von Prof. Dr. Ronald Moeder
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[1.] Rm/Fragment 056 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:56:41 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bernstorff 1996 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 56, Zeilen: 1-12 |
Quelle: von Bernstorff 1996 Seite(n): 19, Zeilen: 14-22, 108-112 |
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[Das Gericht tagt als letzte Instanz für Vorentscheidungen der Civil Division des Court of Appeal oder des High Court bei der „Sprungrevision“ (leapfrogging), des schottischen Court of Session in Zivilrechtsfällen, wenn einer oder zwei der schottischen Law Lords an der Entscheidung beteiligt] sind, oder des nordirischen Supreme Court of Northern Ireland, wenn ein Law Lord aus Nordirland beteiligt ist.305
Ein Rechtsmittel vom High Court direkt zum House of Lords unter Überspringen des Court of Appeal (leapfrogging method) - vergleichbar der „Sprungrevision“ im deutschen Prozessrecht gemäß § 566 ZPO bzw. § 335 StPO - ist jedoch nur ausnahmsweise zulässig. Der High-Court-Richter muss dazu urkundlich festgestellt haben, dass die streitgegenständliche Sache von allgemeiner Bedeutung ist und ausdrücklich die Entscheidung des House of Lords erbitten.306 Weitere Voraussetzung ist, dass der Rechtsstreit entweder zu einer neuen Rechtsprechung führen kann, oder der High-Court-Richter durch die bisherige Rechtsprechung des Court of Appeal oder des House of Lords gebunden ist. 305 Vgl. Graf v. Bernstorff, 19. 306 Vgl. FN 305 |
Ein Rechtsmittel vom High Court direkt zum House of Lords unter Überspringen des Court of Appeal (leapfrogging method) ist nur zulässig, wenn in einer Urkunde des Richters des High Court, die eine der Parteien beantragt haben muß, festgestellt worden ist, daß die anstehende Sache von allgemeiner Bedeutung ist, so daß das Hause of Lords um Entscheidung gebeten wird. Außerdem muß der Rechtsstreit entweder zu einer neuen Rechtsprechung führen können, [sic!] oder der Richter des High Court muß durch die bisherige Rechtsprechung des Court of Appeal oder des House of Lords gebunden sein.
44 Das Gericht tagt als letzte Instanz für Vorentscheidungen der Civil Division des Court of Appeal (oder des High Court beim Leapfrogging), des schottischen Court of Session in Scotland, wenn einer oder zwei der schottischen Law Lords an der Entscheidung beteiligt sind, oder des nordirischen Supreme Court of Northern Ireland, wenn ein Law Lord aus Nordirland beteiligt ist. |
Der "Vgl."-Verweis auf von Bernstorff lässt nicht erkennen, dass die Formulierungen weitgehend von dort übernommen wurden. Fortsetzung von Fragment_055_12. |
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[2.] Rm/Fragment 056 15 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:56:54 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bernstorff 1996 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 56, Zeilen: 15-17 |
Quelle: von Bernstorff 1996 Seite(n): 19, Zeilen: 6-10 |
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Über das Rechtsmittel wird jedoch nur entschieden, wenn es vom Court of Appeal an das House of Lords zugelassen wurde und wenn ein besonderer Zulassungsausschuss des House of Lords das Rechtsmittel angenommen hat.308
308 Vgl. FN 305. |
Über das Rechtsmittel wird jedoch nur entschieden, wenn es vom Court of Appeal an das House of Lords zugelassen wurde und wenn ein besonderer Zulassungsausschuß des House of Lords das Rechtsmittel angenommen hat. |
Wörtlich übernommen. Fußnote 308 verweist auf Fußnote 305, die von Bernstorff erwähnt. Eines von fünf Fragmenten, aus denen S. 56 zusammengesetzt ist. |
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[3.] Rm/Fragment 056 18 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-03 13:58:22 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 56, Zeilen: 18-21 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 26-27, Zeilen: S. 26: 30-32, S. 27: 1-2 |
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In Strafsachen entscheidet das House of Lords über Revisionen gegen Urteile des Divisionsgerichts der Queen's Bench, der Criminal Divison [sic] des Court of Appeal sowie des obersten Militärgerichts. Anders als in zivilrechtlichen Fragen können hier nur Rechtsverletzungen gerügt werden.309
309 Vgl. Vollmer, 27. |
In Strafsachen entscheidet das HOUSE OF LORDS über Revisionen gegen Urteile des Divisionsgerichts der QUEEN'S BENCH, des COURT OF CRIMINAL APPEAL und des obersten Militärgerichts.
