von Prof. Dr. Ronald Moeder
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[1.] Rm/Fragment 075 09 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-21 18:41:01 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Von Bernstorff 1996 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 75, Zeilen: 9-16 |
Quelle: von Bernstorff 1996 Seite(n): 2, Zeilen: 11ff |
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Das common law entwickelte sich nach der Invasion der Wikinger und Normannen (1066), als auf Geheiß des Königs reitende Richter über Land zogen und Recht sprachen, welches sich allmählich - ab etwa Mitte des 13. Jahrhunderts - gegen die bis dahin bestehenden unterschiedlichen Regeln des Gewohnheitsrechts (county customs) durchsetzte und seit diesem Zeitpunkt als common law bezeichnet wird.414 Das common law wird heutzutage weiter gefasst und bezieht sich auf das gesamte englische Recht, während das heutige kontinentaleuropäische Recht von den Briten civil law genannt wird.
414 Vgl. Kiralfy, 2; Pollock / Maitland, History of English Law, Bd. 1, 184. |
Das Common Law (oder auch "gemeinsames Recht", "gemeines Recht") entstand nach der Invasion durch die Normannen und Vikinger, als im Auftrage des Königs reitende Richter durch das Land zogen und Recht sprachen, welches sich allmählich gegen die bis dahin bestehenden unterschiedlichen Regeln des Gewohnheitsrechts durchsetzten. Ab der Mitte des 13. Jahrhunderts war das Case Law / Richterrecht erfolgreich gegenüber den bisherigen county customs, und es wurde bereits ab dieser Zeit "common law" genannt2.
Heute versteht man den Begriff des Common Law weiter und erfaßt damit das gesamte "englische Recht", während das im Gegensatz dazu stehende Civil Law das heutige kontinentaleuropäische Recht bezeichnet. 2 Kiralfy, The English Legal System S. 2, Pollock and Maitland, History of English Law, 2. Aufl., 1923, 1968, Bd. 1, S. 184. |
Völlige inhaltliche, weitgehend wörtliche Übereinstimmung und Übereinstimmung in den Literaturverweisen ohne jede Kennzeichnung. |
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[2.] Rm/Fragment 075 17 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-16 15:47:50 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 75, Zeilen: 17-26, 104-105, 107 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 35, Zeilen: 15-28, 105-107 |
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Das common law hat seine Wurzeln in dem angeblich seit undenklichen Zeiten bestehenden Gewohnheitsrecht (county customs)415 und unterscheidet sich von diesem nur dadurch, dass es bereits in irgendeinem Präzedenzfall zur Anwendung gekommen ist, während dem englischen Gewohnheitsrecht die richterliche Legitimation noch fehlt.416 Mit der Anwendung in einem konkreten Rechtsfall erstarkt die betreffende county custom zum common law und fügt sich nunmehr als bindendes Präjudiz in das im Laufe der Jahrhunderte immer engmaschiger gewordene Netz der mit Rechtsautorität ausgestatteten Präjudizien.417 Dabei reicht bereits der erste Richterspruch aus, um die Verbindlichkeit des Präjudiz für alle gleichgelagerten zukünftigen Fälle zu schaffen.418
415 Vgl. Geldart, 2; Jackson, 15. 416 Vgl. O.H. Phillips, 25. 417 Vgl. Vollmer, 35. 418 Vgl. Radbruch, 33. |
Es wurzelt, wenigstens der Theorie nach, in einem angeblich seit unvordenklichen Zeiten bestehenden Gewohnheitsrecht (CUSTOM)155, von dem es sich nur dadurch unterscheidet, daß es bereits in irgendeinem Präzedenzfall zur Anwendung gekommen ist, während dem eigentlichen Gewohnheitsrecht diese richterliche Legitimation noch fehlt156. Mit der Anwendung in einem konkreten Rechtsfall erstarkt die betreffende gewohnheitsrechtliche Regel zum COMMON LAW und fügt sich als nunmehr bindendes Präjudiz in das im Laufe der Jahrhunderte immer engermaschig und feiner gewordene Gewebe der mit Rechtsautorität begabten (authoritative) Präzedenzien ein. Bemerkenswert ist dabei, daß nicht erst das ständige Wiederholen von Entscheidungen bestimmten Inhalts, sondern bereits der erste Rechtsspruch die Verbindlichkeit des Präjudiz für alle künftigen gleichgelagerten Fälle schafft157.
155 Vgl. Geldart, S. 2; Jackson, S. 15. 156 Vgl. O.H.Phillips, Const. Law, S. 25. 157 Vgl. Radbruch, S. 33. |
Vollmer wird in Fn 417 mit der Angabe "Vgl." nach einem Einzelsatz genannt. Es wird nicht erkennbar, dass der ganze Abschnitt der Vorlage von Vollmer bis hin zu den Fußnoten folgt. In Fn 415 wird - wie bei Vollmer in Fn 155 - das Buch von Geldart in der 6. Auflage von 1960 zitiert. Die aktuelle Auflage wäre die 11. von 1995 gewesen. In derselben Fußnote wird das Buch von Jackson - wie bei Vollmer - in der 3. Auflage von 1960 zitiert. Aktuell wäre für Rm die 8. Auflage von 1989 gewesen. Das Verfassungsrechtslehrbuch von O. Hood Phillips wird im Literaturverzeichnis mit der 7. Auflage von 1987 aufgeführt. Die in Fn 416 zitierte Stelle bezieht sich jedoch - wie die Fn 156 bei Vollmer - auf die 3. Auflage von 1962. |
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