von Prof. Dr. Ronald Moeder
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[1.] Rm/Fragment 069 02 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-12 08:28:22 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bernstorff 1996 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 69, Zeilen: 2-11, 102-109, 129-130 |
Quelle: von Bernstorff 1996 Seite(n): 10, Zeilen: 9-11, 101-114 |
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Das House of Lords hat keine Möglichkeit, Public Bills - außer durch Verzögerung oder Zurückverweisung - endgültig zu verhindern. Nach den Vorschriften der Parliament Acts von 1911 und 1949377 darf ein bill nur um ein Jahr verzögert werden, ein money bill sogar nur um einen Monat. Formelle Voraussetzung für das Durchbringen der bill seitens des Unterhauses ist allein die Vorlage an das Oberhaus; seiner Zustimmung bedarf es letztendlich nicht mehr.378
378 Anders ist dies bei Private Bills. Die starke Stellung des Unterhauses rührt aus seiner demokratischen Legitimation, da es aus allgemeinen Wahlen hervorgegangen ist und dem Wähler gegenüber verantwortlich ist; vgl. Graf v. Bernstorff, 10. 379 Vgl. hierzu den Royal Assent Act 1967, welcher der bill Gesetzeskraft verleiht. Diese Zustimmung erfolgt üblicherweise nicht durch den Monarchen selbst, sondern durch ein Komitee von drei peers, also Lords Temporal, einschließlich des Lord Chancellor. Rechtskraft erlangt das Gesetz nach Kundgebung (notification) durch den Parlamentssprecher des jeweiligen Hauses gegenüber beiden Parlamentshäusern. [...] 380 Der Bill wird damit zu einem Act oder einer Statute, der entweder sofort oder zu einem bestimmten Datum Gesetzeskraft erlangt; vgl. Graf v. Bernstorff, 10. |
Wird der bill gebilligt, wird er dem König oder der Königin zur Erteilung des Royal Assent20 zugeleitet, welcher dem Bill Gesetzeskraft verleiht. Der Bill wird damit zu einem Act oder einer Statute, der entweder sofort oder zu einem bestimmten Datum Gesetzeskraft erlangt.
20 Vgl. hierzu den Royal Assent Act, 1967. Diese Zustimmung erfolgt üblicherweise nicht durch den Monarchen selbst, sondern durch ein Komitee von drei "peers", also Temporal Lords, einschließlich des Lord Chancellor. Rechtskraft erlangt das Gesetz nach notification durch den Parlamentssprecher des jeweiligen Hauses gegenüber beiden Häusern des Parlaments. |
Fußnoten 378 und 380 verweisen auf von Bernstorff, aber nur für den Inhalt dieser Fußnoten. Durch Umstellung des Wortes "durch" und Einfügung des Wortes "oder" im ersten Satz verkehrt Rm die Aussage des entsprechenden Satzes von Bernstorff (dort am Anfang der Fn 19) ins Gegenteil. Während Bernstorff zutreffend angibt, dass das House of Lords Gesetze durch Zurückverweisung nur verzögern, aber nicht endgültig verhindern kann, gibt es bei Rm die Möglichkeit der endgültigen Verhinderung durch Verzögerung oder Zurückverweisung - was dann aber im Widerspruch zu den darauffolgenden Sätzen steht. |
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[1.] Rm/Fragment 069 105 Zuletzt bearbeitet: 2022-01-15 11:03:44 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 69, Zeilen: 105-128 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 30-31, Zeilen: 23-33, 108-109; 1-14, 101-105 |