Anders als im zivilrechtlichen Verfahren können hier nur Rechtsverletzungen gerügt werden. |
Ein "Vgl."-Verweis für eine wörtliche Übernahme. Eines von insgesamt fünf Fragmenten, aus denen Seite 56 zusammengesetzt ist. Eigentlich kleinteilig und mäßig originell, aber wegen des Patchwork-Charakters der Seite Einordnung als Plagiat sinnvoll. |
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[4.] Rm/Fragment 056 22 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:57:07 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bernstorff 1996 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 56, Zeilen: 22-26 |
Quelle: von Bernstorff 1996 Seite(n): 19, Zeilen: 10-13 |
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Das House of Lords fällt keine Sachentscheidung, sondern erklärt eine Appellation entweder für unbegründet (dismissed) oder für begründet (allowed). Ist die Appellation begründet, wird der Streitfall - ähnlich wie beim Bundesgerichtshof nach § 565 I ZPO bzw. § 354 II StPO - zur Sachentscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen. | Das House of Lords fällt keine Sachentscheidungen, sondern erklärt eine Appellation entweder für unbegründet (dismissed) oder für begründet (allowed). Ist die Appellation begründet, wird der Streitfall zur Sachentscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen. |
von Bernstorff wird zwar nicht hier erwähnt, aber mehrfach auf der Seite. Eines von insgesamt fünf Fragmenten, aus denen S. 56 zusammengesetzt ist. |
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[5.] Rm/Fragment 056 26 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-01-09 08:54:21 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 56, Zeilen: 26-29, 106 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 27, Zeilen: 16-23, 103-104 |
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Im Grunde gibt es vor dem House of Lords jedoch weder eine Gerichtsverhandlung noch wird ein Urteil verkündet. Der Vorsitzende gibt vielmehr seine Ansicht in Form eines Antrages kund, den die übrigen Richter in „Reden“ billigen oder ablehnen.310 Manche Law Lords [finden diese Art richterlicher Tätigkeit ziemlich langweilig. Als Lord Denning ins Oberhaus berufen wurde, sagte er:
"Für einen Juristen ist das House of Lords wie der Himmel. Jeder möchte in den Himmel kommen – bloß jetzt noch nicht. “311] 310 Vgl. Romberg, 182 f. 311 Zitiert nach Romberg, 183. |
Eine Eigenart des Oberhauses besteht darin, daß im Grunde weder eine Gerichtsverhandlung stattfindet noch ein Urteil verkündet wird. Der Vorsitzende gibt vielmehr seine Ansicht in Form eines Antrages kund, den die übrigen Richter in „Reden“ billigen oder ablehnen97. Manche LAW LORDS finden diese Art richterlicher Tätigkeit recht langweilig. Als LORD DENNING in das House of Lords berufen wurde, sagte er: „Für einen Juristen ist das House of Lords wie der Himmel. Jeder möchte in den Himmel kommen – bloß jetzt noch nicht.“98
97 Vgl. Romberg, S. 182, 183; Hanbury, S. 77 ff. 98 Hier zitiert nach Romberg, S. 183. |
Vollmer wird in der vorausgehenden Fußnote genannt. Eines von insgesamt fünf Fragmenten, aus denen S. 56 zusammengesetzt ist. |
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