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