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379 [...] Die Königin hat damit heutzutage nur noch formal Anteil am Gesetzgebungsverfahren. Seit Queen Anne (1702-1714) hat kein britischer Monarch mehr, [sic!] die Zustimmung zu einem Gesetz verweigert. Es ist vielmehr anerkannter Verfassungsgebrauch im Sine [sic!] einer Constitutional Convention (vgl. dazu oben § 1 A. III), dass der Royal Assent erteilt werden muss, wenn ein Gesetzesantrag beide Häuser passiert hat. Das königliche Veto ist, wie schon 1910 der damalige Premierminister Asquith sarkastisch bemerkte, „literally as dead as Queen Anne“ (zitiert nach Kaiser, 1059). Überdies haben die englischen Monarchen seit über 400 Jahren ihr Zustimmungsprivileg nur noch in sehr seltenen Fällen persönlich ausgeübt. Zuletzt war es Königin Victoria (1837-1901), die 1854 den Royal Assent zu einem Gesetz in persona erteilte (vgl. O.H. Phillips, 105 ff.). England verdankt diese „Pietät“ Heinrich VII. [sic!] (1509-1547), der 1541 durch den Royal Assent by Commission Act (33 Henry 8, c. 21) sein Zustimmungsrecht auf eine unter dem großen Staatssiegel ernannte königliche Kommission (Royal Commission) delegierte, nachdem ihm ein beherzter Zeitgenosse den Rat erteilt hatte, es mache einen schlechten Eindruck, wenn der König das von ihm selbst initiierte gesetzliche Todesurteil (Bill of Attainder, vgl. dazu Halsbury-Kilmuir in: H.L.E. 28, 398) des Parlaments gegen sein [sic!] fünfte Frau, „Mistress Cathrine [sic!] Howard, late Queen of England, and divers other persons her complices“, persönlich ratifiziere (vgl. Heuston, Essays, 137 ff.). Seither lassen sich die britischen Monarchen durch Lords Commissioners vertreten (vgl. Jennings, Constitution, 137 ff.); vgl. insgesamt den Überblick bei Vollmer, 28 ff. |
Freilich hat die Königin heute nur noch formal Anteil am Gesetzgebungsverfahren. Seit Queen ANNE (1702-1714) hat kein britischer Monarch mehr von der Befugnis Gebrauch gemacht, seine Zustimmung zu einer Gesetzesvorlage zu verweigern. Es ist vielmehr anerkannter Verfassungsbrauch (CONSTITUTIONAL CONVENTION), daß der ROYAL ASSENT erteilt werden muß, wenn ein Gesetzesantrag beide Häuser des Parlaments […] passiert hat118. Das königliche Veto ist, wie schon 1910 der damalige Premierminister ASQUITH sarkastisch bemerkte, „literally as dead as Queen Anne“119. Überdies haben die englischen Könige seit mehr als 400 Jahren ihr Zustimmungs-
privileg nur noch in sehr seltenen Fällen persönlich ausgeübt. Zuletzt war es Königin VICTORIA (1837-1901), die 1854 den ROYAL ASSENT zu einem Gesetzentwurf in Person erteilte120. Die Engländer verdanken diese Zurückhaltung der „Pietät“ HEINRICHS VIII. (1509-1547), der 1541 durch den ROYAL ASSENT BY COMMISSION ACT121 sein Zustimmungsrecht auf eine unter dem großen Staatssiegel ernannte königliche Kommission (ROYAL COMMISSION) delegierte, nachdem ihm ein beherzter Zeitgenosse den Wink gegeben hatte, es mache einen schlechten Eindruck, wenn der König das (von ihm selbst inspirierte) gesetzliche Todesurteil (BILL OF ATTAINDER)122 des Parlaments gegen seine fünfte Frau, „Mistress Catherine Howard, late Queen of England, and divers other persons her complices“, persönlich ratifiziere123. Seither lassen sich die britischen Monarchen bei der Erteilung des Gesetzesbefehls regelmäßig durch die LORDS COMMISSIONERS vertreten124. 118 Vgl. Jennings, Constitution, S. 143; Loewenstein, Parlamentarismus, S. 63. 119 Hier zitiert nach Kaiser, S. 1059. 120 Vgl. Phillips, Const. Law, S. 105, 106. 121 33 Henry 8 c. 21. 122 Zum Attainder-Verfahren, vgl. Halsbury-Kilmuir, in H.L.E. 28, S. 398. 123 Vgl. Heuston, Essays, S. 18. 124 Vgl. Jennings, a.a.O., S. 137 ff. |
Vollmer wird am Ende der Fußnote mit der Angabe "vgl. insgesamt den Überblick bei Vollmer, 28 ff." genannt. Es wird nicht deutlich, dass 20 Druckzeilen einschließlich der Belegstellen nahezu wörtlich von Vollmer übernommen sind. Das Verfassungsrechtslehrbuch von O. Hood Phillips wird im Literaturverzeichnis in der 7. Auflage von 1987 genannt. Die am Ende des 5. Satzes zitierte Stelle bezieht sich jedoch - wie die Fn 120 bei Vollmer - auf die 3. Auflage von 1962. Halsbury's Laws of England ("H.L.E.") ist im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt. |
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