von Prof. Dr. Ronald Moeder
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[1.] Rm/Fragment 113 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-16 16:33:04 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 113, Zeilen: 1-31, 101-108 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 72-74, 82, Zeilen: 4-9, 26-33, 101-108; 1-6, 15-39, 101-102; 1-4, 11-29, 101-103; 23-29 |
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[c. Annuitie 41 (1449)
Der Präzedenzwert des dritten Falles Annuitie 41 (1449)650 leidet darunter, dass daraus nur eine „Meinung“ (opinion) des Gerichts überliefert ist, nicht dagegen die Entscheidung selbst.651 Gleichwohl hielten die Berichterstatter Fitzherbert652] und Statham653 diese „Meinung“ für so bemerkenswert, dass sie Annuitie 41 in ihre auch heute noch angesehenen Entscheidungssammlungen aufnahmen. In Annuitie 41 ging es um die Wirksamkeit des Statute of Carlisle oder Statutum de Apportis Religiosum 1307654, wie der lateinische Titel lautet. Das Statute of Carlisle hatte die Feststellung und Gewährleistung der Authentizität bzw. Echtheit kirchlicher Urkunden zum Gegenstand, um die ständige Gefahr einzudämmen, dass ein allzu freigibiger [sic!] Abt treuwidrig unter dem Konventssiegel Verpflichtungen einging, für die dann nachher das gesamte Kloster geradezustehen hatte.655 Problematisch war dabei, dass ein Common Law-Gericht über die Wirksamkeit eines kirchlichen Rechtsgeschäftes zu entscheiden hatte. Dabei bestand die Schwierigkeit, dass den weltlichen Gerichten nach mittelalterlichem Recht grundsätzlich keine Jurisdiktion in kirchenrechtlichen Fragen zustand. Insoweit konnten z.B. Kleriker und Ordensleute nicht gegen ihren Willen in den Zeugenstand gerufen werden oder sonst zur Kooperation gezwungen werden, um die erforderlichen Beweise zu erheben.656 Wenn Angehörige des Klerus bei Rechtsstreitigkeiten mit Dritten obendrein mit ihren Oberen kollidierten [sic!], dann wurde die Beweislage für den Aussenstehenden [sic!], der gegen das Kloster einen Rechtsanspruch geltend machte, vollends hoffnungslos. Dem angerufenen weltlichen Gericht wäre dann letztlich nichts anderes übriggeblieben, als das bestrittene Rechtsgeschäft in Anwendung des Statute of Carlisle für nichtig zu erklären und die Klage abzuweisen. In einem solchen Dilemma befanden sich die Richter offensichtlich auch in Annuitie 41 oder Rous’ Case (1449), der nahezu 150 Jahre nach Erlass des Gesetze an sie herangetragen wurde und die Zahlung einer Naturalrente (Bier, Brot, Kleidung etc.) zum Gegenstand hatte. Der in Anspruch genommene Konvent berief sich auf das Statute of Carlisle und machte geltend, das gemeinsame Siegel hätte sich zur Zeit der Abgabe des Rentenversprechens nicht im vorschriftsmäßigen Gewahrsam des Priors und vier weiterer Mitbrüder - getrennt vom Privatsiegel des Abtes - befunden. Das Gericht weigerte sich jedoch, die Klage allein aufgrund der Berufung auf das Statute of Carlisle abzuweisen und rang sich zu der „Meinung“ durch, [„That this statute is void for it is impertinent to be observed."657] 650 Fitzherbert, Abridgement, 42 b. 651 Wahrscheinlich ist das Gericht an dem Tag, an dem es sich diese „Meinung“ bildete, nicht mehr zu einem Entschluss gekommen und hat sich vertagt (vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, S. 30 (40)). Wie der Rechtsstreit ausgegangen ist, lässt sich nicht mehr feststellen. 