von Prof. Dr. Ronald Moeder
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[1.] Rm/Fragment 111 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-14 10:16:30 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 111, Zeilen: 1-27, 101-111 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 68-69, Zeilen: 26-30, 106-109; 1-24, 101-106 |
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b. Cessavit 42 (1360)
635 E.R. 77, 653. 636 Fitzherbert, Natura, 481. 637 Vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (35). 638 Seldon, Bd. 20, 105 ff. 639 Vgl. Plucknett, Statutes, 66. 640 5 Edward 1, c. 4. 641 13 Edward 1 St. 1., c. 21. 642 Vgl. Jowitt / Walsh I, 336; Plucknett, Statutes, 66. 643 Zit. nach Plucknett, Statutes, 66. 644 Vgl. Plucknett, H.L.R. 1926/27, 30 (36); ders. Statutes, 66. 645 Seldon, Bd. 20, 105 ff. |
2. Cessavit 42 (1360)
[Seite 69] Wie sich aus dem Textvergleich ergibt, ging es in beiden Fällen um eine sog. actio in cessavit. Hierbei handelt es sich um eine Klage nach Kapitel 4 des STATUTE OF GLOUCESTER, 127823, wonach der Lehnsherr (Eigentümer, Verpächter, Vermieter) von seinem Lehnsmann (Pächter, Mieter) die Herausgabe des überlassenen Grundstücks verlangen konnte, wenn dieser zwei Jahre lang den Lehnszins oder sonstige ihm obliegende Dienstleistungen schuldig geblieben war. Nach Kapitel 21 des STATUTE OF WESTMINSTER II, 128524, ging der Herausgabeanspruch auf den Erben des Lehnsherrn über. Der Lehnspflichtige konnte aber nach den genannten Gesetzen die Herausgabe dadurch abwenden, daß er dem Lehnsherrn oder dessen Erben die Entrichtung der rückständigen Leistungen und Schadensersatz anbot.25 Entgegen dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschriften hatte bereits eine anonyme Entscheidung aus dem Jahre 130526 allein das Angebot des Schuldners, die Rückstände zu bezahlen, als ausreichende Einrede gegen den Herausgabeanspruch des Lehnsherrn betrachtet; ein zusätzliches Schadensersatzangebot hielt das Gericht nicht für erforderlich, und zwar offensichtlich deswegen nicht, weil das COMMON LAW ein derartiges Angebot nicht vorsah27. Darüber hinaus wies CHIEF JUSTICE BEREFORD in COPPER v. GEDERINGS (1310)28 die auf Kapitel 21 des STATUTE OF WESTMINSTER II gestützte Herausgabeklage eines Erben mit der Begründung ab, daß die Rückstände aus dem Lehnsverhältnis – nach COMMON LAW – nicht dem Erben, sondern den Testamentsvollstreckern (Nachlaßverwaltern) des Erblassers zuständen [...]. 19 E.R. 77, S. 653; Fitzherbert, Natura, S. 481. 20 Plucknett, a.a.O., S. 35. 21 Seldon 20, S. 105 ff. 22 Plucknett, Statutes, S. 66 23 5 Edward c. 4. 24 13 Edward 1 St. 1 c. 21. 25 Vgl. Jowitt-Walsh I, S. 336; Plucknett, a.a.O., S. 66. 26 Hier zitiert nach Plucknett, a.a.O., S. 66. 27 Vgl. Plucknett, Jud. Review, in H.L.R. 1926/27, S. 36; ders. Statutes, S. 66. 28 Seldon 20, S. 105 ff. |
Vollmer wird nicht genannt. Das Werk von Jowitt / Walsh wird in Fn 642 - wie bei Vollmer in Fn 25 - in der 1. Auflage von 1959 zitiert. Für Rm wäre die 2. Auflage von 1977 die aktuelle gewesen. Das Werk von Plucknett, Statutes (Fn 639, 642, 643, 644 - bei Vollmer Fn 22, 25, 26, 27 -) wird im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt. |
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