von Prof. Dr. Ronald Moeder
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[1.] Rm/Fragment 169 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2021-12-22 13:38:03 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Grote 1998, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 169, Zeilen: 1-12 |
Quelle: Grote 1998 Seite(n): 128, Zeilen: 3-20 |
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[Das zur Entscheidung des Ausgangsverfahrens zuständige Gericht kann die Kompetenzfrage] dann einem Obergericht970 vorlegen.971 Wird die Kompetenzfrage erstmals vom Court of Session bzw. Court of Appeal aufgeworfen, kann dieser sie seinerseits dem Judicial Committee vorlegen.972 Entscheidet das Obergericht selbst, besteht die Möglichkeit der Berufung zum Judicial Committee.973 Das House of Lords soll im Regelfall auch vorlegen, kann jedoch selbst entscheiden, wenn es dies unter Berücksichtigung aller Umstände für angemessen hält. Ein Rechtsmittel zum Judicial Committee besteht dann nicht.974 Der Einfluss der law officers ist dabei beträchtlich. Zwar ist eine Konzentrationszuständigkeit für devolution issues gesetzlich nicht festgeschrieben, jedoch steht es im Ermessen der law officers diese faktisch herbeizuführen. So kann eine Vorlage zum Judicial Committee durch einen entsprechenden Antrag des Lord Advocate, des Advocate General oder des Attorney General erzwungen werden.975
970 Vgl. dazu oben § 3 B. I. 971 Vgl. Grote, ZAÖV 1998, 109 (128). 972 Vgl. Sched. 6, paras. 10 et seq., 22 et seq. Scotland Act 1998. 973 Vgl. Sched. 6, paras. 12 et seq., 23 et seq. Scotland Act 1998. 974 Vgl. Sched. 6, para. 32 Scotland Act 1998. 975 Vgl. Sched. 6, para. 33 Scotland Act 1998. |
Das zur Entscheidung des Ausgangsverfahrens zuständige Gericht kann die Kompetenzfrage einem in der Anlage 6 zum Regierungsentwurf näher bezeichneten Obergericht (Inner House of the Court of Session in Schottland, High Court bzw. Court of Appeal in England und Wales) vorlegen. Wird die Kompetenzfrage erstmals vor dem Court of Session bzw. dem Court of Appeal aufgeworfen, kann dieser seinerseits dem Judicial Committee vorlegen.108 Entscheidet das Obergericht die Kompetenzfrage selbst, ist eine Berufungsmöglichkeit zum Judicial Committee vorgesehen.109 Das House of Lords soll im Regelfall eine Kompetenzfrage, die in einem bei ihm anhängigen Verfahren auftritt, ebenfalls dem Judicial Committee vorlegen, kann aber auch selbst entscheiden, wenn es dies unter Berücksichtigung aller Umstände für angemessener hält. Ein Rechtsmittel zum Judicial Committee ist dann nicht gegeben.110 Obwohl somit eine Konzentration der Zuständigkeit zur Entscheidung von devolution issues nicht gesetzlich festgeschrieben wird, steht es doch im Ermessen der law officers, eine solche faktisch herbeizuführen. Denn eine Vorlage unmittelbar zum Judicial Committee kann in allen vorgenannten Fällen durch einen entsprechenden Antrag des Lord Advocate, des Advocate General oder des Attorney General erzwungen werden.111
108 Sched. 6, paras. 10 et seq., 22 et seq. Scotland Bill. 109 Sched. 6, paras. 12 et seq., 23, Scotland Bill. 110 Sched. 6, para. 32 Scotland Bill. 111 Sched. 6, para. 33 Scotland Bill. |
Und weiter geht die ungekennzeichnete Übernahme. |
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[2.] Rm/Fragment 169 14 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-03-01 09:41:42 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Grote 1998, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 169, Zeilen: 14-28 |
Quelle: Grote 1998 Seite(n): 135, 136, Zeilen: S.135,22-26.30-38 - S.136,1-6 |
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Die Ausführungen im white paper zeigen, dass sich die Regierung Blair der negativen politischen Konsequenzen, die ein Eingriff des Westminster Parlaments in die dem schottischen Parlament übertragenen Kompetenzen haben würde, bewusst ist.976
Es ist daher wahrscheinlich, dass sich eine Verfassungskonvention (constitutional convention977) herausbilden wird, derzufolge ein derartiger Eingriff in schottische Angelegenheiten als nicht tragbar ansehen wird. Die Einhaltung einer solchen Verfassungskonvention könnte zwar nicht gerichtlich durchgesetzt werden. Gleichwohl würde sie politisch als verpflichtend empfunden werden. Die Anpassung obsoleter verfassungsrechtlicher Dogmen an die politischen Realitäten mit Hilfe entsprechender Konventionalregeln ist für die britische Verfassungspraxis nichts Ungewöhnliches. So bestand z.B. von 1921-1972 - während der Existenz des nordirischen Parlaments in Stormont - eine entsprechende Verfassungskonvention, nach der das Westminster Parlament keine Gesetze in den dem nordirischen Parlament durch den Government of [Ireland Act 1920 übertragenen Bereichen erlassen würde, obwohl s. 75 des Ireland Act 1920 die fortbestehende uneingeschränkte Regelungskompetenz des britischen Parlaments für alle nordirischen Fragen ausdrücklich bekräftigte.978] 976 Vgl. oben § 6 B. II. 5. 977 Vgl. oben § 1 A. II. 978 S. 75 des Ireland Act 1920 lautet (zitiert nach Bogdanor, 50): „Notwithstanding the establishment of the Parliament of Northern Ireland [...] or of anything in this Act, the supreme authority of the Parliament of the United Kingdom shall remain unaffected and undiminished over all persons, matters, and things in Northern Ireland and every part thereof." |
[Seite 135]
Wie die diesbezüglichen Ausführungen im white paper zeigen, hat die Regierung dieses Problem durchaus erkannt, vertraut aber darauf, daß in der politischen Praxis Fakten geschaffen werden, die dem Souveränitätsanspruch des Parlaments von Westminster in den von der Gesetzgebungszuständigkeit des schottischen Parlaments erfaßten Bereichen viel von seiner Bedeutung nehmen: [...] Darin spiegelt sich die Erwartung wider, daß die negativen politischen Konsequenzen, die ein Eingriff des Westminster-Parlaments in die dem schottischen Parlament übertragenen Kompetenzen mit sich brächte, jenes von einem solchen Schritt abhalten werden und sich auf dieser Basis eine zwar gerichtlich nicht durchsetzbare, wohl aber politisch als verpflichtend empfundene Verfassungskonvention herausbilden wird. Die Anpassung obsoleter verfassungsrechtlicher Dogmen an die politischen Realitäten mit Hilfe entsprechender Konventionalregeln ist für die britische Verfassungspraxis nichts Ungewöhnliches. So bestand während der Existenz des nordirischen Parlaments in Stormont von 1921-1972 eine ent- [Seite 136] sprechende Verfassungskonvention dahin gehend, daß das britische Parlament keine Gesetze in den dem nordirischen Parlament durch den Government of Ireland Act 1920 übertragenen Angelegenheiten beschließen würde, obwohl Sec. 75 desselben Gesetzes die fortbestehende uneingeschränkte Regelungskompetenz des Parlaments in Westminster für alle nordirischen Fragen ausdrücklich bekräftigte.154 154 Bogdanor (Anm. 3), 50. Sec. 75 Government of Ireland Act 1920 lautete: "Notwithstanding the establishment of the Parliament of Northern Ireland [...] or of anything in this Act, the supreme authority of the Parliament of the United Kingdom shall remain unaffected and undiminished over all persons, matters, and things in Northern Ireland and every part thereof." |
Weiterhin ohne Kennzeichnung als Übernahme und ohne Nennung der Quelle. Offensichtlich werden selbst die in der Quelle aufgeführten Zitate an den entsprechenden Stellen mit eingebaut. |
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