von Prof. Dr. Ronald Moeder
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[1.] Rm/Fragment 152 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-02 18:35:03 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 152, Zeilen: 1-31, 101-106 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 155-156, Zeilen: 25-31, 108 |
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[T.B. Smith führt dazu aus:]
„The purported ‚ratification’ of the Articles by the Scottish Estates and associated legislation were in effect the offer of treaty terms by the Scottish Queen in Parliament to the English Queen in Parliament. The English Act of Union when the Queen gave her assent could possibly be regarded as the acceptance of that offer — though there is the anomaly that the act to secure the church of England is only in general terms assented to by the Scottish Estates and has no legislative effect in Scotland. The English Act may thus seem more in the nature of counter offer. Probably in the recording by her Majesty’s command of the English Exemplification under the Great Seal of England in the Books of the Scottish Parliament on March 19, 1707, may be regarded as the final stage in concluding the treaty. No objection was made to the terms then registered. Then it was that the Commissioners reported the Queen’s satisfaction that the Union was thus concluded.890 Demgemäß stellt nach T.B. Smith der englische Act of Union with Scotland 1707891, den die orthodoxe Schule als die eigentliche Rechtsgrundlage der Unionsvereinbarung ansieht892, nur eine der Vertragserklärungen dar, die zur englisch-schottischen Union führten. Erst die von Edinburgh stillschweigend gebilligte Eintragung dieser Erklärung in die Annalen des schottischen Parlaments893 besiegelte die Union, mit deren Inkrafttreten am 1. Mai 1707 der so zustandegekommene völkerrechtliche Vertrag seinen Zweck erfüllt habe und als „source of international obligation“894 erloschen sei. Gleichwohl habe der Unionsvertrag damit nicht jegliche Bedeutung für die Union verloren. Vielmehr wirke er als deren verfassungsrechtlicher Geltungsgrund fort und stehe über dem durch ihn erst geschaffenen Parlament von Großbritannien, das nur im Rahmen der durch die Unionsvereinbarung übertragenen Kompetenzen wirksame Gesetze erlassen könne. Demzufolge könne die Unionsvereinbarung nur insoweit abgeändert werden, als sie den britischen Gesetzgeber ausdrücklich oder konkludent dazu ermächtigt habe. Soweit die Unionsvereinbarung hingegen gewisse Grundsätze und Institutionen ausdrücklich für unabdingbar erklärt habe, ist sie nach Auffassung der Vertragstheorie der Disposition der „Queen in Parliament“ entzogen.895 890 T.B. Smith, P.L. 1957, 99 (105). 891 6 Anne, c. 11. 892 Vgl. FN 881. 893 Vgl. oben § 6 B. II. 1. 894 T.B. Smith, P.L. 1957, 99 (109). 895 Vgl. T.B. Smith, P.L. 1957, 99 (109, 111 und 113 ff.). |
Diese beruht hiernach nicht auf Gesetz, sondern auf einem völkerrechtlichen Vertrag, der nach SMITH folgendermaßen zustande kam 503:
[Seite 156]
Der englische ACT OF UNION WITH SCOTLAND, den die orthodoxe Schule als die eigentliche Rechtsgrundlage der Unionsverfassung ansieht, stellt hiernach nur eine der Vertragserklärungen dar, die zur englisch-schottischen Union führten. Erst die von Edinburgh stillschweigend gebilligte Eintragung dieser gesetzlichen Erklärung in die Annalen des schottischen Parlamentes besiegelte die Union. Mit deren Inkrafttreten am 1. Mai 1707 erreichte der so zustande gekommene völkerrechtliche Vertrag nach SMITH freilich schon seinen Zweck und erlosch, wenigstens als „source of international Obligation” 504. Damit hat der Unionsvertrag in den Augen der Vertragstheorie jedoch nicht jegliche Bedeutung für die Union verloren. Vielmehr wirkt er als deren verfassungsrechtlicher Geltungsgrund fort. Als solcher steht er über dem durch ihn erst geschaffenen Parlament von Großbritannien. Dieses kann daher nur im Rahmen der Befugnisse, die ihm die Unionsverfassung übertragen hat, wirksam Gesetze erlassen. Das gilt zumal für die Änderung der Unionsverfassung selbst. Diese kann nur insoweit abgeändert werden, als sie den britischen Gesetzgeber ausdrücklich oder stillschweigend dazu ermächtigt. Soweit die Unionsverfassung dagegen gewisse Grundsätze und Einrichtungen expressis verbis für unabdingbar erklärt, ist sie nach Auffassung der Vertragstheorie der Disposition der „Queen in Parliament” entzogen 505. 503 Smith, Union, in P.L. 1957, S. 105. 504 A.a.O., S. 109. 505 Vgl. Smith, Union, in P.L. 1957, S. 109, 111, 113 ff. |
Fortsetzung von Rm/Fragment 151 21. Vollmer wird nicht genannt. In dem langen Smith-Zitat heißt es bei Vollmer im letzten Satz fehlerhaft „Commissioners“ anstatt richtig „Commissioner“. Derselbe Fehler findet sich bei Rm, der zudem im vorletzten Satz nach dem Wort „Probably“ das Wort „in“ einfügt. |
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