von Prof. Dr. Ronald Moeder
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[1.] Rm/Fragment 153 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-11 09:23:15 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 153, Zeilen: 1-30, 101-104 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 156-157, Zeilen: 38, 105; 1-34, 101-102 |
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[T.B. Smith formuliert dies wie folgt:]
„...that the terms of the [sic!] union (in their final form) as eventually agreed between England and Scotland, though set out in statute form, are in fact fundamental law - and have the force of a constituent document.”896 Darin liegt, wie Vollmer treffend bemerkt, „eine klare Absage an das parlamentarische Souveränitätsdogma, das die Idee eines fundamentalen, den Gesetzgeber bindenden Rechts bekanntlich ausschließt“897. Daraus folgt zugleich, dass die Unionsvereinbarung nach der Vertragstheorie, soweit unabdingbare Regelungen betroffen sind, den Rang von Verfassungsrecht genießt und damit als Prüfungsmaßstab für eine materielle Gesetzeskontrolle in Betracht kommt. Die Rechtsgrundlage dafür, diese Erkenntnis in die Praxis umzusetzen, beruht nach T.B. Smith auf dem schottischen Richtereid: „The judicial oath binds our judges to do right ,after the law [sic!] and usages of the [sic!] realm’. If I am right that the terms of the [sic!] Union are constituent, then Parliament can only legislate lawfully within the powers conferred upon it; and the Judiciary would be bound by their oath to pay regard to the fundamental law in preference to a mere Act of Parliament.”898 In entsprechender Anwendung der Coke’schen Doktrin seien die schottischen Gerichte jedoch gehalten, nach Möglichkeit eine verfassungskonforme Auslegung mit der Unionsvereinbarung vorzunehmen und nur bei besonders gravierenden Verstößen von ihrem Prüfüngsrecht Gebrauch zu machen: „In my opinion, only where really important issues are involved - such as those affecting the Church and jurisdiction of the Supreme Courts - should judges by virtue of their judicial oath be expected to assume jurisdiction to refuse effect [sic!] legislation in apparent conflict with the fundamental terms of the Union, but in general they would be prepared to construe legislation so as to reconcile it, if possible, with the limits set in 1707.”899 Nach alledem bleibt festzuhalten, dass die Vertragstheorie die Unionsvereinbarung als völkerrechtlichen Vertrag wertet, an dessen unabdingbaren Fundamentalnormen die Souveränität des Westminster Parlaments seine Grenzen findet. 896 T.B. Smith, P.L. 1957, 99 (109). 897 Vollmer, 157. 898 T.B. Smith, P.L. 1957, 99 (114). 899 VGl. [sic!] FN 898. |
Richtig ist vielmehr, so Professor SMITH 508:
Darin liegt nicht nur eine klare Absage an das parlamentarische Souveränitätsdogma, das die Idee eines fundamentalen, den Gesetzgeber bindenden Rechts bekanntlich ausschließt; daraus folgt zugleich, daß die Unionsverfassung von 1707, soweit sie derartige Fundamentalsätze aufstellt, grundsätzlich als Prüfungsmaßstab für eine materielle Gesetzeskontrolle geeignet ist. Die Rechtsgrundlage dafür, diese Erkenntnis in die Praxis umzusetzen, sieht SMITH in dem Richtereid509:
Allerdings sollten die Gerichte, so fährt Smith in entsprechender Anwendung der COKE’schen Doktrin fort, nur in Fällen besonders schwerwiegender Verletzung der Unionsverfassung, in denen eine verfassungskonforme Auslegung des betreffenden Parlamentsgesetzes nicht mehr möglich sei, von ihrem Prüfungsrecht Gebrauch machen510:
[...] Die Vertragstheorie wertet sie als einen völkerrechtlichen Vertrag, an dessen unabdingbaren Fundamentalnormen die Souveränität der „Queen in Parliament” ihre Grenzen finde. 508 A.a.O, S. 109. 509 Union, in P.L. 1957, S. 114. 510 A.a.O. |
Vollmer wird im Text und in Fn 897 korrekt zu einem Einzelzitat genannt. Es wird nicht erkennbar, dass die ganze Druckseite, wenig anders formuliert, der Vorlage von Vollmer Satz für Satz folgt. Aus dem 22-seitigen Aufsatz von Smith sind bei Rm exakt dieselben drei Stellen wiedergegeben wie bei Vollmer. Mehrere Übertragungsfehler bei Rm sind jeweils mit „[sic!]“ gekennzeichnet. |
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