von Prof. Dr. Ronald Moeder
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[1.] Rm/Fragment 151 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-04 10:04:29 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 151, Zeilen: 1-17, 101-104 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 154-155, Zeilen: 30-33, 105; 1-16, 101-104 |
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Dicey und Rait gehen weiter davon aus, dass die Väter des Act of Union bei Gründung der Union an die Möglichkeit geglaubt hätten, ein Parlament schaffen zu können, das zugleich souverän und an gewisse unabdingbare Fundamentalsätze der Unionsvereinbarung gebunden sei.883 Dieses Unterfangen sei jedoch zum scheitern [sic!] verurteilt gewesen, weil ein souveränes Westminster Parlament, das jedes Gesetz ändern könne, kraft eben dieser Gesetzgebungsallmacht dazu befähigt sei, sich über diejenigen Vorschriften hinwegzusetzen, die seine Macht zu begrenzen suchten. Der Unionsvereinbarung komme deshalb - trotz ihrer überragenden historischen, politischen und moralischen Verpflichtung für den Bestand des Vereinigten Königreichs - rechtlich nur einfacher Gesetzescharakter zu. Der Act of Union sei mit dem politisch völlig belanglosen Dentists Act 1878884 vergleichbar. Zur Begründung seiner These sützt [sic!] sich Dicey an anderer Stelle u.a. auf den Universities (Scotland) Act 1853885, der die schottischen Universitätsprofessoren von der in Art. 25 der Unionsvereinbarung für unabdingbar erklärten Pflicht befreite, bei ihrem Amtsantritt ein Glaubensbekenntnis zur presbyterianischen Religion abzulegen.886
883 Vgl. Dicey / Rait (FN 881), 252 ff. 884 41 & 42 Victoria, c. 33. 885 16 & 17 Victoria, c. 89. 886 Vgl. Anson, Parliament, 8. |
Zu dem gleichen Ergebnis kommen auch DICEY und RAIT. Die Staatsmänner von 1707 hätten zwar, so meinen sie in ihren 1920 veröffentlichten „Thoughts on the Union between England and Scotland” 496, bei Gründung der Union an die Möglichkeit geglaubt, ein Parlament schaffen zu können,
das zugleich souverän und an gewisse unabdingbare Fundamentalsätze der Unionsverfassung gebunden sei. Dieses Unterfangen sei jedoch von vorneherein zum Scheitern verurteilt gewesen, weil ein absoluter Souverän (sei er nun Kaiser, König oder Parlament), der jedes Gesetz ändern könne, kraft eben dieser Autorität auch befähigt sei, sich über diejenigen Vorschriften hinwegzusetzen, die seine Macht zu begrenzen suchten. Mithin sei, so folgert DICEY an anderer Stelle 497, die Unionsverfassung von 1707 trotz ihrer überragenden geschichtlichen, politischen und moralischen Bedeutung für den Bestand des Vereinigten Königreichs rechtlich nicht minder der Änderung durch den britischen Gesetzgeber zugänglich als z.B. der politisch völlig belanglose DENTISTS ACT aus dem Jahre 1878 498. Zum Beweise führt DICEY u.a. den UNIVERSITIES (SCOTLAND) ACT von 1853 499 an, der die schottischen Universitätsprofessoren von der in Art. 25 der Unionsverfassung für unabdingbar erklärten Pflicht befreite, bei ihrem Amtsantritt ein Glaubensbekenntnis zur presbyterianischen Religion abzulegen 500. 496 Dicey-Rait, S. 252 ff. 497 Constitution, S. 65. 498 41 & 42 Victoria c. 33. 499 16 & 17 Victoria c. 89. 500 Vgl. auch Anson, Parliament, S. 8. |
Vollmer wird nicht genannt. Identität auch der Belegstellen. |
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[2.] Rm/Fragment 151 17 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 08:07:52 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Thelen 1973 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 151, Zeilen: 17-20, 105 |
Quelle: Thelen 1973 Seite(n): 50, Zeilen: 1-4 |
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Hierauf muss die schottische Seite eine plausible Antwort geben, wenn sie an ihrer These festhalten will, dass das britische Parlament von Rechts wegen nicht die Gesetzgebungskompetenz haben soll, alle Bestimmungen der Unionsvereinbarung ausser [sic!] Kraft zu setzen.887
887 Vgl. Thelen, 50. |
Hierauf muß die schottische Seite eine plausible Antwort geben, wenn sie an ihrer These festhalten will, daß das britische Parlament von Rechts wegen nicht die Macht haben soll, alle Bestimmungen des Unionsvertrages außer Kraft zu setzen.96 |
Thelen wird mit "Vgl." genannt. Es wird aber nicht deutlich, dass es sich um eine nahezu wörtliche Übernahme dieses Arguments handelt, mit dem die beiden Vollmer geschuldeten Textstücke Rm/Fragment 151 01 und Rm/Fragment 151 21 verbunden werden, wodurch die komplette Druckseite aus teils nicht, teils nicht hinreichend ausgewiesenem Fremdtext besteht. |
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[3.] Rm/Fragment 151 21 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-04 09:33:25 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 151, Zeilen: 21-27, 106-108 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 155, Zeilen: 17-27, 104-107 |
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2. Die Vertragstheorie
888 T.B. Smith, L.Q.R. 1953, 512 ff.; ders., P.L. 1957, 99 ff; im Ergebnis ebenso Middleton, J.R. 1954, 37 ff.; vgl. die ausführliche Differenzierung der Vertragstheorie bei Thelen, 50 ff. 889 Vgl. T. B. Smith, P.L. 1957, 99 (113 f.). |
2. Die Vertragstheorie
501 Vgl. Smith, Cases, in L.Q.R. 1953, S. 512 ff.; derselbe, Union, in P.L.1957, S. 99 ff.; im Ergebnis ebenso Middleton, in J.R. 1954, S. 37 ff. 502 Vgl. Smith, Union, a.a. O., S. 113, 114. 503 Smith, Union, in P.L. 1957, S. 105. |
Vollmer wird nicht genannt. 1969 konnte T.B. Smith (von Vollmer) als „profiliertester Vertreter“ der Vertragstheorie bezeichnet werden. Smith starb 1988. Rm (2002) belegt die im schottischen Schrifttum „vertretene“ Vertragstheorie außer mit den von Vollmer angeführten Schriften aus den 1950er Jahren (Fn 501) lediglich noch mit einer deutschen Schrift aus dem Jahr 1973. Vollmer gibt den vollständigen Namen von Smith im Literaturverzeichnis fehlerhaft als „Thomas Brown Smith“ an anstatt richtig als „Thomas Broun Smith“. Im Literaturverzeichnis von Rm findet sich derselbe Fehler. Fortsetzung in Rm/Fragment 152 01. |
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