VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Inzidente Gesetzesprüfung im Vereinigten Königreich: Eine rechtsvergleichende Studie unter Berücksichtigung der Europäisierung des britischen Rechts

von Prof. Dr. Ronald Moeder

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Rm/Fragment 119 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-01-21 08:05:50 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 119, Zeilen: 1-28, 101-106
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 89, Zeilen: 6-36
Dr. Bonham führte zu seiner Verteidigung an, dass diese Gesetze auf Graduierte der Universitäten Oxford und Cambridge nicht anwendbar seien.691


Die Bench of Common Pleas entschied mehrheitlich692 zugunsten des Dr. Bonham. Coke, der den Vorsitz in der Verhandlung führte, begründete das Urteil und hob dabei zwei rechtliche Gesichtspunkte hervor: Erstens besitze das Royal College of Physicians gegenüber nicht zugelassenen – im Gegensatz zu inkompetenten – Ärzten nicht die Kompetenzen, die es für sich beanspruche. Selbst wenn es diese Befugnisse besitzen sollte, seien diese jedoch nicht richtig ausgeübt worden.693

Zur Begründung des ersten Gesichtspunktes rekurrierte Coke auf fünf Gründe694, von denen vorliegend der vierte besonders wichtig erscheint. Dieser geht auf die Tatsache ein, dass die Präsidenten und Zensoren ein unmittelbares finanzielles Interesse an der Verhängung von Geldstrafen hatten; sie durften jeweils die Hälfte für sich selbst beanspruchen. Demzufolge seien sie an jedem Fall, den sie behandelten, nicht nur als Richter, sondern auch als Partei beteiligt. Dies verstoße gegen den Grundsatz des common law, dass niemand in seiner eigenen Sache Richter sein dürfe. Coke führt dazu aus:

„The censors cannot be judges, ministers and parties, judges to give sentence or judgment, ministers to make summons; and parties to have the moiety of the forfeiture, - quia aliquis non debet esse Judex in propria causa, imo iniquum est aliquem suae rei esse judicem.“695

Im Anschluss daran folgen die umstrittenen Ausführungen Cokes zur kontrollierenden Macht des common law:

„And it appears in ours [sic!] books, that in many cases the common law will controul acts of Parliament, and sometimes adjudge them to be utterly void: for when an act of Parliament is against common right and reason, or repugnant, or impossible to be performed, the common law will controul it, and adjudge such Act to be void.”696


691 Vgl. E.R. 77, 646 (647 f.).

692 Durch Coke C.J., Daniel und Warburton J.J.; vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (51).

693 Vgl. E.R. 77, 646 (650 f.).

694 Vgl. E.R. 77, 646 (651 ff.).

695 E.R. 77, 646 (652).

696 E.R. 77, 646 (652).

Dr. BONHAM machte (u.a.) geltend, daß diese Gesetze auf Graduierte der Universitäten Oxford und Cambridge nicht anwendbar seien 118.


Die BENCH OF COMMON PLEAS entschied mit Mehrheit (COKE C.J., DANIEL und WARBURTON J.J.) 119 zugunsten des Arztes. LORD COKE, der das Urteil begründete, konzentrierte sich in seinem REPORT auf zwei rechtliche Gesichtspunkte, die nach Ansicht der Mehrheit die Klage stützten: In erster Linie besitze das COLLEGE OF PHYSICIANS gegenüber nicht zugelassenen, im Gegensatz zu inkompetenten, Ärzten nicht die Befugnisse, die es beanspruche. Wenn es die beanspruchten Befugnisse aber besitze, dann seien diese, zweitens, nicht richtig ausgeübt worden 120. Zur Begründung des ersten Punkts führte COKE fünf GRÜNDE an 121, von denen hier nur der vierte interessiert. Dieser setzt sich mit der Tatsache auseinander, daß der Präsident und die Zensoren des ROYAL COLLEGE von allen Geldstrafen, die sie verhängten, jeweils die Hälfte für sich behalten durften und insoweit ein direktes finanzielles Interesse an diesen Strafen hatten. Infolgedessen seien sie, so meint COKE, an jedem Fall, den sie behandelten, nicht nur als Richter, sondern auch als Partei beteiligt. Das sei jedoch nicht rechtens, denn niemand dürfe in seinen eigenen Sachen Richter sein; in den Worten COKES 122:

„The censors cannot be judges, ministers and parties, judges to give sentence or judgment, ministers to make summons; and parties to have the moiety of the forfeiture, - quia aliquis non debet esse Judex in propria causa, imo iniquum est aliquem suae rei esse judicem”.

Hierauf folgen dann die umstrittenen Ausführungen zur kontrollierenden Macht des COMMON LAW 123:

„And it appears in our books, that in many cases the common law will controul acts of Parliament, and sometimes adjudge them to be utterly void: for when an act of Parliament is against common right and reason, or repugnant, or impossible to be performed, the common law will controul it, and adjudge such Act to be void“.

118 E.R. 77, S. 647, 648.

119 Vgl. Plucknett, Jud. Review, in H.L.R. 1926/27, S. 51.

120 E.R. 77, S. 650, 651.

121 A.a.O., S. 651-654.

122 A.a.O., S. 652.

123 E.R. 77, S. 652.

Anmerkungen

Die komplette Druckseite folgt der Vorlage von Vollmer, wenig umformuliert, Satz für Satz, einschließlich der Fußnoten und des Texteinschubs in das Urteilszitat.

Vollmer wird nicht genannt.

Sichter
(Morinola), SleepyHollow02



vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Graf Isolan, Zeitstempel: 20130308135427