von Prof. Dr. Ronald Moeder
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[1.] Rm/Fragment 077 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-25 11:47:55 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 77, Zeilen: 1-10, 109-110 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 36, Zeilen: 11-24, 106 |
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[In diesem Sinne sind nach heutiger Auffassung – mit Ausnahme des House of Lords, das seit 1966 nicht mehr an seine Präjudizien gebunden ist426 – die county courts an die Entscheidungen des] High Court427, der High Court an die Judikatur des Court of Appeal428, der Court of Appeal an seine eigenen und die Entscheidungen des House of Lords429 gebunden.430 Von der Bindungswirkung sind zwar nur die tragenden Entscheidungsgründe (ratio decidendi) betroffen. Die in einem Präjudiz erkannte Rechtsregel ist, wie Radbruch zutreffend ausführt, „für die Folge nur insoweit verbindlich, als er zu der Entscheidung des damaligen Rechtsfalles notwendig war; ist er damals weiter gefasst [sic!] worden als notwendig gewesen wäre, so ist er insoweit nicht für die Zukunft maßgebliche ‚ratio decidendi‘ (Entscheidungsgrund), vielmehr unmaßgebliches ‚obiter dictum‘ (beiläufige Rechtsbemerkung) oder auch einfach ‚dictum‘ des Richters"431.
426 [...] 427 Vgl. § 3 B. I. 1. a. 428 Vgl. § 3 B. I. 1. c. 429 Vgl. § 3 B. I. 2. 430 Vgl. Geldart, 7; Jackson, 13; Radbruch, 33 431 Radbruch, 35. |
In diesem Sinn sind nach heutiger Auffassung die COUNTY COURTS an die Entscheidungen des HIGH COURT, der HIGH COURT an die Entscheidungen des COURT OF APPEAL, der COURT OF APPEAL an seine eigenen und die Entscheidungen des HOUSE OF LORDS und das HOUSE OF LORDS wiederum an seine eigenen Entscheidungen gebunden162. Von der Bindungswirkung sind freilich nur die tragenden Entscheidungsgründe betroffen. Der in einem Präjudiz ausgesprochene Rechtssatz ist, wie RADBRUCH treffend auseinandergelegt hat, „für die Folge nur insoweit verbindlich, als er zu der Entscheidung des damaligen Rechtsfalles notwendig war; ist er damals weiter gefaßt worden als notwendig gewesen wäre, so ist er insoweit nicht für die Zukunft maßgebliche ‘ratio decidendi‘ (Entscheidungsgrund), vielmehr ein unmaßgebliches ‘obiter dictum‘ (beiläufige Bemerkung) oder auch einfach ‘dictum‘ des Richters“163.
162 Vgl. Geldart, S. 7; Jackson, S. 13; Radbruch, S. 33. 163 Radbruch, S. 35. |
Fortsetzung des Fragments von der Vorseite. Vollmer wird nicht genannt. Das Radbruch-Zitat ist, obwohl zwischen Anführungszeichen stehend, an zwei Stellen gegenüber dem Original (und seiner Wiedergabe bei Vollmer) verändert. In der Wiedergabe des Radbruch-Zitats bei Vollmer fehlt hinter "insoweit nicht" das Wort "eine". Die Arbeit von Rm enthält denselben Fehler. |
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[2.] Rm/Fragment 077 11 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2021-12-16 08:27:41 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bernstorff 1996 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 77, Zeilen: 11, 16-23 |
Quelle: von Bernstorff 1996 Seite(n): 2, Zeilen: 23ff |
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2. Das System der Writs
[...] 433 So besteht die Besonderheit des common law in seinen strengen Regeln (ius strictum434) und darin, dass nicht etwa die Klage als Mittel der Durchsetzung eines beliebigen Anspruchs herangezogen wurde, sondern dass statt dessen ein Aktionenrecht anwendbar ist, dass auf dem System der writs aufbaut.435 Ein writ (abgeleitet von „to write“, schreiben, d.h., das Geschriebene) bezeichnet einen schriftlichen Befehl des Monarchen an einen Sheriff oder einen anderen Gerichtsherrn, womit dieser aufgefordert wird, bestimmte prozessuale Maßnahmen (z.B. die Vorladung des Beklagten) zu ergreifen.436 433 Vgl. Graf v. Bernstorff, 2 ff. 434 Vgl. dazu Radbruch, 31 f. 435 Vgl. Lord Justice Scarman, 6 ff. 436 Vgl. Kiralfy, 6 ff. |
1. System der writs
Die Besonderheit des Common Law besteht in seinen strengen Regeln und darin, daß nicht etwa die Klage als Mittel zur Durchsetzung eines beliebigen Anspruchs herangezogen wurde, sondern daß statt dessen ein Aktionenrecht gilt, bei dem auf dem Institut des writ aufbauend Ansprüche durchgesetzt wurden. Unter einem writ (abgeleitet von „[sic!] to write, schreiben, d.h., das Geschriebene) versteht man einen schriftlichen Befehl des Monarchen an einen Sheriff oder einen anderen Gerichtsherrn, womit dieser aufgefordert wird, bestimmte prozessuale Maßnahmen zu ergreifen (etwa Vorladung des Beklagten). |
Quelle wird in FN 433 genannt. |
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