652 Fitzherbert, Abridgement, 42 b. 653 Statham, Abridgement of Year Books (zit. in der Übersetzung von Plucknett, H.L.R. 1926/27, S. 30 (37), Anm. 25). 654 35 Edward 1 St. 1, c. 1 in: St.L. 1, S. 160 ff. Das Statute von 1307 erging ohne Zustimmung der Lords, wurde dann aber durch die Statute of Carlisle Confirmation Acts von 1330 und 1331 (4 Edward 3, c. 6 und 5 Edward 3, c. 3 in: St.L. 1, 203 und 207), vom gesamten Parlament bestätigt; vgl. Coke II, 287. 655 Vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (37 und 38). 656 Vgl. Plucknett, 30 (39). 657 Hier zit. nach Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (37), Anm. 25. |
[Seite 72]
[Seite 82] Der Präzedenzwert von ANNUITIE 41 (1445) leidet darunter, daß daraus nur eine „Meinung” des Gerichts, nicht dagegen die Entscheidung selbst überliefert ist. Immerhin fanden FITZHERBERT und STATHAM diese „Meinung” so bemerkenswert, daß sie ANNUITIE 41 in ihre auch heute noch angesehenen Entscheidungssammlungen aufnahmen. [Seite 72] In dem dritten Fall: ANNUITIE 41 (1449) 36 ging es um die Wirksamkeit des STATUTE OF CARLISLE oder STATUTUM DE APPORTIS RELIGIOSUM 1307 37, wie der lateinische Titel lautet. In STATHAM’S "Abridgement of the Year Books”, wo der Fall als ANNUITIE 11 erscheint, finden wir dazu folgenden Bericht 38: [...] Auffallend an diesem Report ist zunächst, daß er offenbar keine Entscheidung berichtet, sondern nur eine „Meinung” (opinion) mitteilt. Wahrscheinlich ist das Gericht an dem Tag, an dem es sich diese „Meinung" bildete, nicht mehr zu einem Entschluß gekommen und hat sich vertagt 39. Wie der Rechtsstreit ausgegangen ist, läßt sich nicht mehr feststellen. Immerhin scheint der Berichterstatter schon die bloße „Meinung” des Gerichts über das STATUTE OF CARLISLE für so bemerkenswert gehalten zu haben, daß er sie für die Nachwelt festhielt. [Seite 73] Das STATUTE OF CARLISLE, das sich vornehmlich mit kirchlichen Angelegenheiten befaßte, versuchte u.a. ein Problem zu lösen, das sowohl den Juristen des kanonischen Rechts als auch den weltlichen Gerichten im Mittelalter erhebliches Kopfzerbrechen bereitete, nämlich die Feststellung und Gewährleistung der Authentizität oder Echtheit von kirchlichen Urkunden. [...] Dadurch waren diese ständig der Gefahr ausgesetzt, daß ein allzu freigebiger oder gar verschwenderischer Abt treuwidrig unter dem Konventssiegel Verpflichtungen einging, für die sie dann nachher geradezustehen hatten 40. Um solchen Mißbräuchen vorzubeugen und eine klare Beweislage zu schaffen, ordnete das STATUTE OF CARLISLE an, daß alle Ordenshäuser für ihre korporativen Akte ein gemeinsames Siegel haben müßten und diese [sic!] vom Prior (der unter dem Abt stand) und vier zuverlässigen Mitbrüdern — getrennt vom Privatsiegel des Abtes — aufzubewahren sei. Dadurch sollte einerseits sichergestellt werden, daß der Abt das gemeinsame Siegel fortan nicht mehr ohne Wissen und Billigung des Konvents benutzen könnte; andererseits hoffte man, daß dann die Tatsache der Siegelung mit dem gemeinsamen Siegel stets auch ein untrüglicher Beweis für den korporativen Charakter und damit die Echtheit der so gesiegelten Urkunde sei. Um diesen Vorschriften die erforderliche Sanktion zu verleihen, erklärte das STATUTE OF CARLISLE darüber hinaus jedes mit dem Konventsiegel versehene Rechtsgeschäft für nichtig, bei dessen Beurkundung das Siegel sich nicht im Gewahrsam des Priors und der dazu auserwählten vier Konfratres befunden hatte 41. Damit waren freilich die eigentlichen Schwierigkeiten für die Gerichte des COMMON LAW, die über die Wirksamkeit derartiger kirchlicher Rechtsgeschäfte zu entscheiden hatten, nicht beseitigt. Diese bestanden darin, daß die weltlichen Gerichte nach mittelalterlichem Recht nicht befugt waren, Kleriker und Ordensleute gegen ihren Willen in den Zeugenstand zu rufen oder sonstwie zur Kooperation zu zwingen, um die [Seite 74] erforderlichen Beweise zu erheben 42. Wenn letztere bei Rechtsstreitigkeiten mit Dritten obendrein noch mit ihrem Oberen kolludierten, dann wurde die Beweislage für den Außenstehenden, der gegen das Kloster einen Rechtsanspruch geltend machte, vollends hoffnungslos. [...] Dem angerufenen weltlichen Gericht wäre dann letztlich kaum etwas anderes übrigeblieben, als den bestrittenen Akt in Anwendung des STATUTE OF CARLISLE für nichtig zu erklären und die Klage abzuweisen. In einem solchem [sic!] Dilemma befanden sich die Richter offensichtlich auch in ANNUITIE 41 oder ROUS’ CASE (1449), der nahezu 150 Jahre nach Erlaß des Gesetzes an sie herangetragen wurde und die Zahlung einer Naturalrente (Bier, Brot, Kleidung etc.) zum Streitgegenstand hatte. Der in Anspruch genommene Konvent berief sich auf das STATUTE OF CARLISLE und machte geltend, das gemeinsame Siegel hätte sich zur Zeit der Abgabe des Rentenversprechens nicht in vorschriftsmäßigem Gewahrsam befunden 43. Damit war ROUS in eine kaum behebbare Beweisnot geraten, die bei konsequenter Anwendung des Gesetzes zur Abweisung seiner Klage hätte führen müssen. Die Rechnung der klugen Mönche scheint jedoch nicht aufgegangen zu sein. Jedenfalls weigerte sich das angerufene Gericht, die Klage allein aufgrund des STATUTE OF CARLISLE abzuweisen. Es rang sich vielmehr zu der schon zitierten „Meinung” durch 44, „That this statute is void for it is impertinent to be observed”. 36 Fitzherbert, Abridgement, S. 42b. 37 35 Edward 1 St. 1 c. 1, in; St.L. 1, S. 160 ff. Das Statute von 1307 erging ohne Zustimmung der Lords, wurde dann aber durch STATUTE OF CARLISLE CONFIRMATION ACTS, 1330 und 1331 (4 Edward 3 c. 6 und 5 Edward 3 c. 3, in St.L. 1, S. 203 und 207), vom gesamten Parlament bestätigt; vgl. Coke II, S. 287. 38 Hier zitiert in der Übersetzung von Plucknett, Jud.Review, in H.L.R, 1926/27, S. 37 Anm. 25; Sp.d.V. 39 Vgl. Plucknett, Jud.Review, in H.L.R.1926/27, S.40. 40 Plucknett, Jud.Review, in H.C.R. 1926/27, S. 37, 38. 41 A.a.O. 42 Vgl. a.a.O., S. 39. 43 Vgl. oben, Anm. 38. 44 Vgl. oben, Anm. 38. |
Der Text von Rm ist gegenüber dem Text von Vollmer gekürzt und etwas umgestellt, besteht aber erkennbar ganz überwiegend aus manchmal leicht umformulierten Textstücken Vollmers, einschließlich sämtlicher Belegstellen. Vollmer wird nicht genannt. Vollmer gibt den lateinischen Namen des Statute of Carlisle fehlerhaft als „Statutum de Apportis Religiosum“ an; richtig lautet das letzte Wort „Religiosorum“. Bei Rm findet sich der identische Fehler. Vollmer bringt im Text zu Fn 38 ein langes wörtliches Zitat aus Statham, zitiert nach der Übersetzung von Plucknett. Rm bringt dieses Zitat nicht, wohl aber dennoch die mit Vollmers Fn 38 identische Nachweis-Fn 653, einschließlich Übersetzungs-Vermerk. |
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