von Prof. Dr. Ronald Moeder
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[1.] Rm/Fragment 085 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-31 08:41:02 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 85, Zeilen: 1-26, 101-108 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 38, Zeilen: 14-33, 103-105 |
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§ 4 - Inzidente Gesetzesprüfung und Parlamentssouveränität - ein Widerspruch?
Wie bereits skizziert480, scheint die richterliche Gesetzesprüfung im Vereinigten Königreich im Wertungswiderspruch mit dem Grundsatz von der Parlamentssouveränität, der gleichsam die „Grundnorm“ der britischen Verfassung darstellt481, zu stehen. Die orthodoxe englische Staatsrechtslehre482 lehnt sowohl die formelle als auch die materielle Gesetzesprüfung ab und geht dabei von zwei Thesen aus: 1. Das Prinzip der Parlamentssouveränität sei ein geltendes englisches Verfassungsprinzip; 2. dadurch sei jegliche Form richterlicher Gesetzeskontrolle ausgeschlossen. Die erste These wird von der britischen Rechtslehre – mit Ausnahme von T.B. Smith483 – nicht in Frage gestellt. Für sie stellt das Prinzip der Parlamentssouveränität „an un-doubted legal fact“484, also eine „unzweifelhafte rechtliche Tatsache“ dar. Das britische Parlament kann nach diesem Grundsatz, wie schon erwähnt485, jedes ihm gutdünkende Gesetz erlassen, wenngleich, wie von Simson in Anlehnung an die Hamlyn Lecture „English Law – The New Dimension“ von Lord Justice Scarman zutreffend bemerkte, das Westminster Parlament durch internationale Abkommen in der Realität „sowie so [sic!] nicht mehr auf sich selbst gestellt ist“486. Gleichwohl ist der britische Gesetzgeber grundsätzlich an keine positivrechtlichen Maßstäbe gebunden, da es in Großbritannien an einem überpositiven Normgeber, d.h. einer geschriebenen Verfassung, die sämtlichem Recht dem Range nach vorgeht, fehlt. Die im ordnungsgemäßen Verfahren zustandegekommenen Gesetze487 sind nicht nachprüfbar und als höchste Rechtsquelle das Maß aller Dinge. 480 Vgl. das Vorwort sowie § 2. 481 So zutreffend Vollmer, 38. 482 Vgl. Dicey, 39 ff.; O.H. Phillips, 56; Wade, C.L.J., S. 174 ff. 483 P.L. 1957, 99 (114). 484 Dicey, 68; Jennings, Constitution, 149; O.H. Phillips, 56; Wade, C.L.J. 1955, 174. 485 Vgl. oben § 2. 486 v. Simson, Der Staat 16 (1977), 75 (77). 487 Vgl. oben § 3 C. I. |
V. Richterliche Gesetzeskontrolle und Parlamentssouveränität
Die erste These wird im angelsächsischen Schrifttum ausdrücklich wohl nur von T.B.Smith 172 in Frage gestellt. Für die übrige Rechtslehre ist der Grundsatz der Parlamentssouveränität „eine unzweifelhafte rechtliche Tatsache“, „an undoubted legal fact“ 173. Das britische Parlament kann nach diesem Grundsatz, wie schon erwähnt, jedes Gesetz erlassen, das ihm gutdünkt; es ist weder an irgendwelche positivrechtlichen Maßstäbe gebunden noch weiß es einen überpositiven Normgeber über sich. Seine Akte, von Rechts wegen selbst nicht nachprüfbar, sind ihrerseits das Maß aller Dinge. 172 Union, in P.L. 1957, S. 114. 173 Dicey, Constitution, S. 68; vgl. ferner O.H. Phillips, Const. Law, S. 56; H.W.R. Wade, Basis, in C.L.J. 1955, S. 174. |
Vollmer wird in Fn 481 für eine Einzelaussage korrekt zitiert. Es wird nicht erkennbar, dass die ganze Druckseite, um ein Simson-Zitat angereichert (bei Fn 486), Satz für Satz und wortlautnah der Vorlage von Vollmer folgt, einschließlich der Übernahme von dessen Belegstellen. |
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