von Prof. Dr. Ronald Moeder
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[1.] Rm/Fragment 156 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-27 12:57:48 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schmidt-Steinhauser 1994, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 156, Zeilen: 1-5, 101-103 |
Quelle: Schmidt-Steinhauser 1994 Seite(n): 80, Zeilen: 7-10 |
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„... several Acts of Parliament have reduced for all times vast areas of our sovereignty.“911
911 H.L., Deb., vol. 282, col. 1204 (zit. nach Schmidt-Steinhauser, 80, FN 66). 912 Im Anschluss an Mitchell will auch Petersmann, Souveränität, 301 ff. (zitiert nach Schmidt-Steinhauser, 80, FN 67), die Zusammensetzung des Parlaments neu definieren. |
Mitchell erscheint es daher möglich, eine Übertragung von Hoheitsgewalt unter endgültigem Ausschluß des Parlaments des VK durchzuführen.67 66 H.L. Deb., vol. 282 , col. 1204. 67 Im Anschluß an MITCHELL will auch PETERSMANN, Souveränität, 301 ff., die Zusammensetzung des Parlaments neu definieren. |
Fortsetzung von Rm/Fragment 155 05. |
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[2.] Rm/Fragment 156 19 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-03 18:06:24 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 156, Zeilen: 19-27, 105 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 158, Zeilen: 6-17, 102-103 |
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Die Bezeichnung „Elizabeth II.", die einen Bestandteil des königlichen Titels darstellt, hatte die jetzige Königin auf Empfehlung ihrer Ratgeber 1952 im Accession Council, der der feierlichen Inthronisation jedes Monarchen vorausgeht, kraft der ihr eigenen königlichen (Residual-) Prärogative angenommen.914 Im Dezember 1952 trat daraufhin die Commonwealth-Konferenz zusammen, die den Beschluss verabschiedete, dass Elizabeth II. in jedem Mitgliedstaat des Commonwealth unter einem anderen Titel proklamiert werden sollte, der den besonderen Beziehungen des betreffenden Landes zur Krone Rechnung trage. In Ausführung dieses Beschlusses erließ das Westminster Parlament 1953 den [Royal Titles Act 1953915, demgemäß die Königin ermächtigt wurde, sich die entsprechenden Titel zuzulegen.]
914 Vgl. Wade, Introduction, 1; ders., S.L.T. 1953, 255. 915 1 & 2 Elizabeth 2, c. 9. |
Den Namen ELISABETH II., der ein Bestandteil des königlichen Titels ist, hatte die jetzige Königin auf Empfehlung ihrer Ratgeber 1952 im ACCESSION COUNCIL, der der feierlichen Inthronisation jedes neuen Monarchen vorausgeht, kraft der ihr eigenen königlichen Prärogative angenommen 512. Kurz darauf, im Dezember 1952, trat in London die Konferenz der Commonwealth-Länder zusammen, auf der beschlossen wurde, daß ELISABETH II. in jedem Mitgliedstaat unter einem anderen Titel, der die besonderen Beziehungen des betreffenden Landes zur Krone zum Ausdruck bringe, als Königin proklamiert werden solle. In Ausführung dieses Beschlusses erließ das britische Parlament 1953 den ROYAL TITLES ACT 513, der die Königin ermächtigte, sich die entsprechenden Titel beizulegen.
512 Vgl. E.C.S. Wade, Introduction, S. lxiv; S.L.T. 1953, S. 255. 513 1 & 2 Elizabeth 2 c.9. |
Vollmer wird nicht genannt. Eine Schrift “Wade, Introduction” (Fn 914) taucht im Literaturverzeichnis von Rm nicht auf. Wie sich über Fn 512 bei Vollmer aus dessen Literaturverzeichnis ergibt, handelt es sich um die von Wade verfasste umfangreiche Einleitung zum Nachdruck der 10. Auflage des Verfassungsrechts-Klassikers von Dicey. Eine Schrift von Wade in der Scots Law Times 1953, 255 (Fn 914) gibt es nicht. (Vielmehr ist dort die Entscheidung MacCormick v. Lord Advocate abgedruckt.) Bei Vollmer bleibt in Fn 512 unklar, wie der Bezug dieser Belegstelle genau gemeint ist. Bei Rm („ders.“) ist sie in Fn 914 fehlerhaft dem Autor Wade zugeordnet. Fortsetzung in Rm/Fragment 157 01. |
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