von Prof. Dr. Ronald Moeder
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[1.] Rm/Fragment 054 102 Zuletzt bearbeitet: 2022-02-22 07:55:54 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Von Bernstorff 1996 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 54, Zeilen: 102-121 |
Quelle: von Bernstorff 1996 Seite(n): 18-19, Zeilen: S. 18: 120-129, S. 19: 101-107 |
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300 Dies hat folgenden Kontext: Im Mittelalter war der Monarch oberster Richter (vgl. FN 266). Im Rahmen des mit der Magna Charta im Jahre 1215 einsetzenden Demokratisierungsprozesses (vgl. § 1 A. I., FN 11) trat an seine Stelle nach und nach das Parlament, das im Parliament Chamber mit dem König an der Spitze, den Lords Spirtual (den geistlichen Fürsten, z.B. dem Erzbischof von Canterbury) und den Lords Temporal (weltlichen Adligen) sowie einer ausgewählten Zahl an Bürgern (Commoners bzw. Commons, d.h. den „Gemeinen") am Ende des Saales die Sitzungen abhielt. Die Commons zogen sich immer mehr in ihre eigene Kammer zurück und fanden sich nur noch bei besonderen Anlässen (z.B. der Thronrede des Monarchen zur Eröffnung des Parlaments - zu Beginn jedes neuen Parlamentsjahres) im Parlament ein. Dies führte dazu, dass ab dem 15. Jahrhundert über Berufungen nur noch die Lords zu entscheiden hatten und die Judikative damit seitdem nur noch auf diese Kammer des Parlaments beschränkt ist. Zunächst waren alle Lords an den höchstrichterlichen Entscheidungen beteiligt, doch wurde die Praxis aufgrund ihrer meist fehlenden juristischen Qualifikation durch den O’Connell’s Case (1844), 11. Cl. & Fin., 431 geändert. Seit dem Appellate Jurisdiction Act 1876 wurde die juristische Abteilung des House of Lords neben dem Lord Chancellor und den Adligen des Königreichs (peers of the realm), die schon einmal Richter an einem Obergericht waren, um Berufsrichter, die sog. „Lords of Appeal in Ordinary" erweitert. Diese werden seither auf Vorschlag des Premierministers von der Königin ernannt und in den Stand eines nicht vererbbaren Law Lord auf Lebenszeit im Range eines Barons erhoben. |
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43 Der Hintergrund dieser Tätigkeit ist folgender: Im Mittelalter war der Monarch oberster Richter. An seine Stelle trat später das Parlament, das im Parliament Chamber mit dem König an der Spitze, den Lords zu seinen Seiten und den Commons am Ende des Saales die Sitzungen abhielt. Die Commons zogen sich immer mehr in ihre eigene Kammer zurück und fanden sich nur noch bei besonderen Anlässen. (etwa der Thronrede des Monarchen, wie es auch heute noch ist) im Parlament ein. Das hatte zur Folge, daß ab dem 15. Jahrhundert über Berufungen nur noch durch die Lords entschieden wurde und damit die rechtsprechende Gewalt seit dieser Zeit auf diese eine Kammer des Parlaments beschränkt ist. Ursprünglich waren alle "Lords" an den höchstrichterlichen Entscheidungen beteiligt, doch wurde diese Praxis aufgrund der "Qualifikation" (es fehlte meist an juristischer Erfahrung der Lords) seit dem O'Connell's Case (1844), 11. Cl. & Fin. 421 geändert. Seit dem Appellate Jurisdiction Act, 1876, wurde der juristische Teil des House of Lords neben dem Lord Chancellor und den Peers, die schon einmal Richter an einem Obergericht waren, um Berufsrichter (Lords of Appeal in Ordinary) erweitert. Diese werden seither auf Vorschlag des Premierministers von der Königin ernannt und in den Stand eines Lord erhoben. |
Hier und dort angereichert, aber der größte Teil der Formulierungen stammt aus von Bernstorff. Dieser wird zuletzt für den Court of Appeal erwähnt, aber nicht im Kontext dieser Fußnote, die sich auf das House of Lords bezieht. Rm schreibt zudem die Fundstelle des O'Connell's Case falsch ab. Die Diskussion, ob die juristischen Laien unter den Lords die Juristen überstimmen sollten, beginnt auf S. 421 (wie bei von Bernstorff angegeben), nicht auf S. 431. Der Fall endet auf S. 426: http://www.commonlii.org/uk/cases/EngR/1844/877.pdf |
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