von Prof. Dr. Ronald Moeder
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[1.] Rm/Fragment 143 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-11 13:18:52 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 143, Zeilen: 1-29, 101-106 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 129-130, Zeilen: 31-32; 1-38, 101-105 |
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[Die Bench of Common Pleas wies die Argumentation durch Richter Willes J. zurück, der seinerseits ausführte:
Bei der Argumentation von Willes ist deutlich zwischen tragenden Entscheidungsgründen (ratio decidenci [sic!]), die in Rechtskraft erwachsen sind und damit bindende Präzedenz [sic!] für nachfolgende Entscheidungen von Untergerichten und solche des High Court of Justice bilden, und beiläufigen Rechtsbemerkungen (obiter dicta) zu differenzieren. Vorliegend ist ratio decidendi, dass ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es wie hier bei der Urteilsfindung ankommt, nach seinem Inkrafttreten nicht mehr mit der Begründung angefochten werden kann, sein Erlass sei - wie hier seitens der Klägerin vorgetragen - durch Täuschung des Parlaments erwirkt worden, weil den Gerichten die Prüfungszuständigkeit fehle.842 Soweit Richter Willes sich gegen jegliche materielle Gesetzeskontrolle wendet, indem er äußerte „I deny that any such authority exists“, handelt es sich sich nach der angelsächsischen Fallmethodik843 um ein unmaßgebliches „obiter dictum“. Gleiches gilt insoweit für die angesprochenen Fälle Great Charte v. Kennington (1742)844, Stewart v. Lawton (1823)845, Grand Junction Canal [Company v. Dimes (1849)846, Mersey Docks Trustees v. Gibbs (1866)847 sowie Brook v. Brook (1861)848.] 841 C.P. 1870/71 (Bd. 6), 576 (582). Der Bezug von Richter Willes auf Hobart bezieht sich auf dessen Entscheidung in Day v. Savadge (1614); vgl. dazu § 6 A. I: 3. a. i. 842 Vgl. Vollmer, 130. 843 Vgl. § 1 C. II. 844 E.R. 93, 1107 ff. 845 E.R. 130, 151 ff. 846 E.R. 50, 984 ff. 847 H.L. 1866, 93 ff. 848 E.R. 11, 703 ff. |
Die COMMON PLEAS entschieden zugunsten der Kläger. Richter WILLES setzte sich in seinem Votum eingehend mit den Einwänden des
beklagten Aktionärs auseinander und wies dessen Auffassung zurück 334,
Bei diesen Ausführungen ist sehr sorgfältig zwischen tragenden Entscheidungsgründen und beiläufigen Rechtsbemerkungen zu unterscheiden. Ratio decidendi ist, daß ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es wie hier bei der Urteilsfindung ankommt, nach seinem Inkrafttreten nicht mehr mit der Begründung angefochten werden kann, sein Erlaß sei (hier: von den Klägern) durch Täuschung des Parlaments erwirkt worden, und zwar deswegen nicht, weil den Gerichten insoweit die Prüfungszuständigkeit fehlt. Richter WILLES bringt darüber hinaus unmißverständlich zum Ausdruck, daß er jede materielle Gesetzeskontrolle schlechthin ablehnt: „I deny that any such authority exists”. Diese Bemerkung geht weiter, als es zur Entscheidung des konkreten Streitfalles notwendig war. Sie ist daher nach der geltenden Methodik des englischen Fallrechts 335 nur ein unmaßgebliches „obiter dictum”. Dasselbe trifft auch für die Verneinung des richterlichen Prüfungsrechts in den bereits erörterten Fällen: GREAT CHARTE v. KENNINGTON (1742), STEWART v. LAWTON (1823), GRAND JUNCTION CANAL COMPANY v. DIMES (1849), MERSEY DOCKS TRUSTEES v. GIBBS (1866) 336 sowie BROOK v. BROOK (1861) 337 zu. 334 A.a.O., S.582; die Anspielung WILLES auf HOBART bezieht sich auf dessen Entscheidung in DAY v. SAVADGE (1614), vgl. oben, Anm. 248. 335 Vgl. oben, 1. Teil, Anm. 163. 336 Vgl. oben, Anm. 316. 337 Vgl. oben, Anm. 330. |
In Fn 849 ist ein Vollmer-Zitat korrekt ausgewiesen, in Fn 842 wird Vollmer zu einer Einzelaussage mit "Vgl." genannt. Es wird nicht erkennbar, dass die komplette Druckseite, wenig umformuliert, Satz für Satz der Vorlage von Vollmer folgt. Das Willes-Langzitat enthält bei Vollmer Übertragungsfehler: - in der Mitte des Zitats: "regent" anstatt richtig "regents" - zwei Sätze später: "had been obtained" anstatt richtig "has been obtained". Beide Fehler finden sich identisch bei Rm (der noch zwei weitere hinzufügt: "in" anstatt richtig "into" im ersten Satz und "to" anstatt "for" im vorletzten Satz). Die Zitierweisen unterscheiden sich: Die Fn 843, 847 und 848 bei Rm entsprechen den Fn 335, 336 und 337 bei Vollmer. |
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