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Inzidente Gesetzesprüfung im Vereinigten Königreich: Eine rechtsvergleichende Studie unter Berücksichtigung der Europäisierung des britischen Rechts

von Prof. Dr. Ronald Moeder

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[1.] Rm/Fragment 030 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-05 17:15:12 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Koja 1993, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 30, Zeilen: 5-15
Quelle: Koja 1993
Seite(n): 315-316, Zeilen: 315:37-44 - 316:1-2
Im zentralisierten System ist die Normenkontrolle einem einzigen Verfassungsgericht - im Falle eines Bundesstaates (so z.B. in Deutschland180) können es mehrere, je nach der Anzahl der Bundesländer, sein - übertragen, das sich klar von den verschiedenen Instanzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit abhebt.181 Hingegen sind nach dem System der Dezentralisation alle „normalen“182 Gerichte berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit genereller Normen ein Urteil zu bilden; die gegebenenfalls divergierende Rechtsprechung wird dann durch die Judikatur des höchsten ordentlichen Gerichts vereinheitlicht.183 Die Verfassungsgerichtsbarkeit im System der Dezentralisation wird demzufolge im Rahmen der Zivil-, Straf- und eventuell auch der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeübt.

180 Vgl. Maunz/Bethge, BVerfGG, § 1, Rdnrn. 4 ff.

181 Vgl. Koja, 315 f.

182 So ausdrücklich Koja, 315.

183 Vgl. Koja, 315.

[Seite 315]

Nach dem System der Dezentralisation sind alle „normalen“ Gerichte befugt, sich über die Rechtmäßigkeit genereller Normen ein Urteil zu bilden; diese unter Umständen vielfältige und divergierende Rechtsprechung wird dann durch die Judikatur des höchsten ordentlichen Gerichts vereinheitlicht. Die Verfassungsgerichtsbarkeit wird also im Rahmen der Zivil- und Straf-, evt auch der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeübt. - Im zentralisierten System hingegen ist die Aufgabe der Normenkontrolle einem einzigen Verfassungsgericht - im Fall eines Bundesstaates können es mehrere, je nach

[Seite 316]

der Zahl der Bundesländer, sein - übertragen, das sich somit klar von den verschiedenen Instanzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit abhebt.

Anmerkungen

Alle Fn. verweisen auf die Quelle - die Ähnlichkeit bis in die Formulierungen geht daraus nicht hervor.

Sichter
Graf Isolan



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Graf Isolan, Zeitstempel: 20130324173359