VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Inzidente Gesetzesprüfung im Vereinigten Königreich: Eine rechtsvergleichende Studie unter Berücksichtigung der Europäisierung des britischen Rechts

von Prof. Dr. Ronald Moeder

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Rm/Fragment 085 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2022-01-31 08:41:02 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Morinola
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 85, Zeilen: 1-26, 101-108
Quelle: Vollmer 1969
Seite(n): 38, Zeilen: 14-33, 103-105
§ 4 - Inzidente Gesetzesprüfung und Parlamentssouveränität - ein Widerspruch?


A. Der Ansatz der orthodoxen Lehre

Wie bereits skizziert480, scheint die richterliche Gesetzesprüfung im Vereinigten Königreich im Wertungswiderspruch mit dem Grundsatz von der Parlamentssouveränität, der gleichsam die „Grundnorm“ der britischen Verfassung darstellt481, zu stehen. Die orthodoxe englische Staatsrechtslehre482 lehnt sowohl die formelle als auch die materielle Gesetzesprüfung ab und geht dabei von zwei Thesen aus:

1. Das Prinzip der Parlamentssouveränität sei ein geltendes englisches Verfassungsprinzip;

2. dadurch sei jegliche Form richterlicher Gesetzeskontrolle ausgeschlossen.

Die erste These wird von der britischen Rechtslehre – mit Ausnahme von T.B. Smith483 – nicht in Frage gestellt. Für sie stellt das Prinzip der Parlamentssouveränität „an un-doubted legal fact484, also eine „unzweifelhafte rechtliche Tatsache“ dar. Das britische Parlament kann nach diesem Grundsatz, wie schon erwähnt485, jedes ihm gutdünkende Gesetz erlassen, wenngleich, wie von Simson in Anlehnung an die Hamlyn Lecture „English Law – The New Dimension“ von Lord Justice Scarman zutreffend bemerkte, das Westminster Parlament durch internationale Abkommen in der Realität „sowie so [sic!] nicht mehr auf sich selbst gestellt ist486. Gleichwohl ist der britische Gesetzgeber grundsätzlich an keine positivrechtlichen Maßstäbe gebunden, da es in Großbritannien an einem überpositiven Normgeber, d.h. einer geschriebenen Verfassung, die sämtlichem Recht dem Range nach vorgeht, fehlt. Die im ordnungsgemäßen Verfahren zustandegekommenen Gesetze487 sind nicht nachprüfbar und als höchste Rechtsquelle das Maß aller Dinge.


480 Vgl. das Vorwort sowie § 2.

481 So zutreffend Vollmer, 38.

482 Vgl. Dicey, 39 ff.; O.H. Phillips, 56; Wade, C.L.J., S. 174 ff.

483 P.L. 1957, 99 (114).

484 Dicey, 68; Jennings, Constitution, 149; O.H. Phillips, 56; Wade, C.L.J. 1955, 174.

485 Vgl. oben § 2.

486 v. Simson, Der Staat 16 (1977), 75 (77).

487 Vgl. oben § 3 C. I.  

V. Richterliche Gesetzeskontrolle und Parlamentssouveränität


Wie eingangs bereits dargelegt, vertritt die orthodoxe englische Staatsrechtslehre den Standpunkt, daß es im Vereinigten Königreich weder eine materielle noch eine formelle Gesetzeskontrolle geben könne, da beide Arten des richterlichen Prüfungsrechts mit der „Grundnorm“ der britischen Verfassung, der „Sovereignty of Parliament“ unvereinbar seien. Darin liegt eine doppelte Annahme: erstens, der parlamentarische Souveränitätsgrundsatz sei ein geltendes englisches Verfassungsprinzip; zweitens, dieses Prinzip schließe jede Form der richterlichen Gesetzeskontrolle begrifflich aus.

Die erste These wird im angelsächsischen Schrifttum ausdrücklich wohl nur von T.B.Smith 172 in Frage gestellt. Für die übrige Rechtslehre ist der Grundsatz der Parlamentssouveränität „eine unzweifelhafte rechtliche Tatsache“, „an undoubted legal fact“ 173. Das britische Parlament kann nach diesem Grundsatz, wie schon erwähnt, jedes Gesetz erlassen, das ihm gutdünkt; es ist weder an irgendwelche positivrechtlichen Maßstäbe gebunden noch weiß es einen überpositiven Normgeber über sich. Seine Akte, von Rechts wegen selbst nicht nachprüfbar, sind ihrerseits das Maß aller Dinge.


172 Union, in P.L. 1957, S. 114.

173 Dicey, Constitution, S. 68; vgl. ferner O.H. Phillips, Const. Law, S. 56; H.W.R. Wade, Basis, in C.L.J. 1955, S. 174.

Anmerkungen

Vollmer wird in Fn 481 für eine Einzelaussage korrekt zitiert.

Es wird nicht erkennbar, dass die ganze Druckseite, um ein Simson-Zitat angereichert (bei Fn 486), Satz für Satz und wortlautnah der Vorlage von Vollmer folgt, einschließlich der Übernahme von dessen Belegstellen.

Sichter
(Morinola), SleepyHollow02



vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:PlagProf:-), Zeitstempel: 20130415131818