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Inzidente Gesetzesprüfung im Vereinigten Königreich: Eine rechtsvergleichende Studie unter Berücksichtigung der Europäisierung des britischen Rechts

von Prof. Dr. Ronald Moeder

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[1.] Rm/Fragment 122 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-01-18 20:54:51 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 122, Zeilen: 3-26, 102-109
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 105, 106, 108, Zeilen: S.105, 26-36.102; S.106, 1-16.25-32.101-102; S.108,11-15.103
Der dritte Nichtigkeitsgrund der „impossibility of performance“ erinnert an die „Meinung“ (opinion) in Annuitie 41 (1449) zum Statute of Carlisle710, „that this statute is void for it is impertinent to be observed”711. Das Gericht begründete hier das „Impertinente” zum einen mit den widersprüchlichen, technisch undurchführbaren Regelungen zur Benutzung und Aufbewahrung der gemeinsamen Konventssiegel der Klöster. Zum anderen erblickte das Gericht das „Impertinente“ darin, dass die Anwendung des Statute of Carlisle – ungeachtet der wirklichen Rechtslage - stets die gleiche Partei bevorzuge und dadurch der vom Parlament gewollte Gesetzeszweck ins Gegenteil verkehrt werde712. Technische Unmöglichkeit und Unerreichbarkeit des gesetzlichen Erfolges sind demzufolge die Gründe, auf die das Gericht in Annuitie 41 für die Folge der Nichtigkeit des Statute of Carlisle rekurrierte. Gleichwohl wählte Coke im Dr. Bonham's Case nicht die Ausdrucksweise „impertinent to be observed", sondern die distanziertere und präzisere Formulierung „impossible to be observed", die allein an den Gesichtspunkt der technischen Undurchführbarkeit eines Gesetzes anzuknüpfen scheint.713 Coke führt jedoch außer dem Statute of Carlisle kein Gesetz an, auf das der Nichtigkeitsgrund „impossible to be performed" zutreffen könnte. Mithin ist m.E. davon auszugehen, dass Coke im Zweifel auch solche Gesetze erfassen wollte, die zwar technisch durchführbar waren, deren Anwendung aber der ratio des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde.714


Als Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass nach Coke technische Undurchführbarkeit, innerer Widerspruch, Nichterreichbarkeit des bezweckten Erfolges und Verstoß gegen bestimmte Grundsätze des common law die Gründe [sind, die den Richter berechtigen, Parlamentsgesetze für nichtig zu erklären, to „adjudge them to be utterly void“715]


710 Vgl. oben § 6 A. I. 1. c.

711 Zit. nach Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (37), Anm. 25.

712 Vgl. oben § 6 A. I. 1. c.

713 Vgl. aus neuerer Zeit z.B. s. 9 Newspaper Libel and Registration Act 1881 (= 44 & 45 Victoria, c. 6), wonach den englischen Druckereibesitzern die Pflicht auferlegt wurde, bis spätestens zum 31.07.1881 bestimmte Erklärungen abzugeben, obwohl das Gesetz nicht vor dem 27.08.1881 in Kraft trat (vgl. Allen, Law, 447, Anm. 17).

714 Vgl. Vollmer, 106.

[715 ER. 77, 646 (652).]

[Seite 105]

Am einsichtigsten erscheint hiervon der dritte Grund. Er erinnert in der Diktion an den von COKE zitierten Präzedenzfall ANNUITIE 41 (1449), worin das angerufene Gericht zum STATUTE OF CARLISLE die „Meinung” (Opinion) vertrat, „that this statute is void for it is impertinent to be observed“200. Das „Impertinente” erblickte das Gericht bekanntlich einmal darin, daß die in diesem Gesetz aufgestellten Vorschriften über die Aufbewahrung und Benutzung der gemeinsamen Konventssiegel der Klöster in sich widerspruchsvoll und daher schon rein technisch undurchführbar seien; zum anderen begründete es jene Impertinenz sinngemäß damit, daß bei gleichwohl erfolgender Anwendung des Gesetzes, ungeachtet der wirklichen Rechtslage, stets die gleiche Partei bevorzugt und

[Seite 106]

dadurch der vom Parlament gewollte Gesetzeszweck geradezu ins Gegenteil verkehrt würde. Technische Unmöglichkeit und Unerreichbarkeit des angestrebten gesetzlichen Erfolges sind mit anderen Worten die Gründe, an die das Gericht in ANNUITIE 41 die Folge der Nichtigkeit des STATUTE OF CARLISLE knüpfte. Aus der Tatsache, daß COKE in Dr. BONHAM'S CASE trotz der im übrigen unverkennbaren Anlehnung an ANNUITIE 41 statt des Ausdrucks „impertinent to be observed" die Formulierung „impossible to be performed” wählte, scheint zu folgen, daß er dabei nur an technisch undurchführbare Gesetze dachte. Hierher würde dann aus neuerer Zeit etwa der Fall des § 9 NEWSPAPER LIBEL AND REGISTRATION ACT, 1881201, gehören, der den englischen Druckereibesitzern die Pflicht auferlegte, bis spätestens zum 31.Juli 1881 bestimmte Erklärungen abzugeben, obwohl das Gesetz nicht vor dem 27. August 1881 in Kraft trat202. Indessen führt COKE außer dem STATUTE OF CARLISLE kein Gesetz an, auf das der Nichtigkeitsgrund „impossible to be performed" zutreffen könnte. [...] Infolgedessen dürfte der von COKE in Dr. BONHAM'S CASE aufgestellte Nichtigkeitsgrund „impossible to be performed” im Zweifel nicht nur technisch unausführbare Gesetze betreffen, eine Einschränkung, die bereits im Zusammenhang mit der Erörterung von ANNUITIE 41 zurückgewiesen worden ist, sondern wie der Terminus „impertinent to be observed” im letztgenannten Fall auch solche Gesetze umfassen, die technisch zwar durchführbar sind, deren Anwendung aber dem vom Gesetzgeber vorgestellten Zweck zuwiderlaufen würde.

[Seite 108]

Technische Undurchführbarkeit, innerer Widerspruch, Nichterreichbarkeit des bezweckten Erfolges und Verstoß gegen gewisse Grundwerte des COMMON LAW sind nach allem die Gründe, die den Richter nach COKE berechtigen, Parlamentsgesetze für nichtig zu erklären, to „adjudge them to be utterly void”211.


200 Vgl. oben Anm. 38.

201 44 & 45 Victoria c. 6.

202 Vgl. Allen, Law, S. 447 Anm. 1.

[...]

211 Vgl. oben Anm. 123.

Anmerkungen

Vollmer wird zu einem Einzelsatz mit "Vgl." genannt.

Es wird nicht erkennbar, dass der ganze Abschnitt Satz für Satz und wenig anders formuliert die Gedankenfolge Vollmers (mit Auslassungen) wiederholt, einschließlich des Ergebnisses und der Belegstellen.

Vollmers in Fn 200 genannte Anmerkung 38 ist identisch mit der Fn 711 bei Rm; die in Fn 211 genannte Anmerkung 123 ist identisch mit der Fn 715.

Sichter
(Morinola), Graf Isolan



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