von Prof. Dr. Ronald Moeder
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[1.] Rm/Fragment 181 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-01 12:39:32 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 181, Zeilen: 1-19 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 133-134, Zeilen: 19-24, 116; 1-20, 101-104 |
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In Staaten mit bereits bestehenden monistischen Rechtssystemen, so z.B. die USA1021, wird diese Aufgabe dadurch erleichtert, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden in diesen Ländern zumindest die Regeln des allgemeinen Völkerrechts unmittelbar anwenden können, ohne erst ihre innerstaatliche Umsetzung durch ein staatliches Gesetz abwarten zu müssen.1022 Das allgemeine Völkerrecht ist in diesen Fällen schon per se Bestandteil des betreffenden Landesrechts.1023
Damit kommt es auf die Frage der Rangordnung der beiden Rechte an. Innerhalb der monistischen Theorie werden dazu zwei Ansichten vertreten. Ein Teil der Monisten befürwortet den Primat des staatlichen Rechts1024, andere setzen beim Völkerrecht an und halten dieses für vorrangig1025. Folgt man der monistischen Auffassung vom Staatsrechtsprimat, so muss eine materielle Gesetzeskontrolle von vornherein ausscheiden. Gleichwohl halten auch die monistischen Anhänger des Völkerrechtsprimats innerstaatliche Normen, die gegen Völkerrecht verstoßen, nicht von vornherein für unverbindlich.1026 Anderer Auffassung war seinerzeit Kelsen mit seiner Theorie des „radikalen“ Monismus1027, derzufolge jeder „völkerrechtswidrige Normsetzungsakt des Staates - nicht nur völkerrechtlich, sondern auch staatsrechtlich - nichtig“ sei 1028. Seine Theorie konnte sich jedoch nicht durschsetzen [sic!].1029 1021 Vgl. Oppenheim / Lauterpacht, 41 ff. 1022 Vgl. Kimminich, 263 ff. 1023 Vgl. Verdross, 117. 1024 Vgl. z.B. Pohl, 4; Wenzel, 387; Zorn, 300 ff. 1025 Vgl. Kelsen, Souveränität, 148; ders., FS für Alfred Verdross, 157 ff. 1026 Vgl. Neuhold / Hummer / Schreuer, Rdnr. 576. 1027 Vgl. Verdross, 111 f. 1028 Kelsen, Souveränität, 148. 1029 Vgl. Fischer / Köck, Rdnr. 47; Kimminich, 262 ff.; Neuhold / Hummer / Schreuer, Rdnr. 575 f. |
Diese Aufgabe wird in Staaten mit bereits bestehendem monistischen Rechtssystem, zu denen seit altersher z.B. die Vereinigten Staaten von Nordamerika gehören 360, in der Regel dadurch erleichtert, daß Gerichte und Verwaltungsbehörden in diesen Ländern zumindest die Regeln des allgemeinen Völkerrechts unmittelbar anwenden können, ohne erst ihre Durchführung durch
ein staatliches Gesetz abwarten zu müssen. Das allgemeine Völkerrecht ist in solchen Fällen schon von sich aus Bestandteil des betreffenden Landesrechts 361. Damit stellt sich notwendigerweise sogleich die Frage nach der Rangfolge der beiden Rechte. Hierzu haben sich innerhalb der monistischen Theorien zwei Auffassungen gebildet: Die eine geht vom innerstaatlichen Recht aus und befürwortet dementsprechend den Primat des staatlichen Rechts; die andere setzt beim Völkerrecht an und gibt folglich diesem den Vorrang 362. In Systemen mit Staatsrechtsprimat ist für eine materielle Gesetzeskontrolle naturgemäß kein Raum. Denn diese setzt, wie bereits eingangs betont, den Vorrang des Völkerrechts voraus, da jeder Rechtssatz nur an einer ranghöheren Norm gemessen werden kann. Auf der anderen Seite halten allerdings auch die Befürworter des völkerrechtlichen Primats innerstaatliche Normen, die gegen das Völkerrecht verstoßen, nicht von vornherein für unverbindlich. Die gegenteilige Auffassung des „radikalen” Monismus 363, die früher vornehmlich von KELSEN vertreten wurde und in dem Satz gipfelte, daß jeder „völkerrechtswidrige Normsetzungsakt des Staates — nicht nur völkerrechtlich, sondern auch staatsrechtlich — nichtig” sei 364, hat sich nicht durchgesetzt. 360 Vgl. Oppenheim-Lauterpacht, S. 41 ff. 361 Vgl. Verdross, a.a.O., S. 117. 362 Vgl. v. Mangoldt-Klein I, S. 673; Verdross, Völkerrecht, S. 111. 363 Vgl. Verdross, a.a.O., S. 111, 112. 364 Kelsen, Souveränität, S. 148; vgl. aber derselbe, Unrecht, in ZÖR 1932, S. 481. 365 Verdross, a.a.O., S. 111, 113. 366 A.a.O., S. 112. 367 Vgl. Oppenheim-Lauterpacht, S. 39; Verdross, Völkerrecht, S. 113, 115; derselbe, Einheit, S. 162 ff. 368 Vgl. Verdross, Einheit, S. 162 ff.; derselbe, Völkerrecht, S. 113, 115. |
Vollmer wird nicht genannt. Zum Buch von Kelsen wird im Literaturverzeichnis angegeben: "2. Aufl. (Nachdruck) Aalen 1960" - es wird nicht mitgeteilt, dass die 2. Auflage aus dem Jahr 1928 stammt. Genau so ist es auch bei Vollmer im Literaturverzeichnis formuliert. |
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