von Prof. Dr. Ronald Moeder
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[1.] Rm/Fragment 078 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-04-12 20:10:40 Morinola | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bernstorff 1996 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 78, Zeilen: 1-11, 102-117 |
Quelle: von Bernstorff 1996 Seite(n): 2-3, 4, Zeilen: S.2,32ff - S.3,1-3 und S.4,104-107 |
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[Der Kläger] musste diesen writ in der königlichen Kanzlei (Chancellor’s Office) beantragen, eine Gebühr entrichten und das Siegel für den writ beim Chancellor, der im Namen des Königs tätig war, einholen.437 Diese zunächst für den Einzelfall gedachten writs wurden später zu üblichen Formularen für typische Einzelfälle, wie etwa ein writ of right, writ of debt, writ of trespass438 usw. Soweit es keinen writ gab, ein Recht prozessual durchzusetzen, konnte das Begehren vor den englischen Gerichten nicht vorgebracht werden. Denn das Aktionenrecht der writs war nur auf wenige Rechtsfolgen ausgerichtet, wie z.B. die Verurteilung auf Schadensersatz (award of damages), nicht aber auf Vertragserfüllung (performance of contract) oder auf Unterlassung von Handlungen (forbearance of action).439
437 Vgl. Graf v. Bernstorff, 2. 438 Die meisten writs dienten im Mittelalter der Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Lehnsrecht (feudal law). Der Lehnsmann (vassal) konnte z.B. mit dem writ of right verlangen, dass er vom Beklagten (defendant), möglicherweise dem Lehnsherrn (feudal lord), nicht in dem Besitz (tenure/occupancy) und in der Nutzung (use of land) eines im [sic!] zustehenden Grundstückes (piece of land granted by feudal tenure) beeinträchtigt wurde. Die Entwicklung der writs wird am writ of trespass besonders deutlich: Ein solcher wurde nur dort gewährt, wo jemand mit Gewalt oder unter Bruch des Landfriedens (violation of general peace) eine andere Person in seinem Besitz an Sachen (possession of things) oder in seiner körperlichen Unversehrtheit (corporal integrity) verletzt hatte. Später traten auf der Grundlage der „in-consimili-casu-Doktrin" Fälle auf, in denen es an einem unmittelbaren körperlichen Angriff (direct corporal assault) gegen eine Person oder Sache fehlte oder wo der Schaden des Klägers (plaintiff) sich nur als mittelbare Folge eines Tuns oder Unterlassens (indirect effect of an act or failure to act) des Beklagten darstellte. Dies ging so weit, dass eine action of trespass on the case sich schließlich bis hin zu heute noch bekannten Tatbeständen des Deliktsrechts (law of torts) und Vertragsrechts (contract law) weiterentwickeln konnte; vgl. Graf v. Bernstorff, 3, 33 ff. und 71 ff. 439 Vgl. Smith & Keenan’s English Law, 7 f. |
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Der Kläger mußte diesen writ im Chancellor's Office (königliche Kanzlei) beantragen, eine Gebühr entrichten und das Siegel für den writ beim Chancellor (der im Namen des Königs tätig war) einholen. Diese zunächst für den Einzelfall gedachten writs wurden später zu üblichen Formularen für typische Einzelfälle, [Seite 3] wie etwa ein writ of right, writ of debt, writ of trespass3 usw. Soweit kein writ geeignet war, ein Recht durchzusetzen, konnte das Begehren nicht vor königlichen Gerichten vorgebracht werden. 3 Die meisten writs der frühen Zeit dienten der Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Lehnsrecht. Der Lehnsmann konnte beispielsweise mit dem writ of right verlangen, daß er von dem Beklagten nicht in dem Besitz und in der Nutzung eines ihm zustehenden Grundstücks beeinträchtigt wurde. Die Entwicklung der writs im Laufe der Zeit wird am writ of trespass besonders deutlich: Ein writ of trespass wurde ursprünglich nur dort gewährt, wo jemand mit Gewalt oder unter Bruch des Landfriedens einen anderen in seinem Besitz an Sachen oder in seiner körperlichen Unversehrtheit verletzt hatte. Später traten auf der Basis des "in-consimili-casu-Denkens" Fälle auf, in denen es an einem unmittelbaren körperlichen Angriff gegen eine Person oder Sache fehlte oder wo der Schaden des Klägers sich nur als mittelbare Folge eines Tuns oder Unterlassens des Beklagten darstellte, Dies ging so weit, daß eine action of trespass on the case sich schließlich bis hin zu heute noch bekannten Tatbeständen des Delikts- und Vertragsrechts weiterentwickeln konnte. [Seite 4] 6 [...] Außerdem war das Aktionensystem der writs auf nur wenige Rechtsfolgen ausgerichtet, wie z.B. die Verurteilung auf Schadensersatz, nicht aber auf Vertragserfüllung oder auf Unterlassung von Handlungen, vgl. hierzu Henrich, § 1 III. |
Völlige inhaltliche, weitgehend wörtliche Übereinstimmung des Fließtextes und einer umfangreichen Fußnote. Die Quellenangaben (beide mit "vgl.") machen Art und Umfang der Übernahme nicht deutlich. |
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