von Prof. Dr. Ronald Moeder
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[1.] Rm/Fragment 104 02 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-18 18:31:08 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 104, Zeilen: 2-14, 101-113 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 57, Zeilen: 14-26, 105-118 |
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Hingegen wird nach herrschender jüngerer Rechtslehre606 die formelle Gesetzesprüfung mit der britischen Verfassung für vereinbar gehalten. Begründet wird dieser ‚New View‘ meist mit der bereits erörterten Erkenntnis607, dass die für das formelle Prüfungsrecht wesentliche Bindung des Gesetzgebers an die jeweiligen Gesetzgebungsvorschriften allein auf deren logischer Priorität gegenüber den zu prüfenden Gesetzen beruhe und daher das Dogma von der Parlamentssouveränität nicht berühre. Das jüngere angelsächsische Schrifttum geht daher davon aus, dass die von der Commonwealth-Rechtsprechung entwickelten Grundsätze einer formellen Gesetzeskontrolle nicht bloß auf Gesetzgebungsakte nichtsouveräner Gesetzgebungskörperschaften übertragbar seien, sondern auf solche Gesetzgebungskörperschaften analog angewandt werden müssten, die wie das britische Parlament rechtlich unbeschränkte Gesetzgebungskompetenzen besäßen.608
607 Vgl. § 2. 608 Vgl. Heuston, Essays, 6, 10 ff. |
Dagegen mehren sich vor allem im jüngeren angelsächsischen Schrifttum65 die Stimmen, die das formelle Prüfungsrecht auch mit der britischen Verfassung für vereinbar halten. Begründet wird diese Gegenmeinung in der Regel mit der bereits erörterten Erkenntnis, daß die für das formelle Prüfungsrecht wesentliche Bindung des Gesetzgebers an die jeweiligen Verfahrensvorschriften allein auf deren logischen Apriorität gegenüber den zu prüfenden Gesetzen beruhe und daher die Souveränität der „Queen in Parliament“ nicht berühre. Infolgedessen seien die von den Commonwealth-Gerichten entwickelten Grundsätze der formellen Gesetzeskontrolle nicht bloß auf Gesetzgebungsakte nichtsouveräner Gesetzgebungskörperschaften anwendbar, sondern auch auf solche, die wie das britische Parlament rechtlich unbeschränkte Machtvollkommenheit besäßen.66
66 Vgl. Heuston, Essays, S. 6, 10 ff. |
Vollmer wird nicht genannt. Die Fundstelle "A.L.J. 1950, 104 ff." wird in Fn 606 zweimal aufgeführt, bei Z. Cowan und bei Friedmann. (Letzteres ist richtig.) |